Friedrich-Ebert-Stiftung ständische Unternehmen erhebliche finanzielle Probleme bedingen können. Zwar bietet die Arbeitsstättenverordnung den Unternehmen nach§ 4 die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde von bestimmten Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung befreien zu lassen 2 ; dennoch wird von dieser Möglichkeit in der Praxis nur in geringem Ausmaß Gebrauch gemacht. Die Ursachen dieser geringen Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigungen können nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Eine mögliche Erklärung dieses Phänomens kann in dem Risiko einer Ablehnung der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde vermutet werden. Wird von den Unternehmen kein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt, so wird eine bewusste Zuwiderhandlung der Unternehmen gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitsschutzverwaltung wahrscheinlich nicht bekannt und muss damit vom Unternehmen nicht zwingend korrigiert werden. Diese Verfahrensweise erscheint aus Sicht der Unternehmen vor allem dann von Vorteil, wenn die nicht befolgte Vorschrift keinen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufweist und somit keine Schadensersatzklagen der Arbeitnehmer oder staatliche Sanktionen zu erwarten sind 3 . Dies bedeutet nicht, dass die Unternehmen Bestimmungen zum Arbeitsschutz in Gänze ablehnen. Vielmehr differenzieren Unternehmer zwischen – ihrer Ansicht nach – wichtigen Schutzvorkehrungen und nicht unbedingt erforderlichen Vorschriften. 2 Der Kommentar von Landmann/Rohmer beschreibt die theoretisch existente Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag von nahezu allen Regelungen ArbStättV befreien zu lassen. Vgl. Landmann/Rohmer, Stand Mai, 2003, 660, 36i. 3 Beispielhaft sei auf einen Verstoß des Unternehmers gegen die vorgeschriebene Anzahl und konkrete Anordnung der vorzuhaltenden Toilettenanlagen nach§ 37 ArbStättV verwiesen. Arbeitskreis Mittelstand ! Hohe Anzahl an Detailvorschriften Die hohe Anzahl der Detailvorschriften in der Arbeitsstättenverordnung und in den zugehörigen ASR erschwert die Information der Unternehmen über die umzusetzenden Vorschriften im Arbeitsschutz. Zwar stellen die Innungen und Berufsgenossenschaften den ihnen angeschlossenen Unternehmen zahlreiche branchenspezifische Informationen zur Verfügung, dennoch werden aufgrund der umfangreichen Regulierungen in diesem Bereich und dem daraus erwachsenden intensiven Informationsbedarf vor allem in mittelständischen Unternehmen personelle Ressourcen gebunden. Während in größeren Unternehmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit als beratende Institution wertvolle Hilfestellungen bei der Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung bieten kann, ist in KMU bei Wahl des„Unternehmermodells“ 4 der Unternehmer selbst für die sicherheitstechnische Betreuung seines Betriebes zuständig. Dieser zusätzliche zeitliche Aufwand des Unternehmers in KMU steht für Aufgaben des Kerngeschäftes nicht zur Verfügung und hat somit auch unmittelbare finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen. Auch die Bestellung eines externen Dienstes ist für KMU nicht immer eine befriedigende Alternative, da diese keinen Bezug zum Betrieb hat und dementsprechend eine nur geringe Problemlösungsbereitschaft mitbringt. Der hohe Detaillierungsgrad der Arbeitsstättenverordnung manifestiert sich dabei häufig auch in scheinbar willkürlich festgelegten Grenzziehungen. Beispielhaft sei auf die vorgeschriebene lichte Höhe von Arbeitsräumen 5 , die zuträgliche Raumtemperatur 6 oder 4 Das Unternehmermodell gestattet in Kleinbetrieben die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Unternehmer. Die Definition eines Kleinbetriebes wird von den jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften unterschiedlich festgelegt. 5 § 23 Abs. 2 ArbStättV schreibt eine min. 2,5 m lichte Höhe der Decken bei einer Grundfläche von bis zu 50 m², min. 2,75 m bei einer Grundfläche zwischen 50 und 100 m², min. 4
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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
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