Für das Kommunalrecht bzw. die Kommunalverfassungen sind die Bundesländer zuständig. Sie legen die rechtlichen Voraussetzungen und Handlungsgrundsätze fest. In Bayern ist dies durch die Gemeindeordnung(GO), die Landkreisordnung (LkrO) und die Bezirksordnung(BezO) geregelt. Die Kommunen sind im Rahmen der geltenden Gesetze eine eigene politische Verwaltungsebene. Das heißt, ihre Aufgaben sind nicht gesetzgebender Art, sondern sie vollziehen Gesetze. Deshalb ist der Gemeinderat auch kein„Parlament“, sondern ein sogenanntes Kollegialorgan, das gemeinsam als Gremium seine Aufgaben wahrnimmt. Dazu ist es aber auch erforderlich, dass die Kommune als juristische Person (Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts) tätig werden kann, die berechtigt ist, Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie Beiträge und Gebühren zu erheben. Dies bezeichnet man auch als„Verwaltungsakt“. Einordnung der kommunalen Ebene in den Staatsaufbau Im Bund und in den Ländern wird die Staatsgewalt auf drei unterschiedliche Gewalten aufgeteilt: die Gesetzgebung(Legislative), die Regierung bzw. Verwaltung(Exekutive) und die Rechtsprechung(Judikative) . Die kommunale Ebene gehört zur Exekutive. Aufgrund der verfassungsmäßigen Einordnung der kommunalen Ebene in die Exekutive sind allein die Länder dafür zuständig, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen festzulegen. Dementsprechend hat der Freistaat Bayern den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für die Gemeinden in der bayerischen Gemeindeordnung (GO) festgelegt. 10 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
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