die sonst von einem beschließenden Ausschuss oder dem Gemeinderat erledigt werden. Eingeschränkt wird dies nur durch gesetzliche Vorschriften in§ 32 Abs. 4 GO. Empfohlen werden nach der Mustergeschäftsordnung noch der Finanz- und Personalausschuss, auch häufig Hauptausschuss genannt, sowie der Bauausschuss. Die personellen Empfehlungen für die Ausschüsse erfolgen durch die Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften . Im Amt bestätigt werden sie durch den Gemeinderat. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsgang für die Ausschüsse entsprechen denen für den gesamten Gemeinderat. Es steht jeder Kommune frei, weitere Ausschüsse zu bilden, wenn es ihr sinnvoll erscheint. Die Kommune kann Ausschüsse zeitlich begrenzt einsetzen, etwa für die Dauer einer bestimmten Maßnahme, und sie auch jederzeit wieder auflösen. Zu den Ausschüssen können auch sogenannte Beiräte eingerichtet werden, zu denen auch Nicht-Ratsmitglieder hinzugezogen werden können. Beispiele sind ein Kunstbeirat oder ein Seniorenbeirat. Bei Abstimmungen in den Beiräten, die Angelegenheiten der Gemeinde betreffen, sind nur die gewählten Gemeinderatsmitglieder stimmberechtigt. Die Verwaltung Die Verwaltung besteht aus dem_der ersten(Ober-)Bürgermeister_in als Chef_in und Dienstvorgesetztem, dem Gemeinderat als Hauptverwaltungsorgan und den Bediensteten, den Beamt_innen und Angestellten der Gemeinde. Die Gemeinde ist verpflichtet, Verwaltungspersonal einzustellen, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten(GO Art. 42). Die Qualifi kation der Mitarbeitenden richtet sich nach den Aufgabenfeldern. Erforderlich ist, dass zumindest ein Beamter oder eine Beamtin, der_die sich in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen qualifiziert hat, die Funktion eines geschäftsleitenden Beamten erfüllen kann, das heißt beamtenrechtliche Voraussetzungen erfüllt. In Verwaltungsgemeinschaften kann diese Person für alle angehörigen Kommunen tätig sein. Kommunalpolitik verstehen in Bayern 25
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