2 FES-Analyse: Bangladesch Konfrontation statt demokratischer Dialogkultur Die Verfassungsväter des neuen Staates Bangladesch meinten es gut: Sie wollten dem Land eine substantielle demokratische Ordnung geben und schrieben Demokratie neben Säkularismus, Nationalismus und Sozialismus als grundlegende Staatsziele fest. Befreit von den Fesseln westpakistanischer Einflussnahme und den Erfahrungen politischer Ohnmacht und wirtschaftlicher Übervorteilung, feierte das Volk seine neue Verfassung als Ausdruck nationaler Selbstbestimmung. Die Verfassung könnte in weiten Teilen zweifelsohne auch die eines westeuropäischen Staates sein. Die Euphorie der frühen siebziger Jahre ist längst der Ernüchterung gewichen. Die Fesseln des westpakistanischen Regimes sind durch Ketten ersetzt worden, die wechselnde politische Führungsgruppen dem Land und den Leuten auferlegt haben. Auch die Verfassung blieb nicht ungeschoren. Sie ist seit ihrem Bestehen mehrmals ergänzt bzw. abgeändert worden. Meistens geschah dies, um Handlungen der Militärregime(1975–1990) zu legitimieren. Beispiele für wichtige dauerhafte Veränderungen stellen z.B. die„Proclamation Order No. 1“ dar, durch die das staatstragende Prinzip des Säkularismus durch die Formel„ absolut trust and faith in the Almighty Allah...“ ersetzt wurde, sowie die achte Verfassungsergänzung, die dem Islam den Rang einer Staatsreligion verlieh. Temporäre Bedeutung hatte die vierte Verfassungsergänzung, mit der die parlamentarische Demokratie zu Gunsten einer präsidialen, de facto autokratischen Regierungsform aufgegeben wurde. 1991, nach dem Sturz des damaligen Präsidenten Ershad und neuerlichen Parlamentswahlen, wurde die parlamentarische Demokratie wieder eingesetzt. Die meisten Verfassungsergänzungen waren nicht die Folge demokratischer Entscheidungsprozesse, sondern Willkürakte. Ein Grenzfall stellt die im März 1996 beschlossene dreizehnte Verfassungsergänzung dar. Diese regelt, dass eine neutrale Übergangsregierung Parlamentswahlen vorbereiten und durchführen soll. Es ist eine der politischen Kuriositäten des Landes, dass eine Forderung der Opposition – die„Bangladesh Awami League“ hatte zwei Jahre lang für eine neutrale Übergangsregierung gekämpft – durch ein de facto„Ein-Partei-Parlament“ verabschiedet wurde. Letzteres war zwar das Ergebnis einer Wahl, doch wurde diese von allen wichtigen Oppositionsparteien boykottiert. Hier tritt die Differenz zwischen Legalität und Legitimität besonders akzentuiert hervor. Die dreizehnte Verfassungsergänzung ist gleichwohl von allen Parteien anerkannt worden und könnte ein Modell für andere Demokratien vergleichbarer Reife sein. So wenig bislang Verfassungsänderungen im Allgemeinen das Ziel demokratischer Konsolidierung verfolgten, so wenig traten politische Parteien im Land bisher als Protagonisten einer demokratischen politischen Kultur auf. Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur konnte sich bislang nicht durchsetzen, da bereits eine angedeutete Verhandlungsposition als Schwäche ausgelegt wird; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Stärkedemonstration nach innen wie nach außen sind Persönlichkeitsattribute, auf die politische Führungseliten nicht verzichten können. Stärkedemonstration und unerbittlicher Machtanspruch haben im Land eine einzigartige„Alles oder Nichts“ – Haltung hervorgebracht, die über einen langen Zeitraum hinweg zur de facto Blockade eines geordneten parlamentarischen Betriebes führte.
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