Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 5 rung und Einhaltung von ILO-Konventionen gibt (Ölz 2002). Trotz der begrenzten Reichweite der Klauseln in unilateralen Systemen(u.a. aufgrund der niedrigen GATT-Zölle), sind die zusätzlichen Präferenzen nach wie vor für einige Exporteure und Importeure weiter wichtig und stellen in einigen Fällen daher ein erhebliches Druckmittel dar. Insgesamt aber bewegen sich die USA und die EU auf bilaterale und regionale Handelsvereinbarungen zu. Die EU will z.B. ihre Präferenzabkommen mit 78 AKP-Ländern(Afrika, Karibik, Pazifik) im Rahmen des Cotonou-Abkommens von 2000 langfristig in bilaterale und/oder regionale reziproke Abkommen(Economic Partnership Agreements, EPAs) überführen. Die USA propagieren eine Freihandelszone für die beiden amerikanischen Kontinente, welche ebenfalls einige Präferenzregeln und bilaterale Abkommen ablösen würde(Free Trade Area of the Americas, FTAA). Ein Grund dafür ist, dass die USA und die EU in diesen Verhandlungen mehr Verhandlungsmacht haben als in multilateralen Verhandlungsrunden wie z.B. der WTO, welche wegen der geschlosseneren Positionen von Entwicklungs- und Schwellenländern stocken. Es ist aber fraglich, inwieweit diese größere Verhandlungsmacht tatsächlich zugunsten des Schutzes von Arbeitnehmerinteressen eingesetzt wird. 3. Kernarbeitnehmerrechte in bilateralen und regionalen Vereinbarungen Mehr und mehr bilaterale und regionale Handelsvereinbarungen beinhalten Regelungen über Kernarbeitnehmerrechte, weil Gewerkschaften und andere soziale Bewegungen nationale Regierungen von entwickelten Ländern drängen, diese Themen auf die Verhandlungsagenda zu setzen. In bilateralen Verhandlungen können diese Regierungen – die zumeist Arbeitsrechtsfragen nicht prioritär behandeln – nicht so gut argumentieren, dass die Widerstände von Verhandlungspartnern zu groß gewesen seien, wie das bei den komplizierteren multilateralen Verhandlungen regelmäßig geschehen ist. Tatsächlich sind die Widerstände in multilateralen Verhandlungen real höher und dieser Umstand wird von den Regierungen der entwickelten Länder gegenüber den Gewerkschaften ausgespielt. Die US-Regierung ist z.B. im Rahmen der so genannten Fast Track-Gesetzgebung(welche dem Präsidenten die Durchsetzung der von ihm verhandelten Abkommen im Kongress erleichtert) immer wieder verpflichtet worden, in Verhandlungen auf den Schutz von Arbeitnehmerrechten zu drängen. Trotz der großen Verhandlungsmacht der USA ist es aber in multilateralen Verhandlungen nie zur Verabschiedung einer Arbeitsrechtsklausel gekommen, während sich die USA in anderen umstrittenen Fragen durchsetzen konnte. Als Präsident Clinton im Vorfeld der WTO-Ministerkonferenz in Seattle 1999 allerdings einen entschlossenen Vorstoß machte, war dies ein Grund für das Scheitern der Konferenz. Seit 1994 hatte der Kongress kein Fast Track-Gesetz mehr verabschiedet, was die Verabschiedung von Handelsabkommen durch den Kongress erschwert bzw. unmöglich macht. Erst im August 2002 konnte Präsident George W. Bush ein entsprechendes Gesetz(die so genannte Trade Promotion Authority) durch den Kongress bringen, allerdings trotz Republikanischer Mehrheiten nur mit der Auflage, auch Arbeitsrechte im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen zu verhandeln. Diese sollen im Haupttext der Abkommen verankert werden und über die gleichen Sanktionsmöglichkeiten verfügen wie kommerzielle Aspekte. Wie zuvor sind diese Vorhaben allerdings Verhandlungsziele unter anderen, und es ist durchaus fraglich, dass soziale Fragen für den Handelsbeauftragten des Präsidenten einen hohen Stellenwert haben. Da aber zur Zeit keine multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO anstehen, sondern bilaterale und regionale, könnten Arbeitsrechtsklauseln sich leichter durchsetzen lassen bzw. ihre Nicht-Durchsetzung nicht so gut begründet werden. Das Beispiel des North American Agreement on Labor Cooperation(NAALC) Bereits in den 1990er Jahren waren die USA bei regionalen Abkommen erfolgreicher in Bezug auf Arbeitsrechtsfragen als in der WTO. Das North American Agreement on Labor Cooperation (NAALC), das der neugewählte Präsident Bill Clinton 1993 als Nebenabkommen zum Nordamerikanischen Handelsabkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko nachverhandelte, wurde zunächst gar als„historisch“ gefeiert. Zum ersten Mal gab es ein internationales Handelsabkommen mit einer Arbeitsrechtskomponente. Sogar Handelssanktionen sollten bei Verstößen möglich sein. Die – ohnehin durch den fortgesetzten Widerstand der amerikanischen Gewerkschaften
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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
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