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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz Empfehlungen des Arbeitskreises Mittelstand ...auf einen Blick 1. Die Novellierung der Arbeitsstättenver­ordnung sollte zum Abbau überflüssiger und nicht mehr zeitgemäßer Vorschriften im technischen Arbeitsschutz genutzt wer­den. Durch diese Reduzierung der Re­gulierungsdichte wird der Blick der Unter­nehmen wieder auf die Schutzziele der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneh­mer gelenkt. Eine Absenkung des Schutz­niveaus ist den derzeitigen Entwürfen zur Arbeitsstättenverordnung zufolge nicht zu erwarten. 2. Durch die gesetzliche Fixierung von Zielen des Arbeitsschutzes ist ein starker Anstieg des Beratungsbedarfs vor allem mittel­ständischer Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes zu erwarten. Diesem Be­darf ist durch die Sicherstellung verfügba­rer Beratungskapazitäten Rechnung zu tragen. 3. Die Diskussion über den Arbeitsschutz sollte auch in den Unternehmen forciert werden. Auf diesem Wege ließe sich das spezifische Know-how der Belegschaft in Belangen des Arbeitsschutzes nutzen. Die Betriebsräte erscheinen sofern im Un­ternehmen vorhanden als geeignete In­stitution, die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Fra­gen des Arbeitsschutzes zu unterstützen. Durch die aus diesem Prozess erwachse­ne Möglichkeit einer arbeitsplatzspezifi­schen Umsetzung des Arbeitsschutzes sind in den Betrieben ein geringerer Res­sourcenverbrauch für Maßnahmen des Ar­beitsschutzes und damit zugleich Effizi­enzgewinne zu erwarten. 4. Die Stärkung der Selbstverwaltung durch die Einrichtung des Ausschusses für Ar­beitsstätten wird vom Arbeitskreis Mittel­stand unter bestimmten Umständen be­grüßt. Durch die Einbeziehung der am Arbeitsschutz beteiligten gesellschaftli­chen Gruppen und Fachvertreter kann arbeitsschutzrechtliches Know-how aus der Praxis in den Ausschuss einfließen. Zugleich kann auf diesem Wege die Ak­zeptanz der vom Ausschuss zu erarbei­tenden Technischen Regeln bei Unter­nehmern und Arbeitnehmern gesteigert werden. 5. Die Entsendung von Vertretern des Mit­telstandes in den Ausschuss ist nach den derzeit diskutierten Entwürfen zur Arbeits­stättenverordnung nicht vorgesehen. Zu­dem muss die Beteiligung des Mittelstan­des an den personellen Restriktionen der KMU scheitern. Der Arbeitskreis Mittel­stand empfiehlt daher die institutionelle Berücksichtigung der Interessen des Mit­telstandes. Durch die Einführung von Test­phasen für Technische Regeln, die mit ei­ner Evaluation der praktischen Erfahrun­gen des Mittelstandes mit diesen Regeln schließen, ist eine solche Berücksichti­gung der Interessen des Mittelstandes auch ohne die Entsendung eigener Vertre­ter in den Ausschuss möglich. Nur Regeln, die in dieser Testphase ihre Mittelstands­tauglichkeit bewiesen haben, sollen in das System des gesetzlichen Arbeitsschutzes in Deutschland Eingang finden. 6. Die Auswahl der gesetzlichen Zielvorgaben, die durch Technische Regeln konkretisiert werden, sollte nach Maßgabe ihres Ge­fährdungspotenziales für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erfolgen. Gesetzliche Zielvorgaben, die ein hohes Gefährdungspotenzial für Arbeitnehmer aufweisen, sollten durch den Ausschuss für Arbeitsstätten durch Technische Re­geln konkretisiert werden. Zielvorgaben, die lediglich ein geringes Gefährdungs­potenzial aufweisen, sollten in Verantwor­tung der Unternehmen im jeweiligen Be­trieb umsetzbar sein. 2