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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
Entstehung
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Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 8 anders als bei NAALC keine abgestufte Durchset­zungsmöglichkeiten gibt. Bei allen Verstößen können am Ende Strafzahlungen oder Handels­sanktionen erfolgen, allerdings müssen die Ver­stöße handelsbezogen sein, und es gibt keinen öffentlichen Petitionsprozess, d.h. die Regierun­gen müssten selbst aktiv werden. Das Abkom­men enthält auch eine unverbindliche, d.h. nicht sanktionsfähige, Verpflichtung, die internationa­len Kernarbeitnehmerrechte gemäß der ILO­Deklaration von 1998 einzuhalten und jedenfalls Standards nicht zu senken. Bisher ist die Arbeitsrechtsklausel in die­sem Abkommen nicht getestet worden. Initiati­ven der amtierenden Regierungen sind auch nicht zu erwarten. Tatsächlich gibt es Anzeichen, dass die Bush-Regierung der jordanischen inoffiziell versichert hat, die Arbeitsrechtsklausel nicht um­zusetzen, und jedenfalls keine Handelssanktionen zu verhängen. Arbeitsrechtsklauseln in Abkommen der Bush-Regierung Nachdem der US-Kongress Präsident Bush im August 2002 die so genannte Fast Track­Autorisierung(Trade Promotion Authority, TPA) wieder erteilt hatte, verschlechterten sich die Re­gelungen bezüglich Arbeitnehmerrechten bei neuen bilateralen Abkommen gegenüber denen der Clinton-Jahre, obwohl die TPA vordergründig die Kriterien verschärft hatte(s.o.). Allerdings enthalten sowohl das USA-Chile-Abkommen von 2002 als auch das USA-Singapur-Abkommen von 2003 sowie das USA-Australien-Abkommen von 2004 Klauseln, welche die Vertragspartner auf Einhaltung ihrer nationalen Arbeitsgesetzgebung verpflichten. Kritiker argumentieren aber, dass die Gleichbehandlung von Arbeitsrechts- und kommerziellen Fragen nicht gegeben ist, und dass für Chile und auch für Australien die Ver­pflichtung auf die Einhaltung nationalen Rechts nicht ausreichend sei, da dieses auch formal nicht ILO-konform sei. Pikant ist dabei, dass dieselben Kritiker auch das US-Arbeitsrecht in zentralen Tei­len für nicht ILO-konform halten und dies auch deutlich sagen. Beim Singapur-Abkommen ist problematisch, dass es eine Insel einschließt, die als Produktionsstandort genutzt, aber nicht von der Gesetzgebung Singapurs erfasst wird wo­mit die Arbeitsrechtsklausel faktisch ausgehebelt ist. Auch das noch nicht verabschiedete re­gionale Freihandelsabkommen mit zentralameri­kanischen Ländern(Central American Free Trade Agreement, CAFTA), dass im Mai 2004 unter­zeichnet wurde, enthält eine Arbeitsrechtsklausel, die sich im wesentlichen auf die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen nationalen Rechts be­schränkt. Kritiker sind auch hier der Meinung, dass dies nicht ausreicht, da die jeweiligen natio­nalen Gesetze nicht ILO-konform seien. Zwar soll es wie auch bei den bilateralen Bush-Abkom­men Kooperationsmaßnahmen und technische Hilfe zur Verbesserung der Arbeitsrechtssituation geben, aber dies reicht den Kritikern nicht, u.a. weil angesichts der angespannten Haushaltslage in den USA die Finanzierung solcher Maßnahmen nicht gesichert ist. Im Unterschied zu den weit gehend von den USA abhängigen zentralamerikanischen Län­dern der CAFTA haben sich die selbstbewusste­ren südamerikanischen Teilnehmer an den Verhandlungen zu einer gesamt-amerikanischen Freihandelszone(Free Trade Area of the Ameri­cas, FTAA) dem US-amerikanischen Ansinnen ei­ner Arbeitsrechtsklausel nach dem Modell des USA-Chile-Abkommens bisher erfolgreich wider­setzt. Das hat weniger damit zu tun, dass diese Regierungen(z.B. Brasilien) gewerkschaftsfeind­lich sind, sondern ist vielmehr Ausdruck einer ins­gesamt aggressiveren Verhandlungsstrategie: Den USA sollen für das Zugeständnis in dieser Frage bei anderen Punkten Zugeständnisse abge­rungen werden. Da für die amerikanische Ver­handlungsführung die Arbeitsrechtsfrage aber vermutlich keine hohe Priorität hat(wohl aber dem TPA-Gesetz nach verhandelt werden muss), werden sie eher auf die Durchsetzung anderer Punkte auf ihrer Agenda drängen, so dass am Ende wie in der WTO keine oder nur eine sehr stark verwässerte Arbeitsrechtsklausel abge­schlossen wird. Europäische Union: Menschenrechte vor Arbeitsrechten Im Gegensatz zum amerikanischen Handelsrecht und auch den amerikanischen Vorschlägen für Arbeitsrechtsklauseln in bilateralen und regiona­len Handelsabkommen privilegiert die EU Arbeit­nehmerrechte nicht gegenüber den allgemeinen Menschenrechten. Es herrschen im Gegenteil nicht enggeführte Arbeitsrechtsklauseln vor, sondern Vereinbarungen, die einen Dialog über Men­schenrechte und Demokratie erlauben sollen. Am ehesten entspricht noch die Arbeitsrechtsklausel im europäischen Präferenzzollsystem dem ameri-