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Gerechte Preise für eine nachhaltige Zukunft : vier Thesen zur Reform der Mehrwertsteuer
Entstehung
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bedarfs, die heute mit 19 Prozent besteuert werden (pflanzliche Milch und Milchprodukte oder Süßkartof­feln), künftig mit dem ermäßigten Satz besteuert wer­den sollten. Mit Blick auf Zucker(aus Gesundheits­gründen) ebenso wie Fleisch und tierische Produkte (aus ökologischen und gesundheitlichen Gründen) wird von einigen zivilgesellschaftlichen und wissenschaft­lichen Akteur_innen die Frage in den Raum gestellt, ob diese heute noch zumGrundbedarf zählen sollten oder nicht und entsprechend mit dem regulären Satz zu besteuern wären. So empfahl der Bürgerrat Ernäh­rung explizit, Zucker nicht mehr als Grundnahrungs­mittel einzustufen und entsprechend mit dem regulären Satz zu besteuern(Bürgerrat Ernährung 2024). Die Dis­kussion um die Frage, ob tierische Produkte weiterhin dauerhaft ermäßigt oder in Zukunft mit dem regulären Satz besteuert werden, ist kontrovers. Ökologische Gründe sprechen dafür, während verteilungspolitische Wirkungen(insbesondere bei Männern mit niedrigen Einkommen) zeigen, dass Fleisch in diesen Gruppen sehr wohl noch zumGrundbedarf zählt. Die Diskussion zu Strom als ein weiteres Gut des Grundbedarfs waren weniger komplex, da es sich um ein standardisiertes Gut handelt. Umso bedeutsamer war in den Diskussionen die Frage des Entlastungspo­tenzials für Menschen mit niedrigen Einkommen, 8 wenn Strom in Zukunft mit dem ermäßigten Satz be­steuert würde. Insbesondere mit Verweis auf die stark gestiegenen Strompreise und Netzentgelte wurde eine Absenkung auf den ermäßigten Satz begründet. Auch zur Unterstützung der grünen Transformation argu­mentierten Teilnehmer_innen für niedrigere Strom­preise, um beispielsweise die Sektorkopplung zu unter­stützen. 9 Hier besteht ein Zielkonflikt zwischen vertei­lungspolitischen und ökologischen Zielen, da ein gerin­gerer Mehrwertsteuersatz auf Strom die Anreize für eine effiziente Nutzung von Strom senken könnte. Ebenso wären damit Mindereinnahmen in Milliarden­höhe verbunden und die Zustimmung der Länder er­forderlich. 2. Mit Blick auf die Förderung ökologischer Investitionen, z. B. in Gebäudedämmung, klimaneutrale Heizungen, Photovoltaikkleinanlagen 10 oder auch Fahrräder(siehe Postpischil et al. 2021), gab es Einigkeit, dass die MwSt. solche Investitionen unterstützen kann. Der Status quo bei Wärmepumpen in Europa(siehe Abbildung 6 ) zeigt beispielsweise, dass aktuell ein absoluter Flickenteppich aus unterschiedlichsten Mehrwertsteuersätzen für Wär­mepumpen bzw. für den Strom zum Betrieb der Geräte besteht. 11 Hervorgehoben wurde die Bedeutung solcher Ermäßi­gungen als Signalwirkung, um privaten Investitionen eineRichtung zu geben. Gleichzeitig zeigten die De­batten, dass für die genannten Investitionen häufig be­reits Förderprogramme existieren und dass ein ermä­ßigter Mehrwertsteuersatz für solche Investitionen häu­fig nicht Geringverdiener_innen zugutekommt, da die­se seltener eigene Wohngebäude besitzen, in deren Heizung und Dämmung sie investieren könnten. 12 Mit Blick darauf, dass die angesprochenen privaten Investi­tionen insbesondere in den Klimaschutz bei Wohnge­bäuden zeitkritisch sind, wurde über die Möglichkeit diskutiert, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz tempo­rär für ein Zeitfenster von beispielsweise 10 oder 15 Jahren(und nicht dauerhaft) zu beschließen. Dies wür­de dem Grundsatz der Befristung von Steuervergünsti­gungen der subventionspolitischen Leitlinien der Bun­desregierung entsprechen(vgl. FÖS 2023). Zu dieser Überlegung, ökologische Investitionen durch einen be­fristeten ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterstüt­zen, gab es sowohl Zustimmung als auch Skepsis(hin­sichtlich der politischen Kommunizierbarkeit). 3.4 THESE 3: VERTEILUNGSWIRKUNGEN SIND ZENTRAL FÜR POLITISCHE MEHRHEITSFÄHIGKEIT Die Diskussionen um die Ausgestaltung der MwSt. sind stets begleitet von der Frage: Soll das Steueraufkommen gleichbleiben oder darf eine Reform Menschen netto ent­lasten. Letzteres wird mit Blick auf die aktuelle Situation der öffentlichen Haushalte und die Tatsache, dass jede Steuersenkung auch Länder und Kommunen betrifft, eher selten möglich sein, weshalb in den Workshops unter der Annahme der Aufkommensneutralität diskutiert wurde. Grundsätzlich kann der ermäßigte Satz für mehr Güter des Grundbedarfs bzw. ein allgemein niedrigerer ermäßigter Satz Menschen mit niedrigen Einkommen entlasten, da sie prozentual mehr für ihren Strom bzw. Lebensmittel ausge­ben(siehe Abbildung 7 & Abbildung 8 )(bpb 2021; Pfann­kuchen/Brenke 2018). 8  Menschen mit niedrigen Einkommen würden davon profitieren, weil sie häufig ältere und weniger effiziente Geräte besitzen. Bürgergeld­empfänger_innen würden profitieren, weil ihre Stromkosten nicht übernommen werden. 9  Ein Ansatz, der im Workshop dazu diskutiert wurde, ist ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz für Wärmepumpenstrom, um die Dekarbonisie­rung bei der Gebäudewärme zu unterstützen. Allerdings wäre eine solche Regelung wieder mit zusätzlicher Bürokratie und Überprüfungsauf­wand verbunden. 10  Diese Regelung wurde bereits beschlossen zum 1.1.2023. 11  16 EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für Wärmepumpen festgelegt(siehe Abbildung 6)(ehpa 2023). 12  Hierzu weist der SRU aber auch darauf hin, dass11% der Eigentümer_innen von Eigenheimen zum unteren Einkommensdrittel(gehö­ren)(SRU 2023: 149). Trotzdem blieb in den Diskussionen zum Thema Gebäude, dass diese Gruppe vermutlich über gezielte, einkommensab­hängige Förderprogramme unterstützt werden kann. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 13