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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung ! Die Interessen von KMU im Ausschuss für Arbeitsstätten berücksichtigen Der Ausschuss für Arbeitsstätten setzt sich nach Maßgabe des Novellierungsentwurfes der Bundesregierung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, sowie aus Vertretern der Berufgenossenschaften, der Arbeits­schutzverwaltungen und Fachvertretern der Wissenschaft zusammen. Es stellt sich dabei die Frage, wie die spezifischen Bedürfnisse und Interessen der KMU im Ausschuss arti­kuliert werden können. Die Interessen insbesondere kleiner Unter­nehmen scheinen durch die geplante Beset­zung des Ausschusses für Arbeitsstätten nur unzureichend vertreten zu sein. Aufgrund der Ehrenamtlichkeit der Arbeit im Ausschuss für Arbeitsstätten ist die Entsendung von Ver­tretern mittelständischer Unternehmen in den Ausschuss nicht praktikabel. Mittelständische Unternehmen besitzen eine zu geringe Per­sonaldecke, als dass für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses personelle Ressourcen ohne Aufwandsent­schädigung bereitgestellt werden könnten. Der Arbeitskreis empfiehlt daher die Imple­mentierung von institutionellen Regelungen zur Berücksichtigung der Interessen des Mit­telstandes im Ausschuss. Da der Ausschuss für Arbeitsstätten den Novellierungsentwürfen zufolge seine Geschäftsordnung selbständig ausarbeiten und beschließen wird, obliegt ihm ebenfalls die konkrete organisatorische Ausgestaltung der Berücksichtigung der Inte­ressen von KMU. Weiterhin denkbar ist die Einführung von Testphasen für Technische Regeln. Im An­schluss an eine solche Testphase ließen sich die praktischen Erfahrungen des Mittelstan­des mit den erprobten Technischen Regeln evaluieren. Da mittels des Internet und der Nutzung von E-Mail selbst in kleinen und Arbeitskreis Mittelstand kleinsten Unternehmen die notwendige Infra­struktur zur Meldung der praktischen Erfah­rungen mit spezifischen Technischen Regeln an den Ausschuss vorhanden sind, könnten mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine große Anzahl an KMU befragt werden. Die ex-post Einbeziehung der KMU bei der Konkretisierung der gesetzlichen Zielvorga­ben im Arbeitsschutz ist nicht als Optimallö­sung, sondern als second-best Ansatz zu bewerten. Dennoch ist auf diese Weise eine Möglichkeit gefunden, Fehlentscheidungen bei der Verabschiedung der Technischen Re­geln wenn auch nicht ex-ante zu verhindern so doch zeitnah zu korrigieren. Zudem ist anzunehmen, dass bereits in der Phase der Erarbeitung der Technischen Regeln die Inte­ressen der KMU verstärkt Berücksichtigung finden werden, wenn die Mitglieder des Aus­schusses die Rücknahme oder Korrektur der Technischen Regel im Anschluss an eine fehlgeschlagene Evaluation der Mittelstands­verträglichkeit einkalkulieren müssen. ! Konkretisierung der gesetzlichen Ziel­vorgaben nach Maßgabe ihres Gefährdungspotenzials Entscheidend für eine nachhaltige Entbüro­kratisierung und Flexibilisierung des Arbeits­schutzes ist die Vermeidung erneuter Über­regulierung. Dazu müssen diejenigen Zielvor­gaben, die der Konkretisierung bedürfen, von solchen unterschieden werden, die in alleini­ger Verantwortung der Unternehmer umge­setzt werden können. Dafür empfiehlt es sich, zur Unterscheidung der gesetzlichen Zielvor­gaben das Kriterium des Gefährdungspoten­zials heranzuziehen. Als Gefährdungspoten­zial wird im Arbeitsschutz die potenzielle oder tatsächliche Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verstanden. Bei gesetzlichen Zielvorgaben der Arbeits­stättenverordnung mit hohem Gefährdungs­10