Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 8 anders als bei NAALC keine abgestufte Durchsetzungsmöglichkeiten gibt. Bei allen Verstößen können am Ende Strafzahlungen oder Handelssanktionen erfolgen, allerdings müssen die Verstöße handelsbezogen sein, und es gibt keinen öffentlichen Petitionsprozess, d.h. die Regierungen müssten selbst aktiv werden. Das Abkommen enthält auch eine unverbindliche, d.h. nicht sanktionsfähige, Verpflichtung, die internationalen Kernarbeitnehmerrechte gemäß der ILODeklaration von 1998 einzuhalten und jedenfalls Standards nicht zu senken. Bisher ist die Arbeitsrechtsklausel in diesem Abkommen nicht getestet worden. Initiativen der amtierenden Regierungen sind auch nicht zu erwarten. Tatsächlich gibt es Anzeichen, dass die Bush-Regierung der jordanischen inoffiziell versichert hat, die Arbeitsrechtsklausel nicht umzusetzen, und jedenfalls keine Handelssanktionen zu verhängen. Arbeitsrechtsklauseln in Abkommen der Bush-Regierung Nachdem der US-Kongress Präsident Bush im August 2002 die so genannte Fast TrackAutorisierung(Trade Promotion Authority, TPA) wieder erteilt hatte, verschlechterten sich die Regelungen bezüglich Arbeitnehmerrechten bei neuen bilateralen Abkommen gegenüber denen der Clinton-Jahre, obwohl die TPA vordergründig die Kriterien verschärft hatte(s.o.). Allerdings enthalten sowohl das USA-Chile-Abkommen von 2002 als auch das USA-Singapur-Abkommen von 2003 sowie das USA-Australien-Abkommen von 2004 Klauseln, welche die Vertragspartner auf Einhaltung ihrer nationalen Arbeitsgesetzgebung verpflichten. Kritiker argumentieren aber, dass die Gleichbehandlung von Arbeitsrechts- und kommerziellen Fragen nicht gegeben ist, und dass für Chile und auch für Australien die Verpflichtung auf die Einhaltung nationalen Rechts nicht ausreichend sei, da dieses auch formal nicht ILO-konform sei. Pikant ist dabei, dass dieselben Kritiker auch das US-Arbeitsrecht in zentralen Teilen für nicht ILO-konform halten und dies auch deutlich sagen. Beim Singapur-Abkommen ist problematisch, dass es eine Insel einschließt, die als Produktionsstandort genutzt, aber nicht von der Gesetzgebung Singapurs erfasst wird – womit die Arbeitsrechtsklausel faktisch ausgehebelt ist. Auch das noch nicht verabschiedete regionale Freihandelsabkommen mit zentralamerikanischen Ländern(Central American Free Trade Agreement, CAFTA), dass im Mai 2004 unterzeichnet wurde, enthält eine Arbeitsrechtsklausel, die sich im wesentlichen auf die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweiligen nationalen Rechts beschränkt. Kritiker sind auch hier der Meinung, dass dies nicht ausreicht, da die jeweiligen nationalen Gesetze nicht ILO-konform seien. Zwar soll es – wie auch bei den bilateralen Bush-Abkommen – Kooperationsmaßnahmen und technische Hilfe zur Verbesserung der Arbeitsrechtssituation geben, aber dies reicht den Kritikern nicht, u.a. weil angesichts der angespannten Haushaltslage in den USA die Finanzierung solcher Maßnahmen nicht gesichert ist. Im Unterschied zu den weit gehend von den USA abhängigen zentralamerikanischen Ländern der CAFTA haben sich die selbstbewussteren südamerikanischen Teilnehmer an den Verhandlungen zu einer gesamt-amerikanischen Freihandelszone(Free Trade Area of the Americas, FTAA) dem US-amerikanischen Ansinnen einer Arbeitsrechtsklausel nach dem Modell des USA-Chile-Abkommens bisher erfolgreich widersetzt. Das hat weniger damit zu tun, dass diese Regierungen(z.B. Brasilien) gewerkschaftsfeindlich sind, sondern ist vielmehr Ausdruck einer insgesamt aggressiveren Verhandlungsstrategie: Den USA sollen für das Zugeständnis in dieser Frage bei anderen Punkten Zugeständnisse abgerungen werden. Da für die amerikanische Verhandlungsführung die Arbeitsrechtsfrage aber vermutlich keine hohe Priorität hat(wohl aber dem TPA-Gesetz nach verhandelt werden muss), werden sie eher auf die Durchsetzung anderer Punkte auf ihrer Agenda drängen, so dass am Ende – wie in der WTO – keine oder nur eine sehr stark verwässerte Arbeitsrechtsklausel abgeschlossen wird. Europäische Union: Menschenrechte vor Arbeitsrechten Im Gegensatz zum amerikanischen Handelsrecht und auch den amerikanischen Vorschlägen für Arbeitsrechtsklauseln in bilateralen und regionalen Handelsabkommen privilegiert die EU Arbeitnehmerrechte nicht gegenüber den allgemeinen Menschenrechten. Es herrschen im Gegenteil nicht enggeführte Arbeitsrechtsklauseln vor, sondern Vereinbarungen, die einen Dialog über Menschenrechte und Demokratie erlauben sollen. Am ehesten entspricht noch die Arbeitsrechtsklausel im europäischen Präferenzzollsystem dem ameri-
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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
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