Die Ausschüsse Die kommunalen Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, sind sehr umfangreich und vielfältig. Der Gemeinderat kann Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen. Die personelle Besetzung der Ausschüsse soll den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat entsprechen. Man unterscheidet dabei zwischen vorberatenden Ausschüssen und beschließenden Ausschüssen. Es gibt Aufgaben, für die nur der Gemeinderat zur Beschlussfassung zuständig ist, die aber in einem Ausschuss vorberaten werden können. Ein Beispiel dafür ist der Finanzausschuss, der über den Haushalt berät und die Haushaltssatzung dann zur Verabschiedung in den Gemeinderat gibt. Beschließende Ausschüsse können im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung festgelegten Befugnisse stellvertretend für den Gemeinderat Entscheidungen treffen. Zum Beispiel kann der Bauausschuss Bauanträge beurteilen oder der Kultur- und Tourismusausschuss Maßnahmen zur Tourismusförderung beschließen. Über Entscheidungen, die ein beschließender Ausschuss getroffen hat, kann in strittigen Fällen der gesamte Gemeinderat noch einmal abstimmen. Beantragen kann eine solche Abstimmung entweder der_die Bürgermeister_in oder ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Ratsmitglieder. Die Beantragung muss innerhalb einer Woche nach der Ausschusssitzung geschehen. In kleineren Gemeinden unter 5.000 Einwohner_innen werden häufig gar keine Ausschüsse gebildet. Dann übernimmt der gesamte Gemeinderat alle Aufgaben. Einige Ausschüsse müssen laut der Bayerischen Gemeindeordnung unter folgenden Bedingungen zwingend eingerichtet werden. Bei Gemeinden über 5.000 Einwohner_innen ist ein Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschrieben, der mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder hat. Wenn eine Kommune eigene (Stadt-)Werke besitzt, muss sie einen Werkausschuss bilden. Der Ferienausschuss wird für bis zu sechs Wochen einberufen, wenn die Geschäftsordnung sitzungsfreie Zeiten festlegt, zum Beispiel in den Sommerferien. Der Ferienausschuss ist während dieser Zeiten für alle Aufgaben zuständig, 24 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
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