Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz Empfehlungen des Arbeitskreises Mittelstand ...auf einen Blick 1. Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung sollte zum Abbau überflüssiger und nicht mehr zeitgemäßer Vorschriften im technischen Arbeitsschutz genutzt werden. Durch diese Reduzierung der Regulierungsdichte wird der Blick der Unternehmen wieder auf die Schutzziele der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gelenkt. Eine Absenkung des Schutzniveaus ist den derzeitigen Entwürfen zur Arbeitsstättenverordnung zufolge nicht zu erwarten. 2. Durch die gesetzliche Fixierung von Zielen des Arbeitsschutzes ist ein starker Anstieg des Beratungsbedarfs vor allem mittelständischer Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes zu erwarten. Diesem Bedarf ist durch die Sicherstellung verfügbarer Beratungskapazitäten Rechnung zu tragen. 3. Die Diskussion über den Arbeitsschutz sollte auch in den Unternehmen forciert werden. Auf diesem Wege ließe sich das spezifische Know-how der Belegschaft in Belangen des Arbeitsschutzes nutzen. Die Betriebsräte erscheinen – sofern im Unternehmen vorhanden – als geeignete Institution, die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Fragen des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Durch die aus diesem Prozess erwachsene Möglichkeit einer arbeitsplatzspezifischen Umsetzung des Arbeitsschutzes sind in den Betrieben ein geringerer Ressourcenverbrauch für Maßnahmen des Arbeitsschutzes und damit zugleich Effizienzgewinne zu erwarten. 4. Die Stärkung der Selbstverwaltung durch die Einrichtung des Ausschusses für Arbeitsstätten wird vom Arbeitskreis Mittelstand unter bestimmten Umständen begrüßt. Durch die Einbeziehung der am Arbeitsschutz beteiligten gesellschaftlichen Gruppen und Fachvertreter kann arbeitsschutzrechtliches Know-how aus der Praxis in den Ausschuss einfließen. Zugleich kann auf diesem Wege die Akzeptanz der vom Ausschuss zu erarbeitenden Technischen Regeln bei Unternehmern und Arbeitnehmern gesteigert werden. 5. Die Entsendung von Vertretern des Mittelstandes in den Ausschuss ist nach den derzeit diskutierten Entwürfen zur Arbeitsstättenverordnung nicht vorgesehen. Zudem muss die Beteiligung des Mittelstandes an den personellen Restriktionen der KMU scheitern. Der Arbeitskreis Mittelstand empfiehlt daher die institutionelle Berücksichtigung der Interessen des Mittelstandes. Durch die Einführung von Testphasen für Technische Regeln, die mit einer Evaluation der praktischen Erfahrungen des Mittelstandes mit diesen Regeln schließen, ist eine solche Berücksichtigung der Interessen des Mittelstandes auch ohne die Entsendung eigener Vertreter in den Ausschuss möglich. Nur Regeln, die in dieser Testphase ihre Mittelstandstauglichkeit bewiesen haben, sollen in das System des gesetzlichen Arbeitsschutzes in Deutschland Eingang finden. 6. Die Auswahl der gesetzlichen Zielvorgaben, die durch Technische Regeln konkretisiert werden, sollte nach Maßgabe ihres Gefährdungspotenziales für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erfolgen. Gesetzliche Zielvorgaben, die ein hohes Gefährdungspotenzial für Arbeitnehmer aufweisen, sollten durch den Ausschuss für Arbeitsstätten durch Technische Regeln konkretisiert werden. Zielvorgaben, die lediglich ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, sollten in Verantwortung der Unternehmen im jeweiligen Betrieb umsetzbar sein. 2
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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
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