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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
Entstehung
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Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 5 rung und Einhaltung von ILO-Konventionen gibt (Ölz 2002). Trotz der begrenzten Reichweite der Klauseln in unilateralen Systemen(u.a. aufgrund der niedrigen GATT-Zölle), sind die zusätzlichen Präferenzen nach wie vor für einige Exporteure und Importeure weiter wichtig und stellen in ei­nigen Fällen daher ein erhebliches Druckmittel dar. Insgesamt aber bewegen sich die USA und die EU auf bilaterale und regionale Handelsver­einbarungen zu. Die EU will z.B. ihre Präferenz­abkommen mit 78 AKP-Ländern(Afrika, Karibik, Pazifik) im Rahmen des Cotonou-Abkommens von 2000 langfristig in bilaterale und/oder regio­nale reziproke Abkommen(Economic Partnership Agreements, EPAs) überführen. Die USA propa­gieren eine Freihandelszone für die beiden ameri­kanischen Kontinente, welche ebenfalls einige Präferenzregeln und bilaterale Abkommen ablö­sen würde(Free Trade Area of the Americas, FTAA). Ein Grund dafür ist, dass die USA und die EU in diesen Verhandlungen mehr Verhand­lungsmacht haben als in multilateralen Verhand­lungsrunden wie z.B. der WTO, welche wegen der geschlosseneren Positionen von Ent­wicklungs- und Schwellenländern stocken. Es ist aber fraglich, inwieweit diese größere Verhand­lungsmacht tatsächlich zugunsten des Schutzes von Arbeitnehmerinteressen eingesetzt wird. 3. Kernarbeitnehmerrechte in bilateralen und regionalen Vereinbarungen Mehr und mehr bilaterale und regionale Handels­vereinbarungen beinhalten Regelungen über Kern­arbeitnehmerrechte, weil Gewerkschaften und an­dere soziale Bewegungen nationale Regierungen von entwickelten Ländern drängen, diese The­men auf die Verhandlungsagenda zu setzen. In bilateralen Verhandlungen können diese Regie­rungen die zumeist Arbeitsrechtsfragen nicht prioritär behandeln nicht so gut argumentieren, dass die Widerstände von Verhandlungspartnern zu groß gewesen seien, wie das bei den kompli­zierteren multilateralen Verhandlungen regelmä­ßig geschehen ist. Tatsächlich sind die Widerstän­de in multilateralen Verhandlungen real höher und dieser Umstand wird von den Regierungen der entwickelten Länder gegenüber den Gewerk­schaften ausgespielt. Die US-Regierung ist z.B. im Rahmen der so genannten Fast Track-Gesetzgebung(welche dem Präsidenten die Durchsetzung der von ihm verhandelten Abkommen im Kongress erleichtert) immer wieder verpflichtet worden, in Verhand­lungen auf den Schutz von Arbeitnehmerrechten zu drängen. Trotz der großen Verhandlungs­macht der USA ist es aber in multilateralen Ver­handlungen nie zur Verabschiedung einer Arbeitsrechtsklausel gekommen, während sich die USA in anderen umstrittenen Fragen durch­setzen konnte. Als Präsident Clinton im Vorfeld der WTO-Ministerkonferenz in Seattle 1999 aller­dings einen entschlossenen Vorstoß machte, war dies ein Grund für das Scheitern der Konferenz. Seit 1994 hatte der Kongress kein Fast Track-Gesetz mehr verabschiedet, was die Verab­schiedung von Handelsabkommen durch den Kongress erschwert bzw. unmöglich macht. Erst im August 2002 konnte Präsident George W. Bush ein entsprechendes Gesetz(die so genannte Trade Promotion Authority) durch den Kongress bringen, allerdings trotz Republikanischer Mehr­heiten nur mit der Auflage, auch Arbeitsrechte im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen zu verhandeln. Diese sollen im Haupttext der Abkommen veran­kert werden und über die gleichen Sanktions­möglichkeiten verfügen wie kommerzielle Aspekte. Wie zuvor sind diese Vorhaben aller­dings Verhandlungsziele unter anderen, und es ist durchaus fraglich, dass soziale Fragen für den Handelsbeauftragten des Präsidenten einen ho­hen Stellenwert haben. Da aber zur Zeit keine multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO anstehen, sondern bilaterale und regionale, könnten Arbeitsrechtsklauseln sich leichter durch­setzen lassen bzw. ihre Nicht-Durchsetzung nicht so gut begründet werden. Das Beispiel des North American Agreement on Labor Cooperation(NAALC) Bereits in den 1990er Jahren waren die USA bei regionalen Abkommen erfolgreicher in Bezug auf Arbeitsrechtsfragen als in der WTO. Das North American Agreement on Labor Cooperation (NAALC), das der neugewählte Präsident Bill Clin­ton 1993 als Nebenabkommen zum Nordameri­kanischen Handelsabkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko nachverhandelte, wurde zu­nächst gar alshistorisch gefeiert. Zum ersten Mal gab es ein internationales Handelsabkom­men mit einer Arbeitsrechtskomponente. Sogar Handelssanktionen sollten bei Verstößen möglich sein. Die ohnehin durch den fortgesetzten Widerstand der amerikanischen Gewerkschaften