Der Rat Der Gemeinderat heißt in den Städten Stadtrat und in den Märkten Marktgemeinderat. Er ist die Vertretung der Gemeindebürger_innen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, sofern er sie nicht an Ausschüsse übertragen hat oder sie im alleinigen Zuständigkeitsbereich des_der Bürgermeister_in liegen. Die gewählten Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern und/oder monatlichen oder jährlichen Pauschalen. Zusätzlich übernimmt die Gemeinde auf Antrag Fahrtkosten und Auslagen, Kosten aufgrund von Verdienstausfall aus einem Arbeitsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit sowie nachgewiesene familiäre Betreuungskosten. Zum Mitglied eines Gemeinderates wählen lassen kann sich jede_r Unionsbürger_in, der_die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Monaten eine Wohnung im Wahlbezirk hat oder sich dort regelmäßig aufhält. Gemeinderatsmitglied kann nicht sein, wer in der Gemeinde als Beamte_r sowie leitende_r oder hauptberuflich Angestellte_r tätig ist. Dies gilt auch für diejenigen, die in Verwaltungsgemeinschaften , Zweckverbänden und Körperschaften arbeiten, an denen die Gemeinde angeschlossen bzw. beteiligt ist(Inkompatibilitätsvorschriften). Ausnahmen gelten für Mitarbeiter_innen, die überwiegend körperlich tätig sind, zum Beispiel beim Bauhof oder beim Reinigungsdienst. Die Kandidatur erfolgt auf einer Liste einer Gruppierung oder Partei(Wahlvorschlag). Das Wahlgesetz und die Wahlordnung des Bundeslandes bestimmen über die Aufstellung der Listen sowie die Einreichung der Wahlvorschläge und geben die Fristen vor. In Bayern ist dies das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz(GLKrWG) sowie die Gemeinde- und Landkreisordnung(GLKrWO). Mitglieder einer Partei oder Gruppe schließen sich in der Regel zu einer Fraktion im Gemeinderat zusammen. Gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung ist dies aber nicht verpflichtend. Festgelegt ist nur, dass eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung (siehe Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetags). Kommunalpolitik verstehen in Bayern 21
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