7. Handlungsempfehlungen Im Folgenden werden Handlungsempfehlungen und Optionen zur Reform des Gemeindefinanzsystems dargestellt. Die Systematisierung der Vorschläge orientiert sich an den drängendsten Handlungsfeldern, die mit Blick auf die Herausforderungen der kommunalen Haushalte aktuell diskutiert werden. Als Erstes werden Optionen aufgeführt, die zu einem Abbau der strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen beitragen können, bevor der Abbau von Altschulden sowie Möglichkeiten zur Bewältigung bestehender Investitionsbedarfe diskutiert werden. 7.1 Abbau struktureller Unterfinanzierung Die Frage nach der dauerhaften Sicherung einer auskömmlichen Finanzierung der Kommunen in Deutschland kann näherungsweise sowohl über die Einnahme- als auch über die Ausgabeseite erfolgen. In der politischen Umsetzung bedürfte es jedoch eines Mixes aus beiden Ansätzen. Dabei ist die Diskussion über eine einnahmeseitige Reform der Gemeindefinanzen nicht neu. Im Jahr 2002 befassten sich damit etwa die von der Bundesregierung eingesetzte „Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen“(Zwick et al. 2003) bzw. im Jahr 2010 eine Gemeindefinanzkommission(Deutscher Bundestag 2010). Beide führten allerdings nicht zu einer umfassenderen Reform, die die kommunale Finanzsituation nachhaltig verbessert hätte(Schwarting 2022). Im Folgenden werden einnahmeseitig Reformoptionen für die Gewerbesteuer, die Verteilung der Gemeinschaftssteuern sowie die kommunalen Finanzausgleichssysteme diskutiert. Ausgabeseitig wird exemplarisch der Ansatz einer strukturellen Reduzierung der kommunalen Sozialausgaben bzw. eine entsprechende Übernahme durch den Bund problematisiert. 7.1.1 Reform der Gewerbesteuer: Weiterentwicklung hin zu einer Wertschöpfungsteuer Die Gewerbesteuer unterliegt seit Jahren verschiedenen Kritikpunkten, die sich u. a. auf die Heterogenität der Hebesätze zwischen den Kommunen, die Möglichkeit zur Beeinflussung der Höhe des Gewinns durch legale Maßnahmen (z. B. Verlustvorträge, Steuergestaltung, Abschreibung etc.) oder den hohen Verwaltungsaufwand beziehen(Hesse et al. 2024a). Nicht zuletzt ist die Gewerbesteuer in der Vergangenheit auch immer wieder Gegenstand von politischen Reformen gewesen, was sie – zusätzlich zu ihrer hohen Konjunkturreagibilität – zu einer schwer planbaren Einnahmequelle für Städte und Gemeinden macht(Schwarting 2022). Gleichwohl halten die Kommunen an ihr fest. Eine komplette Abschaffung mit Kompensation über eine stärkere Beteiligung an den Gemeinschaftssteuern scheint in mehrfacher Hinsicht politisch nicht konsensfähig. Zunächst ist der Anspruch der Gemeinden auf eine eigene, auf wirtschaftliche Tätigkeit bezogene Realsteuer mit eigenem Hebesatzrecht grundgesetzlich verankert(Art. 28 Abs. 2 GG). Eine Abschaffung würde dementsprechend hohen gesetzgeberischen Hürden von Bundestag und Bundesrat unterliegen. Bei einem kompletten Verzicht darauf (etwa zugunsten einer höheren Umsatzsteuerbeteiligung) würden die Kommunen zudem die einzig nennenswerte eigenständige Steuer verlieren(Schwarting 2022). Hinzu kommt, dass Unternehmen von zahlreichen öffentlichen Dienstleistungen der Kommune profitieren, weshalb ihre Besteuerung durch die Kommune im Sinne des Äquivalenzprinzips grundsätzlich sinnvoll erscheint(Brümmerhoff 2007). Schließlich stellt die Gewerbesteuer eine Beziehung zwischen Gemeinde und Wirtschaft her und spiegelt die besonderen Belastungen wider, die ihr aus der Bereitstellung von Arbeitsplätzen durch die Unternehmen entstehen (Schwarting 2022). Auch die von der Gewerbesteuer ausgehende Anreizwirkung spricht dafür, grundsätzlich an ihr festzuhalten. Der Ausblick auf künftige Gewerbesteuereinnahmen schafft einen Anreiz für Gemeinden und Städte, gegebenenfalls auch eher unattraktive Unternehmen vor Ort anzusiedeln. In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Gewerbesteuer mehrfach reformiert. Aus heutiger Perspektive werden diese Reformen in der Literatur als„schleichender Abbau der Gewerbesteuer“ bezeichnet(Schwarting 2022). Wesentlich dafür waren vor allem die Abschaffung der Lohnsummensteuer im Jahr 1980 sowie der Gewerbekapitalsteuer 18 Jahre später. So entfiel im Jahr 1980 auf Basis des Steueränderungsgesetzes die von den Gemeinden fakultativ zu erhebende Lohnsummensteuer, weshalb seitdem die Lohnsumme der örtlichen Betriebe nicht mehr zu ihrer Besteuerung herangezogen werden kann. Im Jahr 1998 wurde darüber hinaus die sogenannte Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Das Gewerbekapital war bis dahin zusätzlich zum Ertrag für die Berechnung der Gewerbesteuer genutzt worden und hatte im Vergleich dazu eine deutlich geringere Anfälligkeit für konjunkturelle Schwankungen. Als Kom26 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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Kommunale Grundfinanzierung : für starke Kommunen und gerechte Lebensverhältnisse
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