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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand lage effizienter gestalten. Eine an das jeweili­ge Unternehmen möglichst optimal ange­passte Ausgestaltung des Ar beitsschutzes kann somit zum strategischen Wettbewerbs­vorteil gegenüber Konkurrenten werden. Dazu muss in den Unternehmen nicht nur die Diskussion um den Arbeitsschutz intensiv mit allen beteiligten Gruppen geführt werden, sondern es sollte eineKultur des Arbeits­schutzes im Unternehmen entwickelt wer­den. Es empfiehlt sich den Unternehmen, die part­nerschaftliche Diskussion des Arbeitsschut­zes im Unternehmen zu forcieren und die Arbeitnehmer für dieses Thema zu sensibili­sieren. Existiert im Unternehmen ein Be­triebsrat, so kann dieser geeignet sein, das Gespräch zwischen Unternehmern und Ar­beitnehmern über den Arbeitsschutz zu för­dern und gegebenenfalls zu moderieren. Sollte kein Betriebsrat im Unternehmen exis­tieren, so können die von den Innungen und Berufsgenossenschaften bereitgestellten In­formationsmaterialien und Handlungsempfeh­lungen als Grundlage einer Diskussion über den Arbeitsschutz dienen. ð Der Ausschuss für Arbeitsstätten ­ein Instrument zur Stärkung der Selbstverwaltung Gesetzlich fixierte Zielvorgaben bergen die Möglichkeit einer Fehlinterpretation durch die Unternehmer. Da eine solche Fehlinterpreta­tion die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer potenziell gefährden kann, sol­len nach den Entwürfen von Bundesregie­rung und Bundesrat spezifische gesetzliche Zielvorgaben durch den Erlass so genannter Technischer Regeln konkretisiert werden. Diese Technischen Regeln sind zukünftig vomAusschuss für Arbeitsstätten zu erar­beiten. Die Technischen Regeln sollen, ana­log zum Konzept der ASR, zur Begründung der Vermutungswirkung dienen 13 und nutzen dem Unternehmen als Richtschnur im Ar­beitsschutz. Die Befolgung der Technischen Regeln kann einem Unternehmen somit Rechtssicherheit geben. Welche gesetzlichen Zielvorgaben der novellierten Arbeitsstätten­verordnung im Einzelnen durch Technische Regeln konkretisiert werden, ist der Entschei­dung des Ausschusses überlassen. Damit ist die Verantwortung für die konkrete Ausgestal­tung des Arbeitsschutzes vom BMWA an den Ausschuss für Arbeitsstätten delegiert wor­den. Da der Ausschuss für Arbeitsstätten aus den am Arbeitsschutzsystem beteiligten ge­sellschaftlichen Gruppen und Fachvertretern zusammengesetzt ist, bedeutet diese Ver­antwortungsübertragung eine Stärkung der Selbstverwaltung im Arbeitsschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Stärkung der Selbstverwaltung im Arbeits­schutz Vorteile bringen. Durch die Einbezie­hung der am Arbeitsschutzsystem beteiligten gesellschaftlichen Gruppen und Fachvertreter kann ein hohes Maß an arbeitsschutztechni­schem Know-how aus der Praxis in die Arbeit des Ausschusses einfließen. Zur Gewährleis­tung der Praxisorientierung der Ausschuss­arbeit ist darauf zu achten, nicht nur Interessenvertreter, sondern auch unterneh­merische Gruppen an der Erarbeitung der Technischen Regeln im Ausschuss zu betei­ligen. Nur die Beteiligung der Unternehmer im Ausschuss kann sicherstellen, dass die vom Ausschuss in einem Akt der Selbstverwaltung verabschiedeten Technischen Regeln in den Unternehmen ein hohes Maß an Akzeptanz genießen. 13 Der von der Bundesregierung im Mai 2004 verabschiedete Entwurf einer novellierten Arbeitsstättenverordnung legt die Erarbeitung der Technischen Regeln und die Außerkraftset­zung der ASR in die Verantwortung des Ausschuss für Arbeitsstätten. Es ist daher vorstellbar, dass der Ausschuss nach dem Entwurf der Bundesregierung für spezifische ASR eine Überführung in eine Technische Regel beschließt. 9