Kommunale Aufgaben Die Kommunen regeln ihre Angelegenheiten nach dem Selbstverwaltungsrecht (Grundgesetz Art. 28 und Bayerische Verfassung Art. 11 Abs. 2). Das heißt, sowohl das Grundgesetz als auch die Landesverfassung sichern den Kommunen das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Aus diesem Grundsatz ergeben sich → die Gebietshoheit, → die Organisationshoheit, → die Satzungshoheit, → die Personalhoheit, → die Planungshoheit und → die Finanzhoheit der Kommune. Bei den einzelnen Aufgaben der Kommune wird unterschieden zwischen den eigenen Angelegenheiten und den übertragenen Angelegenheiten. Zu den eigenen Angelegenheiten gehören alle Aufgaben der Daseinsvorsorge , zum Beispiel Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Ortsplanung und Feuerschutz. Hinzu kommen freiwillige Leistungen , soweit diese politisch gewollt und finanzierbar sind, zum Beispiel Vereinsförderung, Freizeitangebote, Museen und Theater. Dabei gilt: Pflichtaufgaben haben immer Vorrang vor freiwilligen Leistungen. Bei den übertragenen Angelegenheiten handelt es sich um Aufgaben, die der Gesetzgeber(der Bund oder das Land) Kommunen zur Erledigung zuweist. Ein ganz typisches Beispiel dafür ist das Pass- und Meldewesen: Bürger_innen beantragen ihren neuen Personalausweis bei ihrer Kommune, die weisungsgebunden für dessen Ausstellung sorgt. Darüber hinaus gibt es übertragene Angelegenheiten, die zur sogenannten selbstständigen Besorgung insbesondere den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen werden. Dazu gehören zum Beispiel das Gesundheits- und Veterinärwesen, der öffentliche Personennahverkehr und die Kinder- und Jugendbetreuung. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten