Friedrich-Ebert-Stiftung Arbeitskreis Mittelstand 6 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als Fallbeispiel für eine konkrete Entbürokratisierung Die jahrelange Praxis bei der Behandlung geringfügig Beschäftigter wurde 1999 grundlegend geändert. Die damit verbundene Bürokratie war in den letzten Jahren häufig Gegenstand der Kritik. Daher scheint diese Problematik gut geeignet zu sein, einen Vorschlag zur Entbürokratisierung vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen zu formulieren. Unter der Voraussetzung, dass bereits die Notwendigkeit einer Änderung 1999 verneint werden könnte, wäre die einfachste Empfehlung die Herbeiführung der Rechtslage von vor 1999. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die in der Begründung des Entwurfs angeführten Probleme der Erosion der Sozialversicherungen sowie die Schwarzarbeit werden nicht bestritten. Jedoch fehlt eine Reflexion des Problems. Die vorgeschlagene Regulierung erscheint im Entwurf als einzige mögliche Lösung. Die Wahl anderer Alternativen, um die benannten Probleme zu lösen, wird ohne Diskussion ausgeschlossen, womit bereits den Empfehlungen aus Abschnitt 2.2 nicht entsprochen wurde. So sind die Ursachen für die genannten Probleme nicht weiter untersucht worden. Gerade das Ziel, die Schwarzarbeit einzudämmen, konnte so nicht erreicht werden. Ebenfalls nicht beachtet wurde der Grundsatz der Transparenz, dem die Anzahl der Fallunterscheidungen zuwiderlaufen. Der Aufwand, der allein durch die Erschließung dieser Unterscheidungen entsteht, wurde nicht berücksichtigt. Wie in Abschnitt 3 ausgeführt wurde, wird die Abschätzung der Auswirkungen als mangelhaft beurteilt, was sich auch im Gesetzentwurf zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bestätigt. Die im Entwurf dargestellten Auswirkungen beziehen sich nur auf die fiskalischen Belange, eventuelle Belastungen der Wirtschaft finden keine Erwähnung. Ein Praxistest, wie er in Abschnitt 5.1.1 empfohlen wurde, hätte die Belastungen durch die Umsetzung infolge der Anzahl der Fallunterscheidungen und Meldungen sowie der Haftung für die Angaben der Beschäftigten aufdecken können. Insbesondere die Haftung für die korrekte Höhe der Empfehlung abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Im Fall der geringfügig Beschäftigten bringt in der Praxis erhebliche Probleme mit sich, da der Unternehmer dafür auf die Auskunft des Arbeitnehmers angewiesen ist. Nicht bedacht wurde jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht unbedingt ein Interesse daran hat, alle Informationen offen zu legen, vor allem dann nicht, wenn er befürchten muss, die angebotene Stelle nicht könnte die Ausweitung der JobCard auf alle Beschäftigungsverhältnisse sowie Meldetatbestände ein Mittel sein, um nicht beabsichtigte bürokratische Belastungen der Unternehmen abzubauen. zu erhalten bzw. eine Stelle zu verlieren. Während die Anzahl der Meldungen im Zuge der Neuregelung zum 1. April 2003 mit Einrichtung einer Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft reduziert wurde, ist hingegen die Haftung beim Arbeitgeber geblieben. Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer gegebenenfalls in Regress zu nehmen, scheidet in der Regel mangels Masse aus. Da die unmittelbare Inanspruchnahme der Arbeitnehmer durch den Staat auch nicht praktikabel erscheint, gilt es, eine andere Alternative zur Unternehmerhaftung zu finden. 16
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Die Wirtschaft entfesseln: Bürokratie konsequent abbauen : ein Diskussionsbeitrag zur Entlastung des Mittelstands
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