Christian Henkes Integration und kulturelle Vielfalt: Eine Herausforderung für die Soziale Demokratie? Das exklusive Modell Erstens ein exklusives Modell, das Nation und Bürgerschaft auf ethnischer und kultureller Grundlage definiert und einen Beitritt zur Nation extrem erschwert. Besonders die deutschen Staatsbürgerschaftsregeln vor der rot-grünen Reform 1998 sowie die Gastarbeiterpolitik wurden mit diesem Modell verbunden. Der Bürgerstatus fußte auf der Vorstellung einer ethnisch-kulturellen Abstammungsgemeinschaft, so dass auch der Erwerb der Staatsbürgerschaft fast vollständig auf dem jus sanguinis, dem Abstammungsprinzip, beruhte. Die Hürden für eine politische und kulturelle Eingliederung von Zuwanderern waren derart restriktiv, dass nur bei einer sehr weitgehenden Assimilation eine Aufnahme als Bürger denkbar war(siehe allgemein Gosewinkel 2001). Deshalb wird dieses Modell auch mitunter als assimilatorisches Modell bezeichnet. In den mit diesem Modell assoziierten Ländern wie Deutschland, Österreich und der Schweiz ist in den letzten Jahren allerdings eine Abkehr von dieser Exklusivität festzustellen. 8 Das universalistische Modell Vor allem mit der französischen Politik wird zweitens ein universalistisches Modell verbunden, das die Nation politisch begreift und das grundsätzlich – bei bezeugtem politischem Zugehörigkeitsgefühl – einen Beitritt zulässt. Verknüpft wird dies mit einem Staatsangehörigkeitsrecht auf dem Territorialprinzip. In der Debatte wird dieses Integrationsmodell auch gerne als republikanisches Modell bezeichnet. Dies rekurriert darauf, dass die Integration primär als Teilhabe als politischer Bürger der Republik verstanden wird. Die sonstigen Unterschiede – auch kulturelle oder ethnische – der Bürger sollen hinter dieser politischen Gleichheit gewissermaßen verschwinden. Jeglicher Ausdruck kultureller Identität wird deshalb in die private Sphäre verwiesen. 8 In der Bundesrepublik ist neben der Einführung des jus soli, dem Territorialprinzip, durch die Staatsangehörigkeitsreform 1998 hier vor allem das Ausländergesetz von 1991 zu nennen, dass erstmals für bestimmte umfangreiche Gruppen von Ausländern einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung verankerte, dessen Kriterien überraschend wenig kulturelle Anforderungen enthielt. www.fes-online-akademie.de Seite 12 von 26
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