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Justizhaushalte im Vergleich : Entwicklung, Struktur und Handlungsbedarfe für einen resilienten Rechtsstaat
Entstehung
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5. Justizhaushalte im nationalen Vergleich Deutschland ist ein föderaler Staat. Das spiegelt sich auch in der Ausgestaltung des Justizwesens und der Rechtspre­chung wider. Die Zuständigkeit für die Gerichte der ersten und zweiten Instanz(Land- und Oberlandesgerichte) liegt bei den Bundesländern, während der Bund für die letztins­tanzlichen Gerichte verantwortlich ist. Die Gerichtsbarkeit ist in fünf Fachgerichtsbereiche aufgeteilt:(1) ordentliche Gerichtsbarkeit,(2) Arbeitsgerichtsbarkeit,(3) allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit,(4) Finanzgerichtsbarkeit und (5) Sozialgerichtsbarkeit. Der Bund ist hier jeweils für die obersten Gerichtshöfe zuständig(Bundesministerium der Justiz 2025). Die Länder sind im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes so­wie der Prozessordnungen frei in der Ausgestaltung der Gerichte der unteren Instanzen, worunter beispielsweise Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte fallen. Hier verfü­gen die Länder auch über die Personalhoheit und können das Verfahren für die Richtereinstellung festlegen, das sich in den Bundesländern unterscheidet. Je nach Bundes­land ist der Einfluss der Exekutive und des jeweiligen Lan­desjustizministeriums unterschiedlich groß(Deutscher Bundestag 2017). Jedoch ergibt sich auch ein föderales Dilemma, da der Rechtsrahmen, innerhalb dessen das Justizsystem der Länder agiert, auf Bundesebene ent­schieden wird, zum Beispiel die Aufnahme neuer Tatbe­stände in das Strafgesetzbuch. Zuletzt sorgten auch die vom Bund geplante Bild-Ton-Aufzeichnung im Strafverfah­ren und die Videoverhandlung im Zivilprozess für Unmut bei den Bundesländern, weil sie sich mit steigenden An­forderungen konfrontiert sehen, ohne dass gleichzeitig die Mittel steigen(Suliak 2022). Der beschriebene Spielraum der Landesregierungen bei der Ausgestaltung der Gerichtsstruktur lässt sich auch an­hand von Daten zeigen. In Abbildung 12 ist die Bevölke­rungsgröße im Verhältnis zur Anzahl der Amtsgerichte im jeweiligen Bundesland für das Jahr 2020 dargestellt. Dar­aus lässt sich ableiten, für wie viele Personen ein einzelnes Amtsgericht zuständig ist. Auffällig ist, dass die drei Stadt­staaten(Berlin, Hamburg, Bremen) die höchsten Werte aufweisen mit über 200.000 Personen pro Amtsgericht, was jedoch mit der dichten Siedlungsstruktur gut erklärbar ist. Dahinter folgen größere Flächenländer wie Bayern, Sachsen oder Hessen, die etwa 180.000 bis 150.000 Per­sonen pro Amtsgericht haben. Die niedrigsten Werte wei­sen kleinere Länder wie Rheinland-Pfalz oder Sachsen-An­halt auf, wo die Amtsgerichte für lediglich knapp 90.000 Menschen zuständig sind. Je nach Siedlungsstruktur ist somit die unterste Gerichtsebene unterschiedlich breit in der Fläche vertreten und im Durchschnitt für unterschied­lich viele Personen zuständig. In den Stadtstaaten können durch die größer dimensionierten Amtsgerichte Skalenef­fekte entstehen, die eine effizientere Ressourcennutzung ermöglichen und somit zu geringeren Kosten pro Verfah­ren führen können. Bei Betrachtung der Landgerichte(siehe Abbildung A1 in Anhang A) fallen noch einmal besondere Effekte für Stadt­staaten auf. Sie verfügen jeweils nur über ein Landgericht, ebenso wie das Saarland, und daher ist ein Landgericht beispielsweise in Berlin für über 3,5 Millionen Menschen zuständig. Die Unterschiede zwischen den Flächenländern fallen geringer aus, wobei Nordrhein-Westfalen ein Land­gericht pro 940.000 Einwohnern hat und Mecklenburg-Vor­pommern ein Landgericht pro 400.000 Einwohnern. Neben den Gerichten der unteren Instanzen sind die Bun­desländer auch für die Bereitstellung von genügend Plät­zen im Strafvollzug zuständig. Dazu zeigt Abbildung A2 in Anhang A die Anzahl der Einwohner pro Justizvollzugsan­stalt(JVA) im Jahr 2025. Hierbei handelt es sich lediglich um die Anzahl der Einrichtungen, nicht die Anzahl der Plätze innerhalb einer Einrichtung. Demnach kommen in Bremen oder Baden-Württemberg über 600.000 Einwohner auf eine JVA, während es in Bayern oder Hamburg unter 400.000 sind. Die Unterschiede der Infrastruktur im Justiz­wesen zwischen den Bundesländern geben einen ersten Hinweis auf den durchaus vorhandenen Spielraum der Bundesländer, ohne jedoch Aussagen unter Effizienzge­sichtspunkten zu treffen. 5.1. Methodik der Datenerhebung Da die Bundesländer über viele Zuständigkeiten und einen großen Entscheidungsspielraum im Justizwesen verfügen, ist ein Blick auf die finanzielle Entwicklung dieser Ebene interessant. Anders als im internationalen Vergleich(Kapi­tel 4) liegen für die deutschen Bundesländer keine nach COFOG klassifizierten Daten über Ausgaben vor. Eine Möglichkeit zur Erfassung der Ausgaben der einzelnen Bundesländer für das Justizwesen besteht darin, die jähr­lich veröffentlichten Haushaltspläne der Länder genauer anzuschauen. Die dort ausgewiesenen Ansätze wurden für die Untersuchung manuell entnommen. In einem ersten Schritt haben wir die Haushaltspläne für den Gesamthaus­halt und den jeweiligen Einzelplan für das Justizministeri­um für die Jahre 2000 bis 2023 herangezogen, um Daten 18 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.