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Bangladesch 2003 : Hypotheken und Herausforderungen
Entstehung
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2 FES-Analyse: Bangladesch Konfrontation statt demokratischer Dialogkultur Die Verfassungsväter des neuen Staates Bangla­desch meinten es gut: Sie wollten dem Land eine substantielle demokratische Ordnung geben und schrieben Demokratie neben Säkularismus, Natio­nalismus und Sozialismus als grundlegende Staats­ziele fest. Befreit von den Fesseln westpakistani­scher Einflussnahme und den Erfahrungen politi­scher Ohnmacht und wirtschaftlicher Übervortei­lung, feierte das Volk seine neue Verfassung als Ausdruck nationaler Selbstbestimmung. Die Ver­fassung könnte in weiten Teilen zweifelsohne auch die eines westeuropäischen Staates sein. Die Euphorie der frühen siebziger Jahre ist längst der Ernüchterung gewichen. Die Fesseln des west­pakistanischen Regimes sind durch Ketten ersetzt worden, die wechselnde politische Führungsgrup­pen dem Land und den Leuten auferlegt haben. Auch die Verfassung blieb nicht ungeschoren. Sie ist seit ihrem Bestehen mehrmals ergänzt bzw. abgeändert worden. Meistens geschah dies, um Handlungen der Militärregime(1975–1990) zu legitimieren. Beispiele für wichtige dauerhafte Veränderungen stellen z.B. dieProclamation Order No. 1 dar, durch die das staatstragende Prinzip des Säkula­rismus durch die Formel absolut trust and faith in the Almighty Allah... ersetzt wurde, sowie die achte Verfassungsergänzung, die dem Islam den Rang einer Staatsreligion verlieh. Temporäre Bedeutung hatte die vierte Verfassungsergän­zung, mit der die parlamentarische Demokratie zu Gunsten einer präsidialen, de facto autokratischen Regierungsform aufgegeben wurde. 1991, nach dem Sturz des damaligen Präsidenten Ershad und neuerlichen Parlamentswahlen, wurde die parla­mentarische Demokratie wieder eingesetzt. Die meisten Verfassungsergänzungen waren nicht die Folge demokratischer Entscheidungs­prozesse, sondern Willkürakte. Ein Grenzfall stellt die im März 1996 beschlossene dreizehnte Verfassungsergänzung dar. Diese regelt, dass eine neutrale Übergangsregierung Parlamentswahlen vorbereiten und durchführen soll. Es ist eine der politischen Kuriositäten des Landes, dass eine Forderung der Opposition dieBangladesh Awami League hatte zwei Jahre lang für eine neutrale Übergangsregierung gekämpft durch ein de factoEin-Partei-Parlament verabschie­det wurde. Letzteres war zwar das Ergebnis ei­ner Wahl, doch wurde diese von allen wichti­gen Oppositionsparteien boykottiert. Hier tritt die Differenz zwischen Legalität und Legitimität be­sonders akzentuiert hervor. Die dreizehnte Ver­fassungsergänzung ist gleichwohl von allen Par­teien anerkannt worden und könnte ein Mo­dell für andere Demokratien vergleichbarer Reife sein. So wenig bislang Verfassungsänderungen im Allgemeinen das Ziel demokratischer Konsoli­dierung verfolgten, so wenig traten politische Parteien im Land bisher als Protagonisten ei­ner demokratischen politischen Kultur auf. Re­gierung und Opposition geben sich in Bangla­desch traditionell unnachgiebig. Eine Kompro­misskultur konnte sich bislang nicht durchset­zen, da bereits eine angedeutete Verhandlungspo­sition als Schwäche ausgelegt wird; von politi­schen Gegnern, den Wählern und selbst von Par­teifreunden. Stärkedemonstration nach innen wie nach außen sind Persönlichkeitsattribute, auf die politische Führungseliten nicht verzichten kön­nen. Stärkedemonstration und unerbittlicher Macht­anspruch haben im Land eine einzigartigeAl­les oder Nichts Haltung hervorgebracht, die über einen langen Zeitraum hinweg zur de facto Blockade eines geordneten parlamentarischen Be­triebes führte.