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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
Entstehung
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Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 9 kanischen Modell(s.o.), doch auch hier überwie­gen die Anreizstrukturen die Sanktionsandro­hungen. Es ist noch unklar, inwieweit die aus dem Cotonou-Abkommen mit AKP-Staaten fol­genden bilateralen oder regionalen(und stärker reziproken) EPAs konkretere und sanktionsbe­wehrte Bestimmungen zu den Kernarbeitsrechten enthalten werden(s.o.). Gegenüber Beitrittskandidaten hat die EU großen Verhandlungsspielraum, bisher gab es aber nie explizite Verweise auf ILO-Abkommen in den vorlaufenden Assoziierungsabkommen. Auch EU-intern haben nationale Rechte gegenüber dem Sozialkapitel der europäischen Verträge fak­tisch Vorrang. Auch wenn es über den dort ver­ankerten Sozialen Dialog zu einigen EU-weiten Vereinbarungen gekommen ist(z.B. bei der Ar­beitssicherheit), gibt es bislang keinen einheitli­chensozialen Raum in der EU. In der EU-Außenwirtschaftspolitik sind soziale Rechteintegraler Bestandteil von bilate­ralen Abkommen. Gleichwohl hat die EU deutlich Stellung bezogen gegen jedwede protektionisti­sche Verwendung von Arbeitnehmerrechten und auch gegen sanktionsbasierte Ansätze. Allerdings ist der Respekt von Menschenrechten und Demo­kratieessentielles Element von Abkommen, dessen Missachtung zum Aussetzen von Verträ­gen führen kann, und über diese Menschen­rechtsklausel ist auch der Schutz einiger der elementaren Arbeitnehmerrechte denkbar. Sie ist aber bislang nicht in diesem Sinne angewendet worden. Der Fokus der EU liegt demnach auf politi­schem Dialog, nicht auf Sanktionsdrohung oder -anwendung. Bilaterale Abkommen der EU Das EU-Abkommen mit Südafrika aus dem Jahr 2000 enthält zwar einen Bezug auf ILO­Kernarbeitsnormen, aber keine Sanktionsmög­lichkeiten. Die Schwerpunkte der EU-Politik liegen auf technischen Hilfeleistungen und Informati­onsaustausch mit dem Ziel, die Ausgestaltung und Anwendung nationalen Arbeitsrechts zu verbessern. Das EU-Abkommen mit Mexiko, das ebenfalls im Jahr 2000 die NAFTA-Parität für die EU sicherte, enthält keinen expliziten Bezug auf Arbeitnehmerrechte. Der Schwerpunkt liegt wie­derum auf politischem Dialog. Artikel 44 des EU­Abkommens mit Chile aus dem Jahr 2003 verweist auf die Relevanz der ILO-Kernarbeitsnormen. Wie­derum gibt es keine explizite Verknüpfung im Sinne einer Arbeitsrechtsklausel zum Schutz spe­zifischer Rechte. Eine ähnliche Konstellation deutet sich in den Verhandlungen zwischen EU und dem süd­amerikanischen Mercosur an, trotz erheblicher Lobby-Arbeit der internationalen Gewerkschafts­bewegung, eine deutlichere und sanktionsbe­wehrte Verknüpfung in das Vertragswerk aufzunehmen. Ähnliches gilt auch für die Assozi­ationsabkommen mit Ländern des Mittelmeer­raums im Rahmen des Barcelona-Prozesses. Zwar gibt es eine Verknüpfung mit Menschenrechten, zu spezifischen Arbeitnehmerrechten gibt es al­lerdings nur Vereinbarungen über technische Hil­feleistungen und Kooperation. Im Rahmen des europäisch-asiatischen Dialogs(Asia-Europe Mee­ting, vielleicht Vorbote von Freihandelsabkom­men) gibt es bisher keine soziale Dimension, sondern nur Treffen zwischen den Gewerkschaf­ten. Insgesamt lassen die bilateralen Abkom­men und Verhandlungen der EU den Schluss zu, dass spezifische Arbeitsrechtsklauseln nicht ange­strebt werden, insbesondere nicht in der Ver­knüpfung mit möglichen Sanktionen. Fortschritte in Bezug auf Arbeitnehmerrechte können über die Instrumente des politischen Dialogs und tech­nischer Hilfe dennoch erzielt werden, genauso wie es bei Verstößen durchaus Sanktionen im Rahmen der Menschenrechtsklauseln geben könnte. Bisher gibt es aber für beides keine An­zeichen. 4. Handlungsoptionen für Gewerkschaften Die Herausforderung für die Gewerkschaften, die Globalisierung sozial einzuhegen, wird dadurch verstärkt, dass nach derfordistischen Pause (Christoph Scherrer) die Globalisierung so intensi­viert wurde, dass über die Produktkonkurrenz hinaus die internationale Institutionenkonkurrenz die etablierten nationalenZähmungsmecha­nismen unter Druck setzt. Dieser Prozess orien­tiert sich am Leitbild der internationalen Konkur­renzfähigkeit(vgl. Greven/Scherrer 2005). Es sind zwar auch in der Globalisierung eine Reihe von Abfederungsmechanismen etab­liert worden, insbesondere in Bezug auf Finanz­krisen, aber insgesamt besteht eine erhebliche Lücke zwischen den sozialen Re-Regulierungs­vorhaben und den dominanten Liberalisierungs­und Deregulierungsprozessen. Diese Lücke kann durch die hier besprochenen Arbeitsrechtsklau-