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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
Entstehung
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Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 4 demokratischer Beschäftigtenvertreter schlüpfen, insbesondere dort, wo heute Gewerkschaften entweder illegal sind oder nur staatlich kontrol­liert existieren wie z.B. in China. Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass der notwendige öffentliche Druck mittelfristig vermutlich nicht aufrechterhalten werden kann. Soziale Bewe­gungen entwickeln sich zyklisch. Auch die Anti­Sweatshop-Bewegung ist vermutlich darauf an­gewiesen, dass auf dem Höhepunkt ihrer Mobili­sierungsfähigkeit ihre Forderungen verbindlich institutionalisiert werden. Dies ist bisher aber nicht geschehen und in der Bewegung gibt es bereits Ermüdungserscheinungen. Auch die von einigen internationalen Branchengewerkschaftsbünden(Global Union Federations, GUFs) und Einzelgewerkschaften mit mehr als 25 transnational operierenden Unter­nehmen verhandelten Internationalen Rahmenab­kommen(International Framework Agreements, IFAs) stoßen auf das Problem des Monitoring. Nur wo bereits schlagkräftige lokale Akteure beste­hen, insbesondere Gewerkschaften, ist die Über­prüfung der Einhaltung der IFAs möglich. Unilaterale Arbeitsrechtsklauseln Die USA hat bereits seit Mitte der 1980er Jahre Arbeitnehmerrechte in ihre Handelsgesetzgebung aufgenommen, die EU seit 1995. Diese Regelungen betreffen vor allem die verschiedenen Zollpräferenz­systeme für Entwicklungsländer(insbesondere die so genannten Generalized Systems of Preferen­ces, GSP). Um in den Genuss von Handelserleich­terungen zu kommen, müssen diese Länder u.a. auch einen Katalog von Arbeitnehmerrechten einhalten, der den oben genannten Kernarbeit­nehmerrechten weitgehend entspricht. Im Fall der USA fehlt das Verbot von Diskriminierung, dafür gibt es eine Bestimmung über angemesse­ne Standards bei Lohn, Arbeitszeit und Arbeits­bedingungen. Die spezifischen Regelungen von USA und EU unterscheiden sich insbesondere bezüg­lich der Frage, ob sie Anreize oder Strafen in den Vordergrund stellen. Die USA räumen Entwick­lungsländern bei nicht-sensiblen Produkten voll­ständige Zollfreiheit ein; diese kann aber(auch produkt- oder branchenbezogen) auf Antrag aus der Zivilgesellschaft entzogen werden, wenn Ver­stöße gegen die Arbeitsrechtsklausel vorliegen (auch kann der Status als begünstigtes Land ganz wegfallen). Die EU-Klausel sieht heute vor, dass sowohl bei Verstößen die in unterschiedlichem Maße gewährten Zollvorteile entzogen werden können, als auch, dass bei der Ratifizierung und Einhaltung bestimmter ILO-Konventionen zusätz­liche Zollvorteile gewährt werden. Die Erfahrungen mit den verschiedenen unilateralen Klauseln in der US-Handelsgesetz­gebung sind grundsätzlich positiv, allerdings oh­ne dass große Fortschritte erzielt worden wären. Selbst Kritiker haben konzediert, dass es außer in der Frühphase nicht zu protektionistisch motivier­ten Anträgen gekommen ist. Dies liegt auch dar­an, dass erstens sensible Produkte von der Zollfreiheit ausgenommen werden und zweitens, dass angesichts der grundsätzlich freihändleri­schen Position der US-Regierungen beider Partei­en wenig Aussicht auf Erfolg für solche Anträge bestand. Einer Reihe von Ländern wurden ent­weder die Zollvorteile zeitweise oder ganz entzo­gen, anderen wurde dieser Schritt im Rahmen von Überprüfungen in Aussicht gestellt. Durch diese Maßnahmen kam es in einigen Fällen zu nachweisbaren Fortschritten bei der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten bzw. zur Stärkung lo­kaler Akteure, insbesondere Gewerkschaften (Scherrer/Greven/Frank 1998). In jüngerer Zeit hat die Anwendung der US-Klauseln nachgelassen, zum einen, weil ange­sichts der niedrigen GATT-Zollsätze das Druckpo­tential der Zollpräferenzen nachgelassen hat, zum anderen durch die deutliche Skepsis der amtie­renden Bush-Regierung. Nach nur kurzer Prüfung hat die Regierung im April 2004 z.B. eine aus­führlich begründete Petition des Gewerkschafts­dachverbands AFL-CIO zurückgewiesen, der unilaterale Maßnahmen gegen China verlangt (welches keine Zollpräferenzen erhält), da dort systematisch die Rechte von geschätzten 150 Mil­lionen Wanderarbeitern verletzt werden. Das stärker auf zusätzliche Anreize set­zende EU-System ist bisher kaum zur Anwendung gekommen, zum einen weil von den europäischen Gewerkschaften kaum Beschwerden vorgelegt wor­den sind, während die US-Gewerkschaften z.T. Be­schwerden von Gewerkschaften in betroffenen Ländern aufgegriffen haben. Bisher gab es z.B. in Eu­ropa keine Beschwerde über die Arbeitsbedin­gungen in China, dass Zollpräferenzen erhält, und nur Myanmar wurden bisher die Präferenzen entzogen. Auch haben sich nur fünf Länder um die zusätzlichen Zollpräferenzen beworben, die es seit 1998 und erweitert seit 2001 für die Ratifizie-