Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 9 kanischen Modell(s.o.), doch auch hier überwiegen die Anreizstrukturen die Sanktionsandrohungen. Es ist noch unklar, inwieweit die aus dem Cotonou-Abkommen mit AKP-Staaten folgenden bilateralen oder regionalen(und stärker reziproken) EPAs konkretere und sanktionsbewehrte Bestimmungen zu den Kernarbeitsrechten enthalten werden(s.o.). Gegenüber Beitrittskandidaten hat die EU großen Verhandlungsspielraum, bisher gab es aber nie explizite Verweise auf ILO-Abkommen in den vorlaufenden Assoziierungsabkommen. Auch EU-intern haben nationale Rechte gegenüber dem Sozialkapitel der europäischen Verträge faktisch Vorrang. Auch wenn es über den dort verankerten Sozialen Dialog zu einigen EU-weiten Vereinbarungen gekommen ist(z.B. bei der Arbeitssicherheit), gibt es bislang keinen einheitlichen„sozialen Raum“ in der EU. In der EU-Außenwirtschaftspolitik sind soziale Rechte„integraler Bestandteil“ von bilateralen Abkommen. Gleichwohl hat die EU deutlich Stellung bezogen gegen jedwede protektionistische Verwendung von Arbeitnehmerrechten und auch gegen sanktionsbasierte Ansätze. Allerdings ist der Respekt von Menschenrechten und Demokratie„essentielles Element“ von Abkommen, dessen Missachtung zum Aussetzen von Verträgen führen kann, und über diese Menschenrechtsklausel ist auch der Schutz einiger der elementaren Arbeitnehmerrechte denkbar. Sie ist aber bislang nicht in diesem Sinne angewendet worden. Der Fokus der EU liegt demnach auf politischem Dialog, nicht auf Sanktionsdrohung oder -anwendung. Bilaterale Abkommen der EU Das EU-Abkommen mit Südafrika aus dem Jahr 2000 enthält zwar einen Bezug auf ILOKernarbeitsnormen, aber keine Sanktionsmöglichkeiten. Die Schwerpunkte der EU-Politik liegen auf technischen Hilfeleistungen und Informationsaustausch mit dem Ziel, die Ausgestaltung und Anwendung nationalen Arbeitsrechts zu verbessern. Das EU-Abkommen mit Mexiko, das ebenfalls im Jahr 2000 die NAFTA-Parität für die EU sicherte, enthält keinen expliziten Bezug auf Arbeitnehmerrechte. Der Schwerpunkt liegt wiederum auf politischem Dialog. Artikel 44 des EUAbkommens mit Chile aus dem Jahr 2003 verweist auf die Relevanz der ILO-Kernarbeitsnormen. Wiederum gibt es keine explizite Verknüpfung im Sinne einer Arbeitsrechtsklausel zum Schutz spezifischer Rechte. Eine ähnliche Konstellation deutet sich in den Verhandlungen zwischen EU und dem südamerikanischen Mercosur an, trotz erheblicher Lobby-Arbeit der internationalen Gewerkschaftsbewegung, eine deutlichere und sanktionsbewehrte Verknüpfung in das Vertragswerk aufzunehmen. Ähnliches gilt auch für die Assoziationsabkommen mit Ländern des Mittelmeerraums im Rahmen des Barcelona-Prozesses. Zwar gibt es eine Verknüpfung mit Menschenrechten, zu spezifischen Arbeitnehmerrechten gibt es allerdings nur Vereinbarungen über technische Hilfeleistungen und Kooperation. Im Rahmen des europäisch-asiatischen Dialogs(Asia-Europe Meeting, vielleicht Vorbote von Freihandelsabkommen) gibt es bisher keine soziale Dimension, sondern nur Treffen zwischen den Gewerkschaften. Insgesamt lassen die bilateralen Abkommen und Verhandlungen der EU den Schluss zu, dass spezifische Arbeitsrechtsklauseln nicht angestrebt werden, insbesondere nicht in der Verknüpfung mit möglichen Sanktionen. Fortschritte in Bezug auf Arbeitnehmerrechte können über die Instrumente des politischen Dialogs und technischer Hilfe dennoch erzielt werden, genauso wie es bei Verstößen durchaus Sanktionen im Rahmen der Menschenrechtsklauseln geben könnte. Bisher gibt es aber für beides keine Anzeichen. 4. Handlungsoptionen für Gewerkschaften Die Herausforderung für die Gewerkschaften, die Globalisierung sozial einzuhegen, wird dadurch verstärkt, dass nach der„fordistischen Pause“ (Christoph Scherrer) die Globalisierung so intensiviert wurde, dass über die Produktkonkurrenz hinaus die internationale Institutionenkonkurrenz die etablierten nationalen„Zähmungsmechanismen“ unter Druck setzt. Dieser Prozess orientiert sich am Leitbild der internationalen Konkurrenzfähigkeit(vgl. Greven/Scherrer 2005). Es sind zwar auch in der Globalisierung eine Reihe von Abfederungsmechanismen etabliert worden, insbesondere in Bezug auf Finanzkrisen, aber insgesamt besteht eine erhebliche Lücke zwischen den sozialen Re-Regulierungsvorhaben und den dominanten Liberalisierungsund Deregulierungsprozessen. Diese Lücke kann durch die hier besprochenen Arbeitsrechtsklau-
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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
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