2. Integrationspolitik und die Perspektive von mehr Freiheit und Gleichheit 2.1 Freiheit und Gleichheit als normative Grundlage der Demokratie Die Demokratie enthält neben formalen Aspekten auch materiale und normative Elemente. Die demokratischen Verfahrensregeln sind nämlich ethischen Werten gegenüber nicht gleichgültig; sie setzen vielmehr bestimmte Werte, Ideale und ‚inspirierende’ Prinzipien voraus und sind auf deren Verwirklichung gerichtet. Dazu gehören in erster Linie die Werte der cêÉáÜÉáí und däÉáÅÜÜÉáí, die das normative Fundament der Demokratie bilden(Bobbio 1995c, S. XI ff.; Denninger 1974b, S. 349). Entsprechend dem damit einhergehenden ethischen fåÇáîáÇì~äáëãìë gilt jedes Individuum als ‚Person’ mit den gleichen(Menschen-) Rechten und der gleichen Würde. 26 ‚Freiheit’ und ‚Gleichheit’ sind allerdings„keine Tatsachen, sondern ein zu verfolgendes Ideal, nichts Existierendes, sondern eine Wert, eine Verpflichtung“(Bobbio 1998a, S. 11). Unter diesem Gesichtspunkt erhält die Demokratie neben ihrer Ñçêã~äÉå Bedeutung, die sich in erster Linie auf die Form und die Verfahren der Demokratie bezieht, eine ëìÄëí~åíáÉääÉ Bedeutung, die vor allem deren Ziel, insbesondere das der Verwirklichung von mehr ‚gleicher Freiheit’ betrifft. 27 Dabei kann zwischen der Durchsetzung von mehr(gleicher)„Freiheit îçã Staat“,„Freiheit áã Staat“ und„Freiheit ÇìêÅÜ und ãáí Hilfe des Staates“ unterschieden werden(vgl. Bobbio 1998a, S. 9 ff.). 28 Dieser Perspektive wird im folgenden nachgegangen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit im Verlauf der historischen Entwicklung der Menschenrechte jeweils sehr unterschiedliche Bedeutung gewonnen haben, so dass ihre jeweils unterschiedlichen Bedeutungsgehalte und deren Beziehungen zueinander geklärt werden müssen. Dies erfolgt insbesondere durch die Zuordnung der beiden Prinzipien zu verschiedenen Ausprägungen der Demokratie, nämlich der liberalen, politischen, sozialen und kulturellen Demokratie. 29 Im Hinblick auf die Integrationspolitik wird dabei insbesondere untersucht, welche Anforderungen mit dieser Perspektive einhergehen, wie die bisherige Integrationspolitik unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen ist und welchen Beitrag Integrationspolitik zur Realisierung und Weiterentwicklung dieser Perspektive leisten kann. 2.2 Liberale Demokratie: Negative Freiheit und rechtliche Gleichheit Im Zentrum der äáÄÉê~äÉå= aÉãçâê~íáÉ steht der Grundsatz des oÉÅÜíëëí~~íë. In ihrer rechtsstaatlichen Ausprägung ist die Demokratie darauf gerichtet, politische Macht und Herrschaft dem Recht zu unterstellen und die Herrschaft von Menschen durch die Herrschaft der Gesetze zu ersetzen(vgl. Bobbio 1988, S. 139 ff.). Dies erfordert wiederum 26 Vgl. auch Art. 1 S. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Zur universalen Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der darin verankerten Werte der Freiheit und Gleichheit vgl. Bobbio 1998a, S. 9 ff. 27 So definiert Bobbio ‚Demokratie’ als die Regierungsform,„die mehr als andere dazu tendiert, die Ungleichheiten zwischen den Menschen wenn nicht aufzuheben, so doch zu korrigieren, abzuschwächen und weniger mühselig zu machen. Die Demokratie ist ideell vom Prinzip der Gleichheit inspiriert. Unter den historischen Regierungsformen ist die Demokratie die egalitärste.“(Bobbio 1995a, S. 4 f.) 28 In ähnlicher Weise unterscheidet Schultze(in Anlehnung an Marshall 1992) zwischen der Schutz-, Partizipationsund Inklusionsfunktion der Demokratie(Schultze 2001, S. 52). 29 Dementsprechend kann zwischen unterschiedlichen„bereichsspezifischen Inhalt(en)“ von Integration und Integrationspolitik differenziert und von einer„bereichsspezifischen Integration“ gesprochen werden(vgl. Davy 2001e, S. 926 f.). 33
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Integrations- und Antidiskriminierungspolitik in Einwanderungsgesellschaften : zwischen Ideal und Wirklichkeit der Demokratie
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