Friedrich-Ebert-Stiftung potenzial(so genannte„harte Faktoren“) empfiehlt der Arbeitskreis Mittelstand die Konkretisierung der Zielvorgaben durch Technische Regeln. Im Bereich dieser harten Faktoren greift die alleinige unternehmerische Verantwortung für die konkrete Umsetzung des Arbeitsschutzes zu kurz, da eine unzureichende Berücksichtigung des Arbeitsschutzes durch die Unternehmer nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Beispiel einer Zielvorgabe die den harten Faktoren zuzurechnen ist, stellen etwa die Regelungen zur Unfallgefahr durch indirektes oder direktes Berühren spannungsführender Teile bei Energieverteilungsanlagen dar 14 . Der Entwurf der Bundesregierung vom 26. Mai 2004 fordert„bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen[…] Art und Stärke der verteilten Energie[…] zu berücksichtigen.“ So entspricht beispielsweise die Auswahl von Isolationsmaterialen durch den Unternehmer als Ausdruck seiner Verantwortung für den Arbeitsschutz aufgrund vielfach unzureichender Fachkenntnisse der Unternehmer in diesem spezifischen Bereich dem Arbeitsschutzgedanken nur unzureichend. Arbeitskreis Mittelstand Zielvorgaben, die nur ein geringes Gefährdungspotenzial für die Arbeitnehmer beinhalten(„weiche Faktoren“), bedürfen hingegen nicht der Konkretisierung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten. Die Verantwortung für die Umsetzung von Zielvorgaben mit nur geringem Gefährdungspotenzial sollte nach Ansicht des Arbeitskreises Mittelstand in die unternehmerische Verantwortung übertragen werden. Als Beispiele weicher Faktoren in dem Entwurf der Bundesregierung zu einer novellierten Arbeitsstättenverordnung mögen die Gestaltung und Lage der Sanitärräume 15 oder auch die Ausgestaltung der Bestuhlung in Pausenräumen 16 dienen. In diesen Bereichen sind unternehmensspezifische Lösungen nicht mit einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden und bedürfen daher auch nicht notwendigerweise der Konkretisierung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten. Aufgrund dieser Trennung von„harten“ und „weichen“ Faktoren ließe sich der Zielkonflikt zwischen unternehmerischer Flexibilität bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und den Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer vor einer Gefährdung ihrer Sicherheit oder Unversehrtheit überwinden. 14 Vgl. den Anhang 1.4„Energieverteilungsanlagen“ zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 15 Vgl. Anhang 4.1„Sanitärräume“ zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 16 Vgl. Anhang 4.2„Pausen- und Bereitschaftsräume“ zu den Anforderungen an Arbeitsstätten nach§ 3 Abs. 1 ArbStättV. 11
Druckschrift
Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten