Peter Hurrelbrink Die Bedeutung der Erinnerung für die Demokratie Befriedigende allgemeine Lösungen wird es hier nicht geben. Die Betrachtung jedes Einzelfalles bleibt alternativlos. Begleitet werden sollte eine solche Einzelfallbetrachtung durch die öffentliche Problematisierung der Frage, ob die Integration der Täter und Mitläufer für die politische Konsolidierung des neuen Gemeinwesens wichtiger sein kann als die moralische Erneuerung, die sich auch in einem konsequenten Personalschnitt äußern müsste. Ferner gilt es, die Folgekosten einer solchen Politik ernsthaft zu bedenken:„Das Misstrauen der nachfolgenden Generation gegenüber einem Staat, dessen Institutionen auch von ehemaligen Tätern und Mitläufern repräsentiert wurden.“ 11 2.4 Die strafrechtliche Aufarbeitung Wie für die personelle Erneuerung gilt auch für die strafrechtliche Aufarbeitung das Postulat der individuellen Differenzierung. Bei dieser Dimension der Auseinandersetzung geht es um den Umgang einer rechtsstaatlichen Demokratie mit krimineller, individuell nachweisbarer Schuld. Die Legitimität des neuen Systems misst sich zu einem großen Teil an seinem Umgang mit dem überkommenen Unrecht. Dieses darf nicht mit dem Ende der ihm zugrunde liegenden Ordnung untergehen. Durch öffentlichkeitswirksame Verfahren trägt die justizförmige Aufarbeitung maßgeblich zur Delegitimierung der überwundenen Ordnung bei, wird den legitimen Ansprüchen der Opfer gerecht und dient zugleich der Verbreitung des historischen Wissens. Strafprozesse stellen Informationen und Dokumentationen öffentlich zur Verfügung, indem sie vergangene Wirklichkeiten rekonstruieren. Aus dieser gerichtsförmigen Konfrontation„lassen sich zentrale Bezugspunkte einer politischen Verantwortungsethik gewinnen.“ 12 Außerdem heben Strafprozesse bestimmte Themen überhaupt erst in das öffentliche Bewusstsein. Mit Blick auf die ersten Jahrzehnte der Bundesrepublik lässt sich feststellen, dass es vor allem die großen NS-Strafprozesse waren, die dafür gesorgt haben, dass die Themen, die in ihnen gerichtsförmig verhandelt wurden, auch zu Themen der öffentlichen Diskussion wurden. 13 Strafrechtliche Kategorien können aber nur begrenzt greifen, weil der demokratische Rechtsstaat nicht für den Umgang mit einem Unrechtsstaat konzipiert ist. Mit Blick etwa auf das für den Rechtsstaat fundamentale Rückwirkungsverbot lässt sich feststellen, dass strafrechtliche Aufarbeitung„durch normative Vorgaben erzwungen, aber auch begrenzt“ wird. 14 Auch die gerichtsförmige Aufarbeitung ist demnach eine notwendige, aber keines11 PAMPEL 1995, S.36. 12 STEINBACH 1995, S.138. 13 Vgl. als Überblick z.B. REICHEL 2001. 14 WERLE 1993, S.99. www.fes-online-akademie.de Seite 6 von 20
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