Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 5.2 Sunset/Review Clauses Mit einer Klausel zur Befristung(„sunset clause“) einer Vorschrift, kann bei Verabschiedung festgelegt werden, wann diese ihre Gültigkeit verliert. Eine Variante davon ist der Einbau einer Klausel zur Überprüfung(„review clause“), wodurch der Gesetzgeber zur Prüfung der Vorschrift nach einer vorher festgelegten Zeit verpflichtet ist. Unabhängig von der Tatsache, dass ohnehin eine Reihe grundsätzlicher Gesetze nicht befristet werden sollten oder europäische Vorgaben die Möglichkeiten zur Befristung nur auf die Details der nationalen Umsetzung einschränken, wird hierbei zum einen kritisch angemerkt, dass der damit verbundene Aufwand das Instrument ad absurEmpfehlung dum führen könnte und zum anderen, dass dadurch die Kalkulierbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen leiden würde. Die mit einer Befristung verbundene Unsicherheit darüber, ob ein Gesetz noch Gültigkeit besitzt, stellt nach Ansicht der Wirtschaft nicht unbedingt ein Problem dar, da bereits heute keine Kontinuität mehr gewährDie Möglichkeiten, Gesetze zu befristen bzw. eine Frist zur Überprüfung festzulegen, sollten insbesondere bei Vorhaben, über deren Auswirkungen zur Zeit der Verabschiedung keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, genutzt werden. leistet ist. Gegebenenfalls kann bei Wahl eines hinreichend langen Zeitraums – z.B. fünf Jahre – die Rechtssicherheit erhöht werden, wenn sich Unternehmen auf diesen Zeitraum einstellen können. Denn mit einer vorgesehenen Befristung ist die Wahrscheinlichkeit einer Änderung vor Ablauf der Frist unwahrscheinlicher. Es ist anzunehmen, das derselbe Effekt von der Festsetzung einer Frist zur Überprüfung ausgeht. Schwerer wiegen dürfte die Kritik, solche Klauseln würden zu einem bloßen Überprüfungsformalismus führen. Diese Vermutung ist naheliegend, da ähnlich der GFA auch die Berücksichtigung von Sunset Clauses und Review Clauses nach§§ 43 f. ganz im Sinne der Better Regulation Task Force in der GGO verankert sind. Daher sollten die Vorschriften, die mit solchen Fristen versehen werden, auf solche beschränkt werden, über deren Auswirkungen zurzeit der Verabschiedung keine ausreichenden Informationen vorliegen sowie auf solche, deren Anwendbarkeit einem technischen oder gesellschaftlichen Wandel unterliegen. 5.3 Haftung, Zertifizierungen und Selbstregulierung Die Detailtiefe vieler Regulierungen belastet Unternehmen in zweifacher Hinsicht: Erstens entsteht ein hoher Aufwand durch die Beschaffung und Verarbeitung der Vorschriften, zweitens ist durch den gesetzlich vorgegebenen Weg nicht immer die effizienteste Erreichung des eigentlichen vom Gesetzgeber verfolgten Ziels gewährleistet. Eine Regulierung der Unternehmen durch sich selbst kann zum einen auf informellem Wege, etwa durch Zertifizierungen bzw. Einhaltung von Standards im Wettbewerb, zum anderen durch eine rechtliche Selbstverpflichtung gegen14
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Die Wirtschaft entfesseln: Bürokratie konsequent abbauen : ein Diskussionsbeitrag zur Entlastung des Mittelstands
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