lerdings hat der Präsident die notwendige Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch nicht verkündet, und wird dies vermutlich auch nicht tun, bis er sich eine Mehrheit im neu gewählten Parlament zusammen stellen konnte. Verfassung: unlöslicher Reformknoten Die Debatte um eine dringend notwendige Verfassungsreform wird in Kenia bereits seit mindestens 15 Jahren intensiv geführt. Die entscheidenden Defizite im bestehenden Gesetz sind gut bekannt. Besonders die Machtfülle des Präsidenten verwässert die Gewaltenteilung und verleiht dem Amtsinhaber die Möglichkeit, seinen Gefolgsleuten massive Vorteile zuzuschanzen. Große Teile des Staates und der Wirtschaft sind durch dieses Vorgehen geprägt. Erhalt bzw. Erlangung des Präsidentenamts werden so zu einer Auseinandersetzung mit extrem hohen Einsatz. Angesichts nur schwach ausgeprägter demokratischer Institutionen und Spielregeln muss die durch Abwahl bedrohte Führungsclique befürchten, bei einem Regimewechsel existenzgefährdende Akte der Revanche hinnehmen zu müssen. Wahlkampf und Wahlen erfahren vor einem solchen Hintergrund eine ganz eigene Bedeutung. Dass es das Kibaki-Regime entgegen den eigenen Versprechungen nicht vermocht hat, die seit langem überfällige Verfassungsreform zur Neu-Organisa-tion des politischen Systems und insbesondere zur Beschneidung der Macht des Präsidenten anzugehen, hat nun Menschenleben gekostet. Parlament: Mehr Geld, weniger Arbeit Wichtigen demokratischen Institutionen, die in einer Gesellschaft für Ausgleich sorgen können, wird in Kenia zu Recht kein ausreichendes Vertrauen entgegen gebracht. Besonders das Verhalten vieler Abgeordneter des neunten Parlaments hat zu einer massiven Diskreditierung der Volksvertretung geführt. Die Abgeordneten haben sich nicht nur gleich mehrfach großzügig aus der Staatskasse bedient(allein die regulären monatlichen Bezüge belaufen sich auf etwa 9.000 Euro), sie haben es auch versäumt, zahlreiche notwendige Gesetzesreformen entschieden anzugehen. Zudem wurde der sog.„Constituency Development Fund“(CDF) geschaffen und üppig ausgestattet. Mit diesem den Abgeordneten direkt zugeteilten Geld sollen die VolksvertreterInnen Entwicklungsprojekte in ihrem Wahlkreis finanzieren. Neben dem Verwässern der Pflicht der Regierung, Entwicklungsanstrengungen über die regulären Kanäle der staatlichen Verwaltung voranzutreiben, führte dieses Vorgehen häufig zu einer Zunahme von Vetternwirtschaft und Korruption entlang der Demarkationslinien der Politik. Anti-Korruptionsbehörde und Wahlkommission: Zahnlos und parteiisch Auch die Korruption im großen Stil blühte weiter ungestört, trotz anders lautender Rhetorik der Kibaki-Regierung. Mehrere Untersuchungskommissionen, die sich mit bekannt gewordenen Korruptionsskandalen befassten, wurden geschaffen. Ihre Empfehlungen haben bisher in keinem Fall zu Anklage und Verurteilung eines höher gestellten Politikers geführt. Der Generalstaatsanwalt ist bekannt dafür, ihm überreichte Fälle nur äußerst selten zur Anklage zu bringen. Sofern es zu einer Anklage kommt, legen die Beschuldigten i.d.R. zügig Verfassungsbeschwerde ein, da sie sich durch Teile des gegen sie gerichteten Verfahrens in ihren Grundrechten verletzt sehen. Solche Verfassungsbeschwerden ziehen sich dann über Jahre hin und die Sache verläuft im Sand. Nicht zuletzt wurde die staatliche Anti-Korruptionsbehörde mit einem regimetreuen Vorsitzenden versehen und durch das Parlament im vergangenen Jahr in ihren Befugnissen beschnitten; die 7
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