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Die Wirtschaft entfesseln: Bürokratie konsequent abbauen : ein Diskussionsbeitrag zur Entlastung des Mittelstands
Entstehung
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Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 5.2 Sunset/Review Clauses Mit einer Klausel zur Befristung(sunset clause) einer Vorschrift, kann bei Ver­abschiedung festgelegt werden, wann diese ihre Gültigkeit verliert. Eine Vari­ante davon ist der Einbau einer Klausel zur Überprüfung(review clause), wo­durch der Gesetzgeber zur Prüfung der Vorschrift nach einer vorher festgeleg­ten Zeit verpflichtet ist. Unabhängig von der Tatsache, dass ohnehin eine Reihe grundsätzlicher Gesetze nicht befristet werden sollten oder europäische Vorgaben die Möglich­keiten zur Befristung nur auf die Details der nationalen Umsetzung einschrän­ken, wird hierbei zum einen kritisch angemerkt, dass der damit verbundene Aufwand das Instrument ad absur­Empfehlung dum führen könnte und zum anderen, dass dadurch die Kalkulierbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen leiden würde. Die mit einer Befristung verbundene Unsicherheit darüber, ob ein Gesetz noch Gültigkeit besitzt, stellt nach Ansicht der Wirtschaft nicht unbedingt ein Problem dar, da bereits heute keine Kontinuität mehr gewähr­Die Möglichkeiten, Gesetze zu befris­ten bzw. eine Frist zur Überprüfung festzulegen, sollten insbesondere bei Vorhaben, über deren Auswirkungen zur Zeit der Verabschiedung keine ausreichenden Erkenntnisse vorlie­gen, genutzt werden. leistet ist. Gegebenenfalls kann bei Wahl eines hinreichend langen Zeitraums z.B. fünf Jahre die Rechtssicherheit erhöht werden, wenn sich Unternehmen auf diesen Zeitraum einstellen können. Denn mit einer vorgesehenen Befristung ist die Wahrscheinlichkeit einer Änderung vor Ablauf der Frist unwahrscheinli­cher. Es ist anzunehmen, das derselbe Effekt von der Festsetzung einer Frist zur Überprüfung ausgeht. Schwerer wiegen dürfte die Kritik, solche Klauseln würden zu einem blo­ßen Überprüfungsformalismus führen. Diese Vermutung ist naheliegend, da ähnlich der GFA auch die Berücksichtigung von Sunset Clauses und Review Clauses nach§§ 43 f. ganz im Sinne der Better Regulation Task Force in der GGO verankert sind. Daher sollten die Vorschriften, die mit solchen Fristen ver­sehen werden, auf solche beschränkt werden, über deren Auswirkungen zurzeit der Verabschiedung keine ausreichenden Informationen vorliegen sowie auf solche, deren Anwendbarkeit einem technischen oder gesellschaftlichen Wan­del unterliegen. 5.3 Haftung, Zertifizierungen und Selbstregulierung Die Detailtiefe vieler Regulierungen belastet Unternehmen in zweifacher Hin­sicht: Erstens entsteht ein hoher Aufwand durch die Beschaffung und Verar­beitung der Vorschriften, zweitens ist durch den gesetzlich vorgegebenen Weg nicht immer die effizienteste Erreichung des eigentlichen vom Gesetzgeber ver­folgten Ziels gewährleistet. Eine Regulierung der Unternehmen durch sich selbst kann zum einen auf informellem Wege, etwa durch Zertifizierungen bzw. Einhaltung von Standards im Wettbewerb, zum anderen durch eine rechtliche Selbstverpflichtung gegen­14