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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung ständische Unternehmen erhebliche finanziel­le Probleme bedingen können. Zwar bietet die Arbeitsstättenverordnung den Unternehmen nach§ 4 die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde von bestimmten Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung befreien zu lassen 2 ; dennoch wird von dieser Möglichkeit in der Praxis nur in geringem Ausmaß Gebrauch gemacht. Die Ursachen dieser geringen In­anspruchnahme der Ausnahmegenehmigun­gen können nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Eine mögliche Erklärung dieses Phä­nomens kann in dem Risiko einer Ablehnung der Ausnahmegenehmigung durch die zu­ständige Behörde vermutet werden. Wird von den Unternehmen kein Antrag auf Ausnah­megenehmigung gestellt, so wird eine be­wusste Zuwiderhandlung der Unternehmen gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenver­ordnung der Arbeitsschutzverwaltung wahr­scheinlich nicht bekannt und muss damit vom Unternehmen nicht zwingend korrigiert wer­den. Diese Verfahrensweise erscheint aus Sicht der Unternehmen vor allem dann von Vorteil, wenn die nicht befolgte Vorschrift keinen unmittelbaren Einfluss auf die Sicher­heit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufweist und somit keine Schadensersatzkla­gen der Arbeitnehmer oder staatliche Sank­tionen zu erwarten sind 3 . Dies bedeutet nicht, dass die Unternehmen Bestimmungen zum Arbeitsschutz in Gänze ablehnen. Vielmehr differenzieren Unternehmer zwischen ihrer Ansicht nach wichtigen Schutzvorkehrun­gen und nicht unbedingt erforderlichen Vor­schriften. 2 Der Kommentar von Landmann/Rohmer beschreibt die theoretisch existente Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag von nahezu allen Regelungen ArbStättV befreien zu lassen. Vgl. Landmann/Rohmer, Stand Mai, 2003, 660, 36i. 3 Beispielhaft sei auf einen Verstoß des Unternehmers gegen die vorgeschriebene Anzahl und konkrete Anordnung der vorzuhaltenden Toilettenanlagen nach§ 37 ArbStättV ver­wiesen. Arbeitskreis Mittelstand ! Hohe Anzahl an Detailvorschriften Die hohe Anzahl der Detailvorschriften in der Arbeitsstättenverordnung und in den zugehö­rigen ASR erschwert die Information der Un­ternehmen über die umzusetzenden Vor­schriften im Arbeitsschutz. Zwar stellen die Innungen und Berufsgenossenschaften den ihnen angeschlossenen Unternehmen zahl­reiche branchenspezifische Informationen zur Verfügung, dennoch werden aufgrund der umfangreichen Regulierungen in diesem Be­reich und dem daraus erwachsenden intensi­ven Informationsbedarf vor allem in mittel­ständischen Unternehmen personelle Res­sourcen gebunden. Während in größeren Unternehmen die Fachkraft für Arbeitssicher­heit als beratende Institution wertvolle Hilfe­stellungen bei der Umsetzung der Arbeits­stättenverordnung bieten kann, ist in KMU bei Wahl desUnternehmermodells 4 der Unter­nehmer selbst für die sicherheitstechnische Betreuung seines Betriebes zuständig. Dieser zusätzliche zeitliche Aufwand des Unterneh­mers in KMU steht für Aufgaben des Kernge­schäftes nicht zur Verfügung und hat somit auch unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen. Auch die Bestellung eines externen Dienstes ist für KMU nicht immer eine befriedigende Alternative, da die­se keinen Bezug zum Betrieb hat und dementsprechend eine nur geringe Problem­lösungsbereitschaft mitbringt. Der hohe Detaillierungsgrad der Arbeitsstät­tenverordnung manifestiert sich dabei häufig auch in scheinbar willkürlich festgelegten Grenzziehungen. Beispielhaft sei auf die vor­geschriebene lichte Höhe von Arbeitsräu­men 5 , die zuträgliche Raumtemperatur 6 oder 4 Das Unternehmermodell gestattet in Kleinbetrieben die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssi­cherheit durch den Unternehmer. Die Definition eines Kleinbetriebes wird von den jeweils zuständigen Berufsge­nossenschaften unterschiedlich festgelegt. 5 § 23 Abs. 2 ArbStättV schreibt eine min. 2,5 m lichte Höhe der Decken bei einer Grundfläche von bis zu 50, min. 2,75 m bei einer Grundfläche zwischen 50 und 100, min. 4