Christian Henkes Integration und kulturelle Vielfalt: Eine Herausforderung für die Soziale Demokratie? Drei Anforderungen können an den Staat hinsichtlich der Behandlung der Religionen unter der Prämisse der Gleichbehandlung gestellt werden: - Die neuen Bürger müssen ebenso in ihrer religiösen Identität anerkannt und behandelt werden wie Bürger aus angestammten Religionsgemeinschaften. 17 Sowohl die Ausübung der Religion als auch eine Gleichbehandlung der religiösen Ausdrucksformen – so z.B. bei der Akzeptanz des Kopftuchs(siehe z.B.: Henkes/Kneip 2009) – muss gewährleistet sein. - Besteht ein bestimmtes Staat-Religion-Verhältnis, so müssen unter dem Gleichheitsgebot neue Religionen gleichgestellt werden, sofern sie sich im Rahmen der zulässigen – von den Grundrechten vorgegebenen Konzeptionen des Guten(vgl.: Rawls 1998: 266 ff.) – bewegen; - Religionen, die umfassende Lebensentwürfe anbieten bzw. fordern, können Abschottungstendenzen innerhalb der betroffenen Gruppe fördern. Staatliche Politik darf dergleichen zumindest nicht durch die eigene Politik unterstützen, sondern muss darauf gerichtet sein, die neuen Religionen in die demokratisch strukturierte Öffentlichkeit einzubinden. Die Forderung nach gleicher Anerkennung der religiösen Identität weist also alle Überlegungen, welche Religionen aufgrund einer vermuteten Nähe oder einer historischen Vertrautheit ungleich behandeln wollen, zurück. 7. Braucht die Gesellschaft eine Leitkultur? Besonders hinsichtlich der Religionspolitik wird in der Öffentlichkeit häufig die Befürchtung geäußert, hier würde ein Nebeneinander zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen befördert (vgl. allgemein Schiffauer 2008). Abwegig ist dies nicht, denn Religionsgemeinschaften sind natürlich nicht nur„Integrationsagenturen“, sondern eben auch„Identitätswächter“, die natürlich die eigene religiöse Weltanschauung gegenüber anderen schärfen wollen(vgl.: Kandel 2004). Derartige Befürchtungen kulminieren häufig unter Einbeziehung anderer Integrationsprobleme in der Postulierung von so genannten Parallelgesellschaften. Diesen wird unterstellt, eine bestimmte 17 Hierbei – wie überhaupt bei kulturellen Praktiken – muss es sich um solche handeln, die die allgemeinen Grundrechte achten. Religionen, die als Teil ihrer Praktiken die Grundrechte Dritter einschränken, müssen nicht anerkannt werden. www.fes-online-akademie.de Seite 21 von 26
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Integration und kulturelle Vielfalt : eine Herausforderung für die Soziale Demokratie?
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