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Die Wirtschaft entfesseln: Bürokratie konsequent abbauen : ein Diskussionsbeitrag zur Entlastung des Mittelstands
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand zum EU-Recht und zur Wettbewerbspolitik sein. ! EU-Richtlinien sollten nach Zustimmung einheitlich in der Gemeinschaft angewendet und ohneVeredelung umgesetzt werden. Zielerreichung ! Regulierungen sollten gezielt auf das Problem gerichtet sein. ! Sofern möglich, sollte ein zweckgerichteter Ansatz verfolgt werden, der den zuständigen Behörden und den der Regulierung Unterliegenden eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung lässt, wie eindeutig formulierte Ziele zu erreichen sind. ! Regulierungen sollten von Zeit zu Zeit überprüft werden, um zu testen, ob diese immer noch notwendig und wirksam sind. Ist dies nicht der Fall, soll­ten diese modifiziert oder abgeschafft werden. ! Wenn Regulierungen unverhältnismäßig kleine Unternehmen belasten, sollte der Staat Optionen zur Unterstützung für diese Unternehmen in Be­tracht ziehen. Dies schließt auch direkte Kompensationen mit ein. 3 Beurteilung des derzeitigen Gesetzgebungsverfahrens Wie schon oben erwähnt, sind solche Leitlinien bei der Gesetzgebung auch in Deutschland nicht unbekannt. Die Durchführung einer Gesetzesfolgenabschät­zung(GFA) wird durch die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministe­rien(GGO) vorgeschrieben. Bereits 1984 wurden für Rechtsvorschriften des Bundes die sog.Blauen Prüffragen eingeführt. Diese waren bis 2000 Be­standteil der GGO II und sind im Zuge der Novellierung der GGO in 2000 in die §§ 43 ff. GGO integriert worden. So verpflichtet§ 43 GGO die Bundesregierung zur Darlegung ! der Zielsetzung und Notwendigkeit, ! des Sachverhalts und der Erkenntnisquellen, ! anderer Lösungsmöglichkeiten, ! von administrativen Pflichten oder Genehmigungsvorbehalten einschließ­lich einer Prüfung, inwieweit diese durch rechtliche Selbstverpflichtungen des Normadressaten ersetzt werden könnten, ! der Gesetzesfolgen, ! von Möglichkeiten zur Befristung, ! eventueller Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen, ! der Vereinbarkeit mit Europäischem Recht und ! der Gründe für die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung. Des Weiteren müssen im Verfahren sowohl die einzelnen vom Gesetzentwurf betroffenen Ressorts als auch die Länder, kommunalen Spitzenverbände, ent­sprechenden Fachkreise und Verbände beteiligt werden, sofern deren Belange berührt werden. 7