3.2 THESE 1: ES GIBT WENIG APPETIT FÜR EIN KOMPLEXES MEHRWERTSTEUERSYSTEM Grundsätzlich gibt die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein komplexes System mit bis zu fünf Mehrwertsteuersätzen zu beschließen(siehe Abschnitt 2.1). Sowohl im Workshop zur grundlegenden Systematik als auch zu spezifischen Handlungsfeldern gab es nur wenige Akteur_innen, die große Potenziale darin sahen, beispielsweise zwei unterschiedliche ermäßigte Sätze(etwa 5 und 12 Prozent) neben dem regulären Satz zu haben. Verwiesen wurde dabei auf die Intransparenz im aktuellen System und auf Zweifel, ob geringe Abstände im Steuersatz noch Lenkungswirkungen hätten und sie nicht stattdessen die Signalwirkung(siehe Abschnitt 3.3) verwässern würden. In den Diskussionen zur MwSt. auf Lebensmittel wurden zusätzlich Vorschläge vom Umweltbundesamt, dem Sachverständigenrat für Umweltfragen oder dem Bürgerrat für Ernährung diskutiert, einige Gruppen an pflanzlichen Grundnahrungsmitteln gänzlich von der MwSt. zu befreien (Nullsteuersatz). Die Gestaltungsoption, den ermäßigten Satz von 7 auf 5 Prozent zu senken, wurde ebenfalls insbesondere für Lebensmittel diskutiert. Eine Untersuchung für das Umweltbundesamt deutet darauf hin, dass eine Senkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur für pflanzliche Lebensmittel von 7 auf 5 Prozent ca. 2,2 Milliarden Euro an Mindereinnahmen bedeuten würde(Postpischil et al. 2021: Kapitel 3.1.6.3). Eine allgemeine Senkung des ermäßigten Satzes von aktuell 7 Prozent würde pro Prozentpunkt Senkung gegenwärtig ca. 3 Milliarden Euro an Mindereinnahmen bedeuten(Böhringer/Wiegard 2013). Eine solche allgemeine Senkung des ermäßigten Satzes würde die Vorteile für einige ermäßigte Gegenstände, die bereits in der Kritik stehen(z. B. Hotelübernachtungen), zusätzlich verstärken. Vor einem solchen Schritt sollte der bisherige„Wildwuchs“ an Ermäßigungen reduziert werden. Eine Erhöhung des regulären Mehrwertsteuersatzes zum Ausgleich von Mindereinnahmen wurde im Rahmen der Workshops kaum diskutiert oder befürwortet mit Verweis auf die regressive Wirkung. Viele der Diskussionen betonten die Finanzierungsaufgaben der MwSt. und die geringen fiskalischen Spielräume für allgemeine Senkungen der Sätze – wenn die Reform nicht zu Mindereinnahmen führen soll. Unter dem Strich zeigten die Workshops, dass es eine große Zustimmung gab zur Beibehaltung der aktuellen Struktur mit drei unterschiedlichen Sätzen aus Nullsteuersatz, einem ermäßigten Satz und dem regulären Satz. Klare Empfehlungen hinsichtlich der einzelnen Sätze oder bezüglich der Frage, ob es zwischen ermäßigtem und Normalsatz einen stärkeren Abstand geben solle, gab es keine. Innerhalb dieser Dreierstruktur gab es Zuspruch für ein einfacheres System mit weniger und klarer verständlichen und kommunizierbaren Ermäßigungstatbeständen als im Status quo(weniger„Wildwuchs“). 3.3 THESE 2: ERMÄSSIGTE STEUERSÄTZE FÜR GRUNDBEDARFE UND ZUKUNFTSINVESTITIONEN NUTZEN In den Debatten zur Frage, was ermäßigt oder stark ermäßigt besteuert werden sollte, kristallisierte sich eine Aufteilung der Güter in zwei Gruppen heraus: ȣ Güter des Grundbedarfs(z. B. Lebensmittel, Strom); ȣ bzw. Güter und Dienstleistungen mit engem Bezug zu gesellschaftlich erwünschten ökologischen Investitionen. 6 Reformen sollten nicht nur kurzfristige Entlastungen im Blick haben, sondern auch die langfristigen Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Steueraufkommen berücksichtigen. Dadurch stellt sich u. a. die Frage, wie sich ermäßigte Sätze in zehn Jahren auswirken, insbesondere wenn die ursprünglich angestrebten Lenkungsziele erreicht sind. 7 Vor diesem Hintergrund lassen sich aus den Diskussionen folgende Erkenntnisse ableiten: 1. Mit Blick auf Güter des Grundbedarfs gab es weitgehend Einigkeit, dass diese dauerhaft ermäßigt besteuert werden sollten. Im Rahmen der Diskussion zur Besteuerung von Lebensmitteln gibt es Vorschläge, den aktuellen ermäßigten Satz für ausgewählte(pflanzlich) Lebensmittel auf 5 Prozent zu senken bzw. einige unverarbeitete pflanzliche Grundnahrungsmittel sogar mit 0 Prozent MwSt. zu besteuern(vgl. die Empfehlungen des Bürgerrats Ernährung, SRU oder Umweltbundesamt). Zentral in der Debatte um die Gestaltung der MwSt. auf Lebensmittel ist, dass der Umfang des Grundbedarfs modernisiert werden muss, da der heutige Grundbedarf nicht dem der 1960er Jahren entspricht. So sind neue Lebensmittel Teil des Grundbedarfs weiter Bevölkerungsgruppen. Allerdings wird gleichzeitig der Status anderer Lebensmittel als Grundbedarf – und somit auch deren ermäßigte Besteuerung – inzwischen aus gesundheitlichen bzw. ökologischen Gründen hinterfragt. Es geht dabei also um die Frage, die MwSt. zu modernisieren, indem„neue“ Lebensmittel des Grund6 Diese entsprechen den Gegenständen aus dem Anhang der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Tabelle 1 und Tabelle 2. 7 So lässt sich mit Blick auf den Beschluss der Ampel zum Nullsteuersatz auf Photovoltaikkleinanlagen festhalten, dass dieser aus Perspektive der ökologischen Lenkungswirkung positiv zu bewerten ist. Der Beschluss missachtet allerdings die subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung, da diese neue Steuervergünstigung weder gegenfinanziert noch befristet wurde. Der Blick in die Zukunft lässt zumindest die Frage zu, warum Besitzer_innen von Photovoltaikanlagen auch in 20 Jahren in einem Stromsystem mit 100 Prozent erneuerbaren Energien noch von der Mehrwertsteuer befreit werden sollten. 12 GERECHTE PREISE FÜR EINE NACHHALTIGE ZUKUNFT DEZEMBER 2024 FES diskurs
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Gerechte Preise für eine nachhaltige Zukunft : vier Thesen zur Reform der Mehrwertsteuer
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