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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand die maximal zulässige Lärmbelastung 7 ver­wiesen. ð Verwirklichung des Arbeitnehmer­schutzes in der Arbeitsstättenverord­nung Verbunden mit den in der Arbeitsstättenver­ordnung fixierten Grenzziehungen ist die Ein­schätzung der Unternehmen, dass viele Vor­schriften der Arbeitsstättenverordnung nicht dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, re­spektive überflüssig sind. Als Beispiel einer solchen Regulierung kann etwa die ASR 25/1 über die Ausgestaltung der Sitzflächen von Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz dienen. Die Bezugstoffe gepolsterter Sitzgelegenhei­ten, so schreibt es die ASRSitzgelegenhei­ten explizit vor, müssen luftdurchlässig sein 8 . Die Notwendigkeit einer solchen Regelung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wird von den Unternehmen bezweifelt. 1.2 Novellierung der Arbeitsstättenverord­nung ð Grundlage der Novellierungsinitiative Anstoß der Novellierung der Arbeitsstätten­verordnung waren die vom Rat der Europäi­schen Union erlassenen Richtlinien 89/654/EWG, 92/58/EWG sowie 92/57/EWG 3 m bei Grundfläche von 100 bis 2000 und schließlich min. 3,25 m bei einer Grundfläche von über 2000 vor. Ebenso dezidierte Vorschriften zur lichten Deckenhöhe fin­den sich jeweils in den gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Pausenräume, Bereitschaftsräume, Um­kleideräume und Waschräume. 6 Vgl.§ 6 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit der ASR 6/1,3 Raumtemperaturen, die beispielhaft eine Unterscheidung zwischen überwiegend sitzenden Tätigkeiten und Bürotätig­keiten mit jeweils differierenden Mindesttemperaturen vornimmt. 7 Vgl.§ 15 Abs.1 der ArbStättV. 8 Siehe§ 25 Abs. 1 ArbStättV in Verbindung mit ASR 25/1 Sitzgelegenheiten. Teil B. In diesen Richtlinien sind verbindliche Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Ar­beitsstätten und auf ortsveränderlichen Bau­stellen definiert. Diese Mindestvorschriften sind von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die europäischen Richtlinien verfolgen im Gegensatz zur aktuell in Deutschland gelten­den Arbeitsstättenverordnung eine Rege­lungssystematik, nach der Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben fest­gelegt werden. An dieser Systematik orientie­ren sich ebenfalls die bislang von Bundesre­gierung und Bundesrat vorgelegten Entwürfe einer novellierten Arbeitsstättenverordnung für Deutschland. Mittels der Definition von gesetzlich fixierten Zielvorgaben soll den Un­ternehmen ein größerer Handlungsspielraum bei der konkreten Umsetzung des Arbeits­schutzes in den Betrieben eingeräumt wer­den. Dieser Handlungsspielraum gestattet den Unternehmen die Anpassung des Ar­beitsschutzes an die konkreten Erfordernisse und Rahmenbedingungen des einzelnen Be­triebes. Zudem verfolgt die Bundesregierung mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung das Ziel einer Reduzierung der bürokratiebe­dingten Belastungen insbesondere in mittel­ständischen Unternehmen 9 . Neben dem deut­lich verringerten Detaillierungsgrad der Regu­lierungen in den Novellierungsentwürfen von Bundesregierung und Bundesrat ist vor allem auch die Reduzierung der Anzahl der vormals 58 Paragraphen auf nunmehr 10 Einzelvor­schriften als Zeichen der Bemühungen der Bundesregierung zum Abbau von Bürokratie zu werten. Die Reduzierung der Anzahl der Paragraphen geht bei genauerer Betrachtung jedoch nur scheinbar mit einer starken Redu­9 Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ist Bestand­teil der im Juli 2003 beschlossenenInitiative Bürokratie­abbau, die denMasterplan Bürokratieabbau als Gesamt­strategie fortführt. 5