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Integrations- und Antidiskriminierungspolitik in Einwanderungsgesellschaften : zwischen Ideal und Wirklichkeit der Demokratie
Entstehung
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parteien müssen sich aber an bestimmte Verfahrensregeln halten, die einerseits eine offene Austragung von Konflikten ermöglichen, dieser aber andererseits auch Gren­zen setzen(sollen). Wird ein Konflikt gemäß akzeptierter und sanktionierter Regeln ausgetragen, beinhaltet dies seine Institutionalisierung(Pasquino 1983, S. 220). Die auf ‚Regulierung gerichteten Politiken, die sich auf die Prävention potentieller, Regu­lierung aktueller und Aufarbeitung abgeschlossener sozialer Konflikte beziehen und bei denen unterschiedliche Instrumente und Methoden- einzeln oder komplemen­tär, in zeitlicher Sequenz oder parallel- als Mittel der Steuerung eingesetzt werden können, stehen in einem engen Zusammenhang mit der Demokratie. 152 Ein charakte­ristisches Merkmal dieser Herrschaftsform ist die gewaltfreie Austragung und friedli­che ‚Lösung von gesellschaftlichen und politischen Konflikten. 153 Auch wenn es kei­ne Garantie für die Wirksamkeit und den Erfolg derartiger Politiken gibt, ist es auf diesem Wege aller Voraussicht nach am ehesten möglich, eine Integration îçå= Kon­flikten als auch eine Integration der Gesellschaft ÇìêÅÜ Konflikte zu erreichen(vgl. Dubiel 1992; Göhler 1992). 3.3 Verfahrensregeln und Werte der Demokratie als Minimalkonsens Sollen die in der Einwanderungsgesellschaft bestehenden oder sich entwickelnden Kon­flikte demokratisch reguliert und gewaltfrei ausgetragen werden, müssen verschiedene Voraussetzungen gewährleistet und Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehört als Grundvoraussetzung die Anerkennung eines Minimalkonsenses(vgl. Schulte 1998a, S. 71 ff.). Demokratische Einwanderungsgesellschaften bieten auf der einen Seite einen erheblichen Spielraum für die freie soziale, politische und kulturelle Entfaltung von Indi­viduen und Gruppen. Da Dissens zugelassen und dieFreiheit zum Dissens institutiona­lisiert ist, können auch damit einhergehende Konflikte frei ausgetragen werden. Ande­rerseits ist die Demokratie aber nicht nur durch Dissens, sondern auch durch ein gewis­ses Maß von Konsens charakterisiert, womit auch Grenzen des Dissenses, also auch der freien Entfaltung und Konfliktaustragung festgelegt werden(müssen)(vgl. Bobbio 1988, S. 60 ff.). Dieser Konsens ist insbesondere erforderlich, um als verbindlicher Rahmen für gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zu fungieren, bei deren Austragung For­men der physischen Gewalt auszuschließen und die Integration der Gesellschaft sowie den Bestand und die Entwicklung der Demokratie zu garantieren. Die Bestimmung eines derartigen Konsenses und die damit verbundene Festlegung von Grenzen des Dissenses stellen in pluralistischen und multikulturellen Gesellschaften al­lerdings ein(Grenz-) Problem bzw. eine=Feuerprobe dar(Bobbio). Das, was als Basis­konsens gelten soll, steht nämlich in einem historischen und gesellschaftlichen Zusam­menhang und unterliegt von daher den Einflussnahmen unterschiedlicher Akteure. Zu­dem gehen derartige Festlegungen durchaus mit Gefahren einher, zu denen insbeson­dere dieantipluralistische Introversion und Verhärtung des Grundkonsenses und die 152 Demgegenüber wird z.B. die(gewaltsame) Unterdrückung oder Blockierung von sozialen Konflikten eher autoritä­ren oder totalitären Systemen zugerechnet(vgl. Pasquino 1983, S. 220). Die demokratische Regulierung von Konflik­ten kann auch im Zusammenhang mit dem historischen Prozess der ‚Zivilisation gesehen werden(vgl. Elias 1992). 153 Nach Bobbio ist das Ideal der Gewaltfreiheit eines der wichtigsten Kriterien für die Unterscheidung zwischen einem demokratischen und einem nichtdemokratischen System(vgl. Bobbio 1988, S. 33 und 1995a, S. 10). Dies impliziert allerdings nicht, dass die Demokratie insgesamt ‚gewaltfrei ist. Wie andere Formen politischer Herrschaft ist auch die Demokratie durch die Monopolisierung der legitimen physischen Gewalt beim Staat gekennzeichnet. Der(potentielle oder reale) staatliche Zwang fungiert als Mittel, sowohl die Anerkennung rechtstaatlicher und demokratischer Verfah­rensregeln als auch die Umsetzung von getroffenen politischen Entscheidungen zu gewährleisten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Konflikte unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen selbst bei Gewaltan­wendung einen Beitrag zur Einheitsbildung und zum sozialen Wandel leisten könnten(vgl. Hahn/Riegel 1973, S. 196 f.). 72