parteien müssen sich aber an bestimmte Verfahrensregeln halten, die einerseits eine offene Austragung von Konflikten ermöglichen, dieser aber andererseits auch Grenzen setzen(sollen). Wird ein Konflikt gemäß akzeptierter und sanktionierter Regeln ausgetragen, beinhaltet dies seine Institutionalisierung(Pasquino 1983, S. 220). Die auf ‚Regulierung’ gerichteten Politiken, die sich auf die Prävention potentieller, Regulierung aktueller und Aufarbeitung abgeschlossener sozialer Konflikte beziehen und bei denen unterschiedliche Instrumente und Methoden- einzeln oder komplementär, in zeitlicher Sequenz oder parallel- als Mittel der Steuerung eingesetzt werden können, stehen in einem engen Zusammenhang mit der Demokratie. 152 Ein charakteristisches Merkmal dieser Herrschaftsform ist die gewaltfreie Austragung und friedliche ‚Lösung’ von gesellschaftlichen und politischen Konflikten. 153 Auch wenn es keine Garantie für die Wirksamkeit und den Erfolg derartiger Politiken gibt, ist es auf diesem Wege aller Voraussicht nach am ehesten möglich, eine Integration îçå= Konflikten als auch eine Integration der Gesellschaft ÇìêÅÜ Konflikte zu erreichen(vgl. Dubiel 1992; Göhler 1992). 3.3 Verfahrensregeln und Werte der Demokratie als Minimalkonsens Sollen die in der Einwanderungsgesellschaft bestehenden oder sich entwickelnden Konflikte demokratisch reguliert und gewaltfrei ausgetragen werden, müssen verschiedene Voraussetzungen gewährleistet und Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehört als Grundvoraussetzung die Anerkennung eines Minimalkonsenses(vgl. Schulte 1998a, S. 71 ff.). Demokratische Einwanderungsgesellschaften bieten auf der einen Seite einen erheblichen Spielraum für die freie soziale, politische und kulturelle Entfaltung von Individuen und Gruppen. Da Dissens zugelassen und die„Freiheit zum Dissens“ institutionalisiert ist, können auch damit einhergehende Konflikte frei ausgetragen werden. Andererseits ist die Demokratie aber nicht nur durch Dissens, sondern auch durch ein gewisses Maß von Konsens charakterisiert, womit auch Grenzen des Dissenses, also auch der freien Entfaltung und Konfliktaustragung festgelegt werden(müssen)(vgl. Bobbio 1988, S. 60 ff.). Dieser Konsens ist insbesondere erforderlich, um als verbindlicher Rahmen für gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zu fungieren, bei deren Austragung Formen der physischen Gewalt auszuschließen und die Integration der Gesellschaft sowie den Bestand und die Entwicklung der Demokratie zu garantieren. Die Bestimmung eines derartigen Konsenses und die damit verbundene Festlegung von Grenzen des Dissenses stellen in pluralistischen und multikulturellen Gesellschaften allerdings ein(Grenz-) Problem bzw. eine=„Feuerprobe“ dar(Bobbio). Das, was als Basiskonsens gelten soll, steht nämlich in einem historischen und gesellschaftlichen Zusammenhang und unterliegt von daher den Einflussnahmen unterschiedlicher Akteure. Zudem gehen derartige Festlegungen durchaus mit Gefahren einher, zu denen insbesondere die„antipluralistische Introversion und Verhärtung des Grundkonsenses“ und die 152 Demgegenüber wird z.B. die(gewaltsame) Unterdrückung oder Blockierung von sozialen Konflikten eher autoritären oder totalitären Systemen zugerechnet(vgl. Pasquino 1983, S. 220). Die demokratische Regulierung von Konflikten kann auch im Zusammenhang mit dem historischen Prozess der ‚Zivilisation’ gesehen werden(vgl. Elias 1992). 153 Nach Bobbio ist das Ideal der Gewaltfreiheit eines der wichtigsten Kriterien für die Unterscheidung zwischen einem demokratischen und einem nichtdemokratischen System(vgl. Bobbio 1988, S. 33 und 1995a, S. 10). Dies impliziert allerdings nicht, dass die Demokratie insgesamt ‚gewaltfrei’ ist. Wie andere Formen politischer Herrschaft ist auch die Demokratie durch die Monopolisierung der legitimen physischen Gewalt beim Staat gekennzeichnet. Der(potentielle oder reale) staatliche Zwang fungiert als Mittel, sowohl die Anerkennung rechtstaatlicher und demokratischer Verfahrensregeln als auch die Umsetzung von getroffenen politischen Entscheidungen zu gewährleisten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Konflikte unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen selbst bei Gewaltanwendung einen Beitrag zur Einheitsbildung und zum sozialen Wandel leisten könnten(vgl. Hahn/Riegel 1973, S. 196 f.). 72
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Integrations- und Antidiskriminierungspolitik in Einwanderungsgesellschaften : zwischen Ideal und Wirklichkeit der Demokratie
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