Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand die maximal zulässige Lärmbelastung 7 verwiesen. ð Verwirklichung des Arbeitnehmerschutzes in der Arbeitsstättenverordnung Verbunden mit den in der Arbeitsstättenverordnung fixierten Grenzziehungen ist die Einschätzung der Unternehmen, dass viele Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung nicht dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, respektive überflüssig sind. Als Beispiel einer solchen Regulierung kann etwa die ASR 25/1 über die Ausgestaltung der Sitzflächen von Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz dienen. Die Bezugstoffe gepolsterter Sitzgelegenheiten, so schreibt es die ASR„Sitzgelegenheiten“ explizit vor, müssen luftdurchlässig sein 8 . Die Notwendigkeit einer solchen Regelung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird von den Unternehmen bezweifelt. 1.2 Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ð Grundlage der Novellierungsinitiative Anstoß der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung waren die vom Rat der Europäischen Union erlassenen Richtlinien 89/654/EWG, 92/58/EWG sowie 92/57/EWG 3 m bei Grundfläche von 100 bis 2000 m² und schließlich min. 3,25 m bei einer Grundfläche von über 2000 m² vor. Ebenso dezidierte Vorschriften zur lichten Deckenhöhe finden sich jeweils in den gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Pausenräume, Bereitschaftsräume, Umkleideräume und Waschräume. 6 Vgl.§ 6 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit der ASR 6/1,3 „Raumtemperaturen“, die beispielhaft eine Unterscheidung zwischen überwiegend sitzenden Tätigkeiten und Bürotätigkeiten mit jeweils differierenden Mindesttemperaturen vornimmt. 7 Vgl.§ 15 Abs.1 der ArbStättV. 8 Siehe§ 25 Abs. 1 ArbStättV in Verbindung mit ASR 25/1 „Sitzgelegenheiten“. Teil B. In diesen Richtlinien sind verbindliche Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Arbeitsstätten und auf ortsveränderlichen Baustellen definiert. Diese Mindestvorschriften sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die europäischen Richtlinien verfolgen im Gegensatz zur aktuell in Deutschland geltenden Arbeitsstättenverordnung eine Regelungssystematik, nach der Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben festgelegt werden. An dieser Systematik orientieren sich ebenfalls die bislang von Bundesregierung und Bundesrat vorgelegten Entwürfe einer novellierten Arbeitsstättenverordnung für Deutschland. Mittels der Definition von gesetzlich fixierten Zielvorgaben soll den Unternehmen ein größerer Handlungsspielraum bei der konkreten Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben eingeräumt werden. Dieser Handlungsspielraum gestattet den Unternehmen die Anpassung des Arbeitsschutzes an die konkreten Erfordernisse und Rahmenbedingungen des einzelnen Betriebes. Zudem verfolgt die Bundesregierung mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung das Ziel einer Reduzierung der bürokratiebedingten Belastungen insbesondere in mittelständischen Unternehmen 9 . Neben dem deutlich verringerten Detaillierungsgrad der Regulierungen in den Novellierungsentwürfen von Bundesregierung und Bundesrat ist vor allem auch die Reduzierung der Anzahl der vormals 58 Paragraphen auf nunmehr 10 Einzelvorschriften als Zeichen der Bemühungen der Bundesregierung zum Abbau von Bürokratie zu werten. Die Reduzierung der Anzahl der Paragraphen geht bei genauerer Betrachtung jedoch nur scheinbar mit einer starken Redu9 Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ist Bestandteil der im Juli 2003 beschlossenen„Initiative Bürokratieabbau“, die den„Masterplan Bürokratieabbau“ als Gesamtstrategie fortführt. 5
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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
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