bedarfs, die heute mit 19 Prozent besteuert werden (pflanzliche Milch und Milchprodukte oder Süßkartoffeln), künftig mit dem ermäßigten Satz besteuert werden sollten. Mit Blick auf Zucker(aus Gesundheitsgründen) ebenso wie Fleisch und tierische Produkte (aus ökologischen und gesundheitlichen Gründen) wird von einigen zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Akteur_innen die Frage in den Raum gestellt, ob diese heute noch zum„Grundbedarf“ zählen sollten oder nicht – und entsprechend mit dem regulären Satz zu besteuern wären. So empfahl der Bürgerrat Ernährung explizit, Zucker nicht mehr als Grundnahrungsmittel einzustufen und entsprechend mit dem regulären Satz zu besteuern(Bürgerrat Ernährung 2024). Die Diskussion um die Frage, ob tierische Produkte weiterhin dauerhaft ermäßigt oder in Zukunft mit dem regulären Satz besteuert werden, ist kontrovers. Ökologische Gründe sprechen dafür, während verteilungspolitische Wirkungen(insbesondere bei Männern mit niedrigen Einkommen) zeigen, dass Fleisch in diesen Gruppen sehr wohl noch zum„Grundbedarf“ zählt. Die Diskussion zu Strom als ein weiteres Gut des Grundbedarfs waren weniger komplex, da es sich um ein standardisiertes Gut handelt. Umso bedeutsamer war in den Diskussionen die Frage des Entlastungspotenzials für Menschen mit niedrigen Einkommen, 8 wenn Strom in Zukunft mit dem ermäßigten Satz besteuert würde. Insbesondere mit Verweis auf die stark gestiegenen Strompreise und Netzentgelte wurde eine Absenkung auf den ermäßigten Satz begründet. Auch zur Unterstützung der grünen Transformation argumentierten Teilnehmer_innen für niedrigere Strompreise, um beispielsweise die Sektorkopplung zu unterstützen. 9 Hier besteht ein Zielkonflikt zwischen verteilungspolitischen und ökologischen Zielen, da ein geringerer Mehrwertsteuersatz auf Strom die Anreize für eine effiziente Nutzung von Strom senken könnte. Ebenso wären damit Mindereinnahmen in Milliardenhöhe verbunden und die Zustimmung der Länder erforderlich. 2. Mit Blick auf die Förderung ökologischer Investitionen, z. B. in Gebäudedämmung, klimaneutrale Heizungen, Photovoltaikkleinanlagen 10 oder auch Fahrräder(siehe Postpischil et al. 2021), gab es Einigkeit, dass die MwSt. solche Investitionen unterstützen kann. Der Status quo bei Wärmepumpen in Europa(siehe Abbildung 6 ) zeigt beispielsweise, dass aktuell ein absoluter Flickenteppich aus unterschiedlichsten Mehrwertsteuersätzen für Wärmepumpen bzw. für den Strom zum Betrieb der Geräte besteht. 11 Hervorgehoben wurde die Bedeutung solcher Ermäßigungen als Signalwirkung, um privaten Investitionen eine„Richtung“ zu geben. Gleichzeitig zeigten die Debatten, dass für die genannten Investitionen häufig bereits Förderprogramme existieren und dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für solche Investitionen häufig nicht Geringverdiener_innen zugutekommt, da diese seltener eigene Wohngebäude besitzen, in deren Heizung und Dämmung sie investieren könnten. 12 Mit Blick darauf, dass die angesprochenen privaten Investitionen insbesondere in den Klimaschutz bei Wohngebäuden zeitkritisch sind, wurde über die Möglichkeit diskutiert, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz temporär für ein Zeitfenster von beispielsweise 10 oder 15 Jahren(und nicht dauerhaft) zu beschließen. Dies würde dem Grundsatz der Befristung von Steuervergünstigungen der subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung entsprechen(vgl. FÖS 2023). Zu dieser Überlegung, ökologische Investitionen durch einen befristeten ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu unterstützen, gab es sowohl Zustimmung als auch Skepsis(hinsichtlich der politischen Kommunizierbarkeit). 3.4 THESE 3: VERTEILUNGSWIRKUNGEN SIND ZENTRAL FÜR POLITISCHE MEHRHEITSFÄHIGKEIT Die Diskussionen um die Ausgestaltung der MwSt. sind stets begleitet von der Frage: Soll das Steueraufkommen gleichbleiben oder darf eine Reform Menschen netto entlasten. Letzteres wird mit Blick auf die aktuelle Situation der öffentlichen Haushalte und die Tatsache, dass jede Steuersenkung auch Länder und Kommunen betrifft, eher selten möglich sein, weshalb in den Workshops unter der Annahme der Aufkommensneutralität diskutiert wurde. Grundsätzlich kann der ermäßigte Satz für mehr Güter des Grundbedarfs bzw. ein allgemein niedrigerer ermäßigter Satz Menschen mit niedrigen Einkommen entlasten, da sie prozentual mehr für ihren Strom bzw. Lebensmittel ausgeben(siehe Abbildung 7 & Abbildung 8 )(bpb 2021; Pfannkuchen/Brenke 2018). 8 Menschen mit niedrigen Einkommen würden davon profitieren, weil sie häufig ältere und weniger effiziente Geräte besitzen. Bürgergeldempfänger_innen würden profitieren, weil ihre Stromkosten nicht übernommen werden. 9 Ein Ansatz, der im Workshop dazu diskutiert wurde, ist ein niedrigerer Mehrwertsteuersatz für Wärmepumpenstrom, um die Dekarbonisierung bei der Gebäudewärme zu unterstützen. Allerdings wäre eine solche Regelung wieder mit zusätzlicher Bürokratie und Überprüfungsaufwand verbunden. 10 Diese Regelung wurde bereits beschlossen zum 1.1.2023. 11 16 EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für Wärmepumpen festgelegt(siehe Abbildung 6)(ehpa 2023). 12 Hierzu weist der SRU aber auch darauf hin, dass„11% der Eigentümer_innen von Eigenheimen zum unteren Einkommensdrittel(gehören)“(SRU 2023: 149). Trotzdem blieb in den Diskussionen zum Thema Gebäude, dass diese Gruppe vermutlich über gezielte, einkommensabhängige Förderprogramme unterstützt werden kann. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 13
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Gerechte Preise für eine nachhaltige Zukunft : vier Thesen zur Reform der Mehrwertsteuer
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