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Evidenzbasierte Justizforschung für effektive Rechts- und Justizpolitik
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solches interdisziplinäres Institut könnte aus einem gezielten Förderimpuls durch den Bund und/oder ein oder mehrere Bundesländer hervorgehen. Es könnte jedoch auch einen DFG-geförderten Sonderforschungs ­bereich 50 als Ausgangspunkt nehmen, den eine Univer­sität mit interdisziplinärem Interesse an der Justizfor­schung eigeninitiativ beantragen könnte. Denkbar wäre auch eine zeitlich begrenzte Verankerung im Rahmen eines Käte Hamburger Kollegs. der DFG und auch des Bundesministe­riums für Forschung, Technologie und Raumfahrt könn­ten Impulse geben und so die Justizforschung gezielt fördern. Auf EU-Ebene wurde bereits eine Ausschreibung über das HORIZON-Programm vorgenommen. 51 2. R essortforschung: Justizforschung könnte auch von der öffentlichen Verwaltung stärker gefördert werden. auf Ebene des Bundes als auch der Länder könnte Ressortforschung strategischer betrieben wer­den, gegebenenfalls auch in Partnerschaft, zur Bünde­lung von Ressourcen, um besonders wichtige Themen zu untersuchen. Dafür könnte eine praxisorientierte Ressortforschungseinrichtung, vergleichbar der KrimZ oder dem DJI, eingerichtet werden. Eine Erweiterung eines dieser Institute um einen Justizzweig erscheint allerding wenig sinnvoll, weil dies die Arbeit zu sehr inhaltlich beschränken könnte, zum Beispiel auf Straf­gerichte im Rahmen der KrimZ. Denkbar wäre auch, Ressortforschung stärker über das BfJ zu koordinieren, das hier bereits wichtige Bündelungsfunktionen wahr­nimmt. wäre auch, dass die Justizministerien von Bund und Ländern ein Forum für den informellen Aus­tausch mit Justizforscher:innen einrichten, in dem aktuelle Justizthemen besprochen werden, um so den Blick über das aktuelle Tagesgeschehen hinauszuwei­sen. Möglich wäre es wiederum, diese Anstrengungen über das BfJ zu koordinieren. Sollte eine eigene Res­sortforschungseinrichtung gegründet werden, könnte auch diese die Koordination übernehmen. die Justizminister:innenkonferenz könnte eine Rolle spielen, freilich weniger als Forum der Diskussion über einzelne Themen der Justizforschung, weil die Sit­zungstermine mit tagesaktuellen Themen hinreichend gefüllt sein dürften. Die Bedeutung der Justizforschung könnte dort jedoch zentral betont werden. 3. J ustiz: Gerichte sollten zielgerichtet mit der Wissen­schaft zusammenarbeiten, um aktuelle Fragestellungen zu diskutieren und gegebenenfalls in Forschungsprojek ­ten weiterzuentwickeln. niedrigschwellige Kooperation zwischen Gerichten und örtlichen Universitäten hat bereits Tradition und sollte sowohl von wissenschaftlicher Seite als auch vonseiten der Justiz gestärkt werden. Gerade Präsi­dent:innen, die für einen solchen Austausch offen sind, können mit wissenschaftlicher Kooperation einerseits Impulse für Themen erhalten, die an ihren Gerichten wichtig sind, andererseits aber auch Anregungen für Forschungsarbeiten in die Wissenschaft senden. Umge­kehrt ist Offenheit aufseiten der Justiz für die Wissen­schaft wichtig, um beispielsweise mit Umfragen und Interviews Justizforschung betreiben zu können. Bedeutung von Kooperationen für den wissen­schaftlichen Austausch kann auch bei bundesweiten Treffen der Präsident:innen höherer und höchster Gerichte aller Gerichtsbarkeiten betont werden. Erkenntnisse und Fragestellungen der Justizforschung können diskutiert und Anregungen an Gerichten unte­rer Instanzen gegeben werden. Überdies können wichti­ge Forschungsfragen identifiziert und als Anregungen an die Forschung weitergeleitet werden. ist auch die Einbindung der Deutschen Rich­terakademie mit Tagungen zu Einzelthemen der Justiz­forschung und im Hinblick auf eine allgemeine Sensibi­lisierung von Richter:innen sowie Staatsanwält:innen für die Justizforschung. Ebenso möglich wäre eine überregionale Vernetzung von Forschung und Wissen­schaft über die Richterakademie unter Einbindung auch ihrer internationalen Partner, insbesondere des EJTN. ist auch eine Erweiterung der Deutschen Richterakademie um eine Forschungsabteilung denk­bar, doch würde dies eine Neuausrichtung bedeuten, die genau überlegt werden müsste, weil sie den Cha­rakter der Institution grundlegend verändern würde. 16 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.