Friedrich-Ebert-Stiftung ! Die Interessen von KMU im Ausschuss für Arbeitsstätten berücksichtigen Der Ausschuss für Arbeitsstätten setzt sich nach Maßgabe des Novellierungsentwurfes der Bundesregierung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, sowie aus Vertretern der Berufgenossenschaften, der Arbeitsschutzverwaltungen und Fachvertretern der Wissenschaft zusammen. Es stellt sich dabei die Frage, wie die spezifischen Bedürfnisse und Interessen der KMU im Ausschuss artikuliert werden können. Die Interessen insbesondere kleiner Unternehmen scheinen durch die geplante Besetzung des Ausschusses für Arbeitsstätten nur unzureichend vertreten zu sein. Aufgrund der Ehrenamtlichkeit der Arbeit im Ausschuss für Arbeitsstätten ist die Entsendung von Vertretern mittelständischer Unternehmen in den Ausschuss nicht praktikabel. Mittelständische Unternehmen besitzen eine zu geringe Personaldecke, als dass für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses personelle Ressourcen ohne Aufwandsentschädigung bereitgestellt werden könnten. Der Arbeitskreis empfiehlt daher die Implementierung von institutionellen Regelungen zur Berücksichtigung der Interessen des Mittelstandes im Ausschuss. Da der Ausschuss für Arbeitsstätten den Novellierungsentwürfen zufolge seine Geschäftsordnung selbständig ausarbeiten und beschließen wird, obliegt ihm ebenfalls die konkrete organisatorische Ausgestaltung der Berücksichtigung der Interessen von KMU. Weiterhin denkbar ist die Einführung von „Testphasen für Technische Regeln“. Im Anschluss an eine solche Testphase ließen sich die praktischen Erfahrungen des Mittelstandes mit den erprobten Technischen Regeln evaluieren. Da mittels des Internet und der Nutzung von E-Mail selbst in kleinen und Arbeitskreis Mittelstand kleinsten Unternehmen die notwendige Infrastruktur zur Meldung der praktischen Erfahrungen mit spezifischen Technischen Regeln an den Ausschuss vorhanden sind, könnten mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine große Anzahl an KMU befragt werden. Die ex-post Einbeziehung der KMU bei der Konkretisierung der gesetzlichen Zielvorgaben im Arbeitsschutz ist nicht als Optimallösung, sondern als second-best Ansatz zu bewerten. Dennoch ist auf diese Weise eine Möglichkeit gefunden, Fehlentscheidungen bei der Verabschiedung der Technischen Regeln – wenn auch nicht ex-ante zu verhindern – so doch zeitnah zu korrigieren. Zudem ist anzunehmen, dass bereits in der Phase der Erarbeitung der Technischen Regeln die Interessen der KMU verstärkt Berücksichtigung finden werden, wenn die Mitglieder des Ausschusses die Rücknahme oder Korrektur der Technischen Regel im Anschluss an eine fehlgeschlagene Evaluation der Mittelstandsverträglichkeit einkalkulieren müssen. ! Konkretisierung der gesetzlichen Zielvorgaben nach Maßgabe ihres Gefährdungspotenzials Entscheidend für eine nachhaltige Entbürokratisierung und Flexibilisierung des Arbeitsschutzes ist die Vermeidung erneuter Überregulierung. Dazu müssen diejenigen Zielvorgaben, die der Konkretisierung bedürfen, von solchen unterschieden werden, die in alleiniger Verantwortung der Unternehmer umgesetzt werden können. Dafür empfiehlt es sich, zur Unterscheidung der gesetzlichen Zielvorgaben das Kriterium des Gefährdungspotenzials heranzuziehen. Als Gefährdungspotenzial wird im Arbeitsschutz die potenzielle oder tatsächliche Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verstanden. Bei gesetzlichen Zielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung mit hohem Gefährdungs10
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Der schmale Grat zwischen Entbürokratisierung und Arbeitsschutz : die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung
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