Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 4 demokratischer Beschäftigtenvertreter schlüpfen, insbesondere dort, wo heute Gewerkschaften entweder illegal sind oder nur staatlich kontrolliert existieren wie z.B. in China. Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass der notwendige öffentliche Druck mittelfristig vermutlich nicht aufrechterhalten werden kann. Soziale Bewegungen entwickeln sich zyklisch. Auch die AntiSweatshop-Bewegung ist vermutlich darauf angewiesen, dass auf dem Höhepunkt ihrer Mobilisierungsfähigkeit ihre Forderungen verbindlich institutionalisiert werden. Dies ist bisher aber nicht geschehen und in der Bewegung gibt es bereits Ermüdungserscheinungen. Auch die von einigen internationalen Branchengewerkschaftsbünden(Global Union Federations, GUFs) und Einzelgewerkschaften mit mehr als 25 transnational operierenden Unternehmen verhandelten Internationalen Rahmenabkommen(International Framework Agreements, IFAs) stoßen auf das Problem des Monitoring. Nur wo bereits schlagkräftige lokale Akteure bestehen, insbesondere Gewerkschaften, ist die Überprüfung der Einhaltung der IFAs möglich. Unilaterale Arbeitsrechtsklauseln Die USA hat bereits seit Mitte der 1980er Jahre Arbeitnehmerrechte in ihre Handelsgesetzgebung aufgenommen, die EU seit 1995. Diese Regelungen betreffen vor allem die verschiedenen Zollpräferenzsysteme für Entwicklungsländer(insbesondere die so genannten Generalized Systems of Preferences, GSP). Um in den Genuss von Handelserleichterungen zu kommen, müssen diese Länder u.a. auch einen Katalog von Arbeitnehmerrechten einhalten, der den oben genannten Kernarbeitnehmerrechten weitgehend entspricht. Im Fall der USA fehlt das Verbot von Diskriminierung, dafür gibt es eine Bestimmung über angemessene Standards bei Lohn, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen. Die spezifischen Regelungen von USA und EU unterscheiden sich insbesondere bezüglich der Frage, ob sie Anreize oder Strafen in den Vordergrund stellen. Die USA räumen Entwicklungsländern bei nicht-sensiblen Produkten vollständige Zollfreiheit ein; diese kann aber(auch produkt- oder branchenbezogen) auf Antrag aus der Zivilgesellschaft entzogen werden, wenn Verstöße gegen die Arbeitsrechtsklausel vorliegen (auch kann der Status als begünstigtes Land ganz wegfallen). Die EU-Klausel sieht heute vor, dass sowohl bei Verstößen die in unterschiedlichem Maße gewährten Zollvorteile entzogen werden können, als auch, dass bei der Ratifizierung und Einhaltung bestimmter ILO-Konventionen zusätzliche Zollvorteile gewährt werden. Die Erfahrungen mit den verschiedenen unilateralen Klauseln in der US-Handelsgesetzgebung sind grundsätzlich positiv, allerdings ohne dass große Fortschritte erzielt worden wären. Selbst Kritiker haben konzediert, dass es außer in der Frühphase nicht zu protektionistisch motivierten Anträgen gekommen ist. Dies liegt auch daran, dass erstens sensible Produkte von der Zollfreiheit ausgenommen werden und zweitens, dass angesichts der grundsätzlich freihändlerischen Position der US-Regierungen beider Parteien wenig Aussicht auf Erfolg für solche Anträge bestand. Einer Reihe von Ländern wurden entweder die Zollvorteile zeitweise oder ganz entzogen, anderen wurde dieser Schritt im Rahmen von Überprüfungen in Aussicht gestellt. Durch diese Maßnahmen kam es in einigen Fällen zu nachweisbaren Fortschritten bei der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten bzw. zur Stärkung lokaler Akteure, insbesondere Gewerkschaften (Scherrer/Greven/Frank 1998). In jüngerer Zeit hat die Anwendung der US-Klauseln nachgelassen, zum einen, weil angesichts der niedrigen GATT-Zollsätze das Druckpotential der Zollpräferenzen nachgelassen hat, zum anderen durch die deutliche Skepsis der amtierenden Bush-Regierung. Nach nur kurzer Prüfung hat die Regierung im April 2004 z.B. eine ausführlich begründete Petition des Gewerkschaftsdachverbands AFL-CIO zurückgewiesen, der unilaterale Maßnahmen gegen China verlangt (welches keine Zollpräferenzen erhält), da dort systematisch die Rechte von geschätzten 150 Millionen Wanderarbeitern verletzt werden. Das stärker auf zusätzliche Anreize setzende EU-System ist bisher kaum zur Anwendung gekommen, zum einen weil von den europäischen Gewerkschaften kaum Beschwerden vorgelegt worden sind, während die US-Gewerkschaften z.T. Beschwerden von Gewerkschaften in betroffenen Ländern aufgegriffen haben. Bisher gab es z.B. in Europa keine Beschwerde über die Arbeitsbedingungen in China, dass Zollpräferenzen erhält, und nur Myanmar wurden bisher die Präferenzen entzogen. Auch haben sich nur fünf Länder um die zusätzlichen Zollpräferenzen beworben, die es seit 1998 und erweitert seit 2001 für die Ratifizie-
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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
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