Druckschrift 
Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Friedrich-Ebert-Stiftung potenzial(so genannteharte Faktoren) em­pfiehlt der Arbeitskreis Mittelstand die Konkretisierung der Zielvorgaben durch Technische Regeln. Im Bereich dieser harten Faktoren greift die alleinige unternehmerische Verantwortung für die konkrete Umsetzung des Arbeitsschutzes zu kurz, da eine unzurei­chende Berücksichtigung des Arbeitsschut­zes durch die Unternehmer nicht mit Sicher­heit ausgeschlossen werden kann. Ein Beispiel einer Zielvorgabe die den harten Faktoren zuzurechnen ist, stellen etwa die Regelungen zur Unfallgefahr durch indirektes oder direktes Berühren spannungsführender Teile bei Energieverteilungsanlagen dar 14 . Der Entwurf der Bundesregierung vom 26. Mai 2004 fordertbei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen[] Art und Stärke der verteilten Energie[] zu berück­sichtigen. So entspricht beispielsweise die Auswahl von Isolationsmaterialen durch den Unternehmer als Ausdruck seiner Verantwor­tung für den Arbeitsschutz aufgrund vielfach unzureichender Fachkenntnisse der Unter­nehmer in diesem spezifischen Bereich dem Arbeitsschutzgedanken nur unzureichend. Arbeitskreis Mittelstand Zielvorgaben, die nur ein geringes Gefähr­dungspotenzial für die Arbeitnehmer beinhal­ten(weiche Faktoren), bedürfen hingegen nicht der Konkretisierung durch den Aus­schuss für Arbeitsstätten. Die Verantwortung für die Umsetzung von Zielvorgaben mit nur geringem Gefährdungspotenzial sollte nach Ansicht des Arbeitskreises Mittelstand in die unternehmerische Verantwortung übertragen werden. Als Beispiele weicher Faktoren in dem Entwurf der Bundesregierung zu einer novellierten Arbeitsstättenverordnung mögen die Gestaltung und Lage der Sanitärräume 15 oder auch die Ausgestaltung der Bestuhlung in Pausenräumen 16 dienen. In diesen Berei­chen sind unternehmensspezifische Lösun­gen nicht mit einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbun­den und bedürfen daher auch nicht notwendi­gerweise der Konkretisierung durch den Aus­schuss für Arbeitsstätten. Aufgrund dieser Trennung vonharten und weichen Faktoren ließe sich der Zielkonflikt zwischen unternehmerischer Flexibilität bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und den Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit oder Un­versehrtheit überwinden. 14 Vgl. den Anhang 1.4Energieverteilungsanlagen zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 15 Vgl. Anhang 4.1Sanitärräume zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 16 Vgl. Anhang 4.2Pausen- und Bereitschaftsräume zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 11