Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 2. Die Empfehlungen des Arbeitskreises Mittelstand ð Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung zum Abbau überflüssiger Regulierungen nutzen Die aktuell geltende Arbeitsstättenverordnung geht in ihrer generellen Ausgestaltung auf das Jahr 1975 zurück. Einige dieser Konkretisierungen haben ihre Schutzfunktion für den Arbeitnehmer verloren, andere sind durch den technischen Fortschritt überflüssig oder sogar widersinnig geworden. Ein Beispiel mag diese von den Unternehmen zunehmend kritisierte Überregulierung im Bereich des Arbeitsschutzes verdeutlichen. Im Rahmen des§ 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung zur Ausgestaltung künstlicher Beleuchtung wird die Nennbeleuchtungsstärke von Räumen für Datenverarbeitung und Büroräumen für technisches Zeichnen unterschieden 11 . Da diese Trennung der Tätigkeiten Datenverarbeitung und technisches Zeichnen in Zeiten der computergestützten CAD Anwendungen nicht mehr aufrechterhalten werden kann, beschreibt die Arbeitsstättenverordnung für(mittlerweile) identische Tätigkeitsbereiche unterschiedliche einzuhaltende Nennbeleuchtungsstärken. Durch die Einbeziehung solcher konkretisierenden Vorschriften in die Arbeitsstättenverordnung werden die Informationsbeschaffung der Unternehmen bezüglich der jeweils relevanten Vorschriften maßgeblich erschwert. Diese Überregulierung verstellt zudem den Blick auf den Sinn der Arbeitsstättenverordnung. Nicht die Befolgung abstrakter Regulierungen, sondern die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz soll mittels der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet werden. 11 Vgl. ASR 7/3, Künstliche Beleuchtung. Die Initiative zur Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ist ausdrücklich zu begrüßen. Die aus der gesetzlichen Fixierung von Zielvorgaben resultierende Flexibilität im Arbeitsschutz wird vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen zu einer spürbaren Reduzierung der bürokratischen Belastungen führen. Da den Unternehmern zudem wieder eine größere Verantwortung im Arbeitsschutz zugewiesen wird, negiert der Arbeitskreis Mittelstand eine aus der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung resultierende Niveauabsenkung im Arbeitsschutz. ð Beratungskapazitäten in der Ar beitsschutzverwaltung ausbauen Die gesetzlichen Regelungen der aktuellen Arbeitsstättenverordnung weisen in Gestalt der ASR einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. Neben der Einschränkung der unternehmerischen Handlungsspielräume bedingt dieser hohe Detaillierungsgrad jedoch ebenfalls den Vorteil eines hohen Maßes an Rechtssicherheit für die Unternehmen. Befolgt ein Unternehmen bei der Implementierung des Arbeitsschutzes im jeweiligen Unternehmen die ASR, so gilt die„Vermutungswirkung“. Diese beschreibt die Annahme, dass ein Unternehmer bei Befolgung der ASR alle notwendigen Maßnahmen zur Implementierung des Arbeitsschutzes ergriffen hat. Die Vermutungswirkung bei Einhaltung der ASR gibt somit Rechtssicherheit für den Unternehmer in Fragen des Arbeits schutzes. Schadenersatzklagen der Arbeitnehmer oder staatliche Sanktionen sind bei Einhaltung der ASR ausgeschlossen. Gerade für KMU sind Schadensersatzklagen der Ar beitnehmer ein hohes betriebswirtschaftliches Risiko, das die finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens erheblich stören kann. Die Novellierungsentwürfe von Bundesrat und Bundesregierung übertragen den Unter7
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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
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