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Kenias Stunde der Wahrheit
Entstehung
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lerdings hat der Präsident die notwendige Inkraftsetzung dieses Gesetzes noch nicht verkündet, und wird dies vermutlich auch nicht tun, bis er sich eine Mehrheit im neu gewählten Parlament zusammen stellen konnte. Verfassung: unlöslicher Reformknoten Die Debatte um eine dringend notwendige Verfassungsreform wird in Kenia bereits seit mindestens 15 Jahren intensiv geführt. Die entscheidenden Defizite im bestehen­den Gesetz sind gut bekannt. Besonders die Machtfülle des Präsidenten verwässert die Gewaltenteilung und verleiht dem Amtsinhaber die Möglichkeit, seinen Ge­folgsleuten massive Vorteile zuzuschan­zen. Große Teile des Staates und der Wirt­schaft sind durch dieses Vorgehen geprägt. Erhalt bzw. Erlangung des Präsidenten­amts werden so zu einer Auseinanderset­zung mit extrem hohen Einsatz. Angesichts nur schwach ausgeprägter demokratischer Institutionen und Spielregeln muss die durch Abwahl bedrohte Führungsclique befürchten, bei einem Regimewechsel existenzgefährdende Akte der Revanche hinnehmen zu müssen. Wahlkampf und Wahlen erfahren vor einem solchen Hin­tergrund eine ganz eigene Bedeutung. Dass es das Kibaki-Regime entgegen den eige­nen Versprechungen nicht vermocht hat, die seit langem überfällige Verfassungsre­form zur Neu-Organisa-tion des politi­schen Systems und insbesondere zur Be­schneidung der Macht des Präsidenten an­zugehen, hat nun Menschenleben gekostet. Parlament: Mehr Geld, weniger Arbeit Wichtigen demokratischen Institutionen, die in einer Gesellschaft für Ausgleich sor­gen können, wird in Kenia zu Recht kein ausreichendes Vertrauen entgegen ge­bracht. Besonders das Verhalten vieler Abgeordneter des neunten Parlaments hat zu einer massiven Diskreditierung der Volksvertretung geführt. Die Abgeordne­ten haben sich nicht nur gleich mehrfach großzügig aus der Staatskasse bedient(al­lein die regulären monatlichen Bezüge be­laufen sich auf etwa 9.000 Euro), sie haben es auch versäumt, zahlreiche notwendige Gesetzesreformen entschieden anzugehen. Zudem wurde der sog.Constituency De­velopment Fund(CDF) geschaffen und üppig ausgestattet. Mit diesem den Abge­ordneten direkt zugeteilten Geld sollen die VolksvertreterInnen Entwicklungsprojekte in ihrem Wahlkreis finanzieren. Neben dem Verwässern der Pflicht der Regierung, Entwicklungsanstrengungen über die regu­lären Kanäle der staatlichen Verwaltung voranzutreiben, führte dieses Vorgehen häufig zu einer Zunahme von Vetternwirt­schaft und Korruption entlang der Demar­kationslinien der Politik. Anti-Korruptionsbehörde und Wahl­kommission: Zahnlos und parteiisch Auch die Korruption im großen Stil blühte weiter ungestört, trotz anders lautender Rhetorik der Kibaki-Regierung. Mehrere Untersuchungskommissionen, die sich mit bekannt gewordenen Korruptionsskandalen befassten, wurden geschaffen. Ihre Emp­fehlungen haben bisher in keinem Fall zu Anklage und Verurteilung eines höher ge­stellten Politikers geführt. Der General­staatsanwalt ist bekannt dafür, ihm über­reichte Fälle nur äußerst selten zur Ankla­ge zu bringen. Sofern es zu einer Anklage kommt, legen die Beschuldigten i.d.R. zü­gig Verfassungsbeschwerde ein, da sie sich durch Teile des gegen sie gerichteten Ver­fahrens in ihren Grundrechten verletzt se­hen. Solche Verfassungsbeschwerden zie­hen sich dann über Jahre hin und die Sache verläuft im Sand. Nicht zuletzt wurde die staatliche Anti-Korruptionsbehörde mit einem regimetreuen Vorsitzenden versehen und durch das Parlament im vergangenen Jahr in ihren Befugnissen beschnitten; die 7