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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 2. Die Empfehlungen des Arbeitskreises Mittelstand ð Die Novellierung der Arbeitsstätten­verordnung zum Abbau überflüssiger Regulierungen nutzen Die aktuell geltende Arbeitsstättenverordnung geht in ihrer generellen Ausgestaltung auf das Jahr 1975 zurück. Einige dieser Konkre­tisierungen haben ihre Schutzfunktion für den Arbeitnehmer verloren, andere sind durch den technischen Fortschritt überflüssig oder sogar widersinnig geworden. Ein Beispiel mag diese von den Unternehmen zuneh­mend kritisierte Überregulierung im Bereich des Arbeitsschutzes verdeutlichen. Im Rahmen des§ 7 Abs. 3 der Arbeitsstät­tenverordnung zur Ausgestaltung künstlicher Beleuchtung wird die Nennbeleuchtungsstär­ke von Räumen für Datenverarbeitung und Büroräumen für technisches Zeichnen unter­schieden 11 . Da diese Trennung der Tätigkei­ten Datenverarbeitung und technisches Zeichnen in Zeiten der computergestützten CAD Anwendungen nicht mehr aufrechter­halten werden kann, beschreibt die Arbeits­stättenverordnung für(mittlerweile) identische Tätigkeitsbereiche unterschiedliche einzuhal­tende Nennbeleuchtungsstärken. Durch die Einbeziehung solcher konkretisie­renden Vorschriften in die Arbeitsstättenver­ordnung werden die Informationsbeschaffung der Unternehmen bezüglich der jeweils rele­vanten Vorschriften maßgeblich erschwert. Diese Überregulierung verstellt zudem den Blick auf den Sinn der Arbeitsstättenverord­nung. Nicht die Befolgung abstrakter Regulie­rungen, sondern die Gewährleistung der Si­cherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz soll mittels der gesetzli­chen Vorschriften gewährleistet werden. 11 Vgl. ASR 7/3, Künstliche Beleuchtung. Die Initiative zur Novellierung der Arbeits­stättenverordnung ist ausdrücklich zu begrü­ßen. Die aus der gesetzlichen Fixierung von Zielvorgaben resultierende Flexibilität im Ar­beitsschutz wird vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen zu einer spürbaren Reduzierung der bürokratischen Belastungen führen. Da den Unternehmern zudem wieder eine größere Verantwortung im Arbeitsschutz zugewiesen wird, negiert der Arbeitskreis Mit­telstand eine aus der Novellierung der Ar­beitsstättenverordnung resultierende Niveau­absenkung im Arbeitsschutz. ð Beratungskapazitäten in der Ar beits­schutzverwaltung ausbauen Die gesetzlichen Regelungen der aktuellen Arbeitsstättenverordnung weisen in Gestalt der ASR einen sehr hohen Detaillierungsgrad auf. Neben der Einschränkung der unterneh­merischen Handlungsspielräume bedingt die­ser hohe Detaillierungsgrad jedoch ebenfalls den Vorteil eines hohen Maßes an Rechtssi­cherheit für die Unternehmen. Befolgt ein Unternehmen bei der Implemen­tierung des Arbeitsschutzes im jeweiligen Unternehmen die ASR, so gilt dieVermu­tungswirkung. Diese beschreibt die An­nahme, dass ein Unternehmer bei Befolgung der ASR alle notwendigen Maßnahmen zur Implementierung des Arbeitsschutzes ergrif­fen hat. Die Vermutungswirkung bei Einhal­tung der ASR gibt somit Rechtssicherheit für den Unternehmer in Fragen des Arbeits schut­zes. Schadenersatzklagen der Arbeitnehmer oder staatliche Sanktionen sind bei Einhal­tung der ASR ausgeschlossen. Gerade für KMU sind Schadensersatzklagen der Ar beit­nehmer ein hohes betriebswirtschaftliches Ri­siko, das die finanzwirtschaftliche Situation des Unternehmens erheblich stören kann. Die Novellierungsentwürfe von Bundesrat und Bundesregierung übertragen den Unter­7