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Soziale Demokratie als gewerkschaftliche Perspektive in Europa : ein Plädoyer
Entstehung
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Diese Koalition findet sich in abgeschwächter Form im Europäischen Rat wieder. Die EG­Kommission wiederum wird von einem Soziali­sten geführt, der aus der französischen Ge­werkschaftsbewegung kommt. Die für Arbeits­beziehungen zuständige Generaldirektion V der Kommission wie auch der Wirtschafts­und Sozial-Ausschuß sind zum Leidwesen der Arbeitgeber pro-gewerkschaftlich orientiert. Und durchaus beträchtliche Mittel wird für ge­werkschaftliche Aktivitäten direkt oder indi­rekt zur Verfügung gestellt. So finanziert die EG zum Beispiel in hohem Maß das Europäi­sche Gewerkschafts-Institut und die Europäi­sche Gewerkschaftsakademie; daneben viele internationale Treffen von Gewerkschaftern und Betriebsräten(allein für Treffen von Be­triebsräten hat die EG rund 30 Millionen DM bereitgestellt). Nimmt man noch die Ausga­ben der EG für sozialwissenschaftliche For­schung, für das berufsbildungspolitische CEDEFOP Institut, für die Europäische Stif­tung zur Verbesserung der Lebens- und Ar­beitsbedingungen" oder für die umfängliche Sozialberichterstattung im Rahmen des Euro­pean Observatory of Industrial Relations" hin­zu, so läßt sich das Zerrbild eines Europa des Kapitals" nicht aufrechterhalten. 2. Diese Feststellung findet ihre Bestätigung in der Politik, die die EG in Sachen Sozial­schutz und Partizipation betreibt. Ein Grund­pfeiler ist die Gemeinschaftscharta der sozia­len Grundrechte der Arbeitnehmer", eine- so ihr Status- feierliche Erklärung, eine politi­sche Absichtserklärung, mit der sich die EG zum europäischen Sozialstaat bekennt. Durch diese europäische Sozialcharta sind viele Ak­tivitäten im Bereich der Arbeitsbeziehungen stimuliert worden. 3. Schon Tradition hat die umfangreiche Min­destgesetzgebung der EG auf den Gebieten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. So hat anläßlich des Europäischen Jahres für Ge­sundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz" der DGB kürzlich erklärt, daß über den Umweg Europa viele Verbesserungen in Deutschland erreicht worden seien: Das EG-Recht bringt den deutschen Arbeitnehmern in wesentli­chen Punkten ein höheres Schutzniveau". Ein Reihe Eurokolleg 21(1992) Ergebnis, das erst recht für die weniger weit entwickelten EG-Länder zutrifft. Wir finden hier eines von vielen Beispielen dafür, daß statt der häufig vorhergesagten Absenkung der Sozialstandards eine Anpassung nach oben stattfindet. In die gleiche Richtung zielt die EG-Kommission mit ihrem Entwurf für eine Entsendungsrichtlinie: Ihrzufolge müssen Un­ternehmen ihren Belegschaften, wenn sie über eine längere Zeit in einem anderen EG­Mitgliedsland mit höheren Löhnen und günsti­geren Arbeitszeiten als im Heimatland be­schäftigt werden, die höheren Tarife des Gast­landes gewähren. 4. Mit Bezug auf Konsultations- und Partizipa­tionsrechten in transnationalen Unternehmen ist der von der EG-Kommission vorgelegte Gesetzesentwurf für die Bildung von Europäi­schen Betriebsräten von besonderem Interes­se. Sie hat damit einen wirklich wichtigen Schritt getan. Gemäß dieser- noch nicht verabschiedeten ­Direktive sollen in Firmen, die in mindestens zwei EG-Ländern Produktionsstätten mit ins­gesamt mehr als 1000 Beschäftigten unterhal­ten, Europäische Betriebsräte gewählt werden. Sie sollen mit Informations- und Konsultations­rechten- nicht jedoch mit Mitbestimmungs­rechten ähnlich dem deutschen Betriebsver­fassungsgesetz- ausgestattet werden. Diese Europäischen Betriebsräte, die die nationalen Systeme von betrieblichen Arbeitnehmerver­tretungen nicht ersetzen, sondern um eine transnationale Instanz ergänzen würden, wä­ren eine institutionelle Innovation ersten Ran­ges. Intelligenz und Qualität dieser Innovation bestehen darin, daß die von der EG vorgese­hene Mindestausstattung durch freie Verein­barungen zwischen den betrieblichen oder ta­riflichen Sozialparteien auf ein höheres Mitbe­stimmungsniveau gehievt werden kann. Mit dieser Lösung wird nun dreierlei erreicht: ­Statt zentralistisch-bürokratischer Vorgaben wird dem Prinzip der Subsidiarität Rech­nung getragen, indem dezentrale Regelun­gen angestrebt werden. - An die Stelle einer Politik gleichmacheri­scher Harmonisierung treten Unterschied­lichkeit, Vielfalt und Differenzierung. 7