4. Vergabe von Erbbaurechten – für Genossenschaften üblicherweise nicht geeignet Das Erbbaurecht 5 gilt wohnungspolitisch oft als attraktives Instrument, weil die öffentliche Hand den Boden im Eigentum behalten und zugleich günstigen Wohnungsbau ermöglichen kann. Für Wohnungsgenossenschaften ist es jedoch in der Regel nicht das geeignete Standardmodell. Der zentrale Grund ist nicht das Rechtsinstitut selbst, sondern die fehlende langfristige Verlässlichkeit der Konditionen. Genossenschaften planen auf sehr lange Zeiträume. Sie investieren generationenübergreifend, sichern Instandhaltung über Jahrzehnte und sind auf stabile Finanzierung angewiesen. Genau hier liegt das Problem des Erbbaurechts: Laufzeiten, Verlängerungsbedingungen und Erbbauzinsen bleiben häufig politisch oder fiskalisch disponibel. Damit entsteht für Genossenschaften eine strukturelle Unsicherheit, die mit ihrem Geschäftsmodell nur schwer vereinbar ist. Besonders deutlich wurde dies in Berlin, wo verkürzte Laufzeiten von Erbbaurechten das Instrument für junge Genossenschaften unattraktiv gemacht haben. Je kürzer die Laufzeit, desto schwieriger werden Finanzierung, Werthaltigkeit und langfristige Investitionsplanung. Gegen Ende des Vertrags drohen Investitionszurückhaltung, schlechtere Beleihungskonditionen und ein Instandsetzungsstau. Das Erbbaurecht verliert damit seinen Fördercharakter und wird zum Risiko. Die Stadt München, die zwischenzeitlich nur Grundstücke in Erbbaupacht an Genossenschaften vergeben hat, verkauft inzwischen wieder Grundstücke an Genossenschaften, um überhaupt genossenschaftliche Projekte in dem höheren Zinsumfeld möglich zu machen(Referat für Stadtplanung und Bauordnung o. J.). Noch gravierender ist die Erfahrung mit dem Bundeseisenbahnvermögen(BEV)(Wohnungswirtschaft heute 2018). Dort zeigte sich, dass öffentliche Grundstückseigentümer ohne wohnungspolitische Bindung Erbbaurechte faktisch nach Markt- oder Höchstpreislogik verlängern oder ablösen wollten. Für betroffene Genossenschaften führten steigende Bodenwerte dann zu kaum tragbaren Kostensteigerungen. Auch wenn in allen Fällen inzwischen eine Lösung gefunden werden konnte, ist die Folge ein tiefes Misstrauen gegenüber dem Instrument. Die Lehre daraus ist klar: Für Genossenschaften ist nicht der fehlende Grundstückserwerb das Hauptproblem, sondern die fehlende dauerhafte Kalkulierbarkeit. Deshalb ist das Erbbaurecht nur ausnahmsweise geeignet – nämlich dort, wo Laufzeiten sehr lang, Verlängerungskonditionen standardisiert, Erbbauzinsen verlässlich und der Grundstückseigentümer eindeutig gemeinwohlgebunden ist. Solche Voraussetzungen sind in Deutschland bislang aber nicht systematisch gesichert. Für genossenschaftlichen Wohnungsbau ist daher der konditionierte Verkauf meist die bessere Lösung: Eigentum geht dauerhaft auf die Genossenschaft über, während Mietpreis-, Belegungs- und Gemeinwohlbindungen vertraglich abgesichert werden. Das schafft Planungssicherheit, verbessert die Finanzierung und vermeidet die strukturellen Risiken, die das Erbbaurecht für Genossenschaften regelmäßig mit sich bringt. 5 Das Erbbaurecht ist ein im Erbbaurechtsgesetz(ErbbauRG) geregeltes dingliches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Die Laufzeit wird vertraglich festgelegt; üblich sind meist 50 bis 99 Jahre. 10 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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Wohnungsgenossenschaften als Zukunftsmodell : eine zentrale Säule für langfristig bezahlbaren Wohnraum
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