Gerechtigkeit als Grundwert der sozialen Demokratie Auszüge aus: Thomas Meyer: Die Zukunft der Sozialen Demokratie, hrsg. von der Friedrich-Ebert-Stiftung(Mitarbeit: Nicole Breyer), Bonn 2005 . ministration damals nicht an den Senat weitergeleitet, der ihm zur Ratifizierung hätte zustimmen müssen. Die beiden Regierungen unter Ronald Reagan und George Bush hatten ebenfalls wenig Neigung, die wirtschaftlich-sozialen Menschenrechte anzuerkennen. Sie waren vielmehr der Meinung, diese Rechte wären allenfalls erstrebenswerte soziale Ziele(„merely desirable social goals“) und sollten daher nicht zum Inhalt verbindlicher Verträge werden. Die Clinton-Administration erkannte die Rechte zwar an, hielt es jedoch nicht für ratsam, sich in dieser grundsätzlichen Frage auf einen Kampf mit den Republikanern im Kongress einzulassen. 4 Die Gleichrangigkeit der Grundrechte und ihr normativer Ursprung Mit den Grundrechten einigten sich die Vereinten Nationen auf zwei wichtige Grundsätze: Erstens auf den Grundsatz, dass die bürgerlichen, politischen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Grundrechte prinzipiell gleichrangig gelten. Die Realisierung der ökonomischen und sozialen Rechte darf sich nur in dem Maße„verzögern“, wie die wirtschaftliche Situation eines Landes dies erzwingt. Zweitens auf den Grundsatz, dass die Grundrechte kulturell, religiös und weltanschaulich neutral sind. Dies bedeutet, dass sie global gelten, ihre Geltung aber nicht von jedem Staat gleichermaßen begründet oder überhaupt begründet werden muss. Die Geltung der Grundrechte ist universell und somit von partikulären kulturellen Traditionen unabhängig. Soziale Demokratie kann sich in allen wesentlichen Fragen auf den Internationalen Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen von 1966 stützen. Sie kann insoweit auf eine besondere philosophische Begründung ihrer normativen Grundlagen, etwa in Form einer universalistischen Theorie der Gerechtigkeit, verzichten. Gleichwohl sind die in den Grundrechtspakten der Vereinten Nationen verankerten liberalen und sozialen Bürgerrechte mit universalistischem Geltungsanspruch normativ begründbar. Ihre Begründung ist in der Gegenwart zum globalen Kulturgut geworden. Solche Begründungen können in den Traditionen der Aufklärung und in der auf sie gestützten praktischen Philosophie wurzeln oder 4 Buergenthal 1997. www.fes-online-akademie.de Seite 2 von 14
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