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Kommunale Grundfinanzierung : für starke Kommunen und gerechte Lebensverhältnisse
Entstehung
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7. Handlungsempfehlungen Im Folgenden werden Handlungsempfehlungen und Optio­nen zur Reform des Gemeindefinanzsystems dargestellt. Die Systematisierung der Vorschläge orientiert sich an den drängendsten Handlungsfeldern, die mit Blick auf die He­rausforderungen der kommunalen Haushalte aktuell disku­tiert werden. Als Erstes werden Optionen aufgeführt, die zu einem Abbau der strukturellen Unterfinanzierung der Kom­munen beitragen können, bevor der Abbau von Altschulden sowie Möglichkeiten zur Bewältigung bestehender Investi­tionsbedarfe diskutiert werden. 7.1 Abbau struktureller Unterfinanzierung Die Frage nach der dauerhaften Sicherung einer auskömm­lichen Finanzierung der Kommunen in Deutschland kann näherungsweise sowohl über die Einnahme- als auch über die Ausgabeseite erfolgen. In der politischen Umsetzung bedürfte es jedoch eines Mixes aus beiden Ansätzen. Dabei ist die Diskussion über eine einnahmeseitige Reform der Gemeindefinanzen nicht neu. Im Jahr 2002 befassten sich damit etwa die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen(Zwick et al. 2003) bzw. im Jahr 2010 eine Gemeindefinanzkommis­sion(Deutscher Bundestag 2010). Beide führten allerdings nicht zu einer umfassenderen Reform, die die kommunale Finanzsituation nachhaltig verbessert hätte(Schwarting 2022). Im Folgenden werden einnahmeseitig Reformoptio­nen für die Gewerbesteuer, die Verteilung der Gemein­schaftssteuern sowie die kommunalen Finanzausgleichs­systeme diskutiert. Ausgabeseitig wird exemplarisch der Ansatz einer strukturellen Reduzierung der kommunalen Sozialausgaben bzw. eine entsprechende Übernahme durch den Bund problematisiert. 7.1.1 Reform der Gewerbesteuer: Weiterentwicklung hin zu einer Wertschöpfungsteuer Die Gewerbesteuer unterliegt seit Jahren verschiedenen Kritikpunkten, die sich u. a. auf die Heterogenität der Hebe­sätze zwischen den Kommunen, die Möglichkeit zur Beein­flussung der Höhe des Gewinns durch legale Maßnahmen (z. B. Verlustvorträge, Steuergestaltung, Abschreibung etc.) oder den hohen Verwaltungsaufwand beziehen(Hesse et al. 2024a). Nicht zuletzt ist die Gewerbesteuer in der Ver­gangenheit auch immer wieder Gegenstand von politischen Reformen gewesen, was sie zusätzlich zu ihrer hohen Konjunkturreagibilität zu einer schwer planbaren Einnah­mequelle für Städte und Gemeinden macht(Schwarting 2022). Gleichwohl halten die Kommunen an ihr fest. Eine komplette Abschaffung mit Kompensation über eine stär­kere Beteiligung an den Gemeinschaftssteuern scheint in mehrfacher Hinsicht politisch nicht konsensfähig. Zunächst ist der Anspruch der Gemeinden auf eine eigene, auf wirtschaftliche Tätigkeit bezogene Realsteuer mit eige­nem Hebesatzrecht grundgesetzlich verankert(Art. 28 Abs. 2 GG). Eine Abschaffung würde dementsprechend ho­hen gesetzgeberischen Hürden von Bundestag und Bun­desrat unterliegen. Bei einem kompletten Verzicht darauf (etwa zugunsten einer höheren Umsatzsteuerbeteiligung) würden die Kommunen zudem die einzig nennenswerte ei­genständige Steuer verlieren(Schwarting 2022). Hinzu kommt, dass Unternehmen von zahlreichen öffentlichen Dienstleistungen der Kommune profitieren, weshalb ihre Besteuerung durch die Kommune im Sinne des Äquivalenz­prinzips grundsätzlich sinnvoll erscheint(Brümmerhoff 2007). Schließlich stellt die Gewerbesteuer eine Beziehung zwischen Gemeinde und Wirtschaft her und spiegelt die besonderen Belastungen wider, die ihr aus der Bereitstel­lung von Arbeitsplätzen durch die Unternehmen entstehen (Schwarting 2022). Auch die von der Gewerbesteuer ausge­hende Anreizwirkung spricht dafür, grundsätzlich an ihr festzuhalten. Der Ausblick auf künftige Gewerbesteuerein­nahmen schafft einen Anreiz für Gemeinden und Städte, gegebenenfalls auch eher unattraktive Unternehmen vor Ort anzusiedeln. In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Gewerbesteuer mehrfach reformiert. Aus heutiger Perspektive werden die­se Reformen in der Literatur alsschleichender Abbau der Gewerbesteuer bezeichnet(Schwarting 2022). Wesentlich dafür waren vor allem die Abschaffung der Lohnsummen­steuer im Jahr 1980 sowie der Gewerbekapitalsteuer 18 Jahre später. So entfiel im Jahr 1980 auf Basis des Steuer­änderungsgesetzes die von den Gemeinden fakultativ zu erhebende Lohnsummensteuer, weshalb seitdem die Lohn­summe der örtlichen Betriebe nicht mehr zu ihrer Besteue­rung herangezogen werden kann. Im Jahr 1998 wurde da­rüber hinaus die sogenannte Gewerbekapitalsteuer abge­schafft. Das Gewerbekapital war bis dahin zusätzlich zum Ertrag für die Berechnung der Gewerbesteuer genutzt wor­den und hatte im Vergleich dazu eine deutlich geringere Anfälligkeit für konjunkturelle Schwankungen. Als Kom­26 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.