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Frühe Ungleichheiten : Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive
Entstehung
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2 FUNKTIONEN UND GESETZLICHER AUFTRAG DER KINDERTAGES­BETREUUNG Grundsätzlich sind der Kindertagesbetreuung zwei zentra­le Funktionen zugeordnet: Zum einen erfüllt die Kita eine Bildungsfunktion, indem sie maßgeblich zur kindlichen Förderung und Entwicklung beiträgt. Damit ist sie bil­dungs- sowie familienpolitisch relevant und leistet einen Beitrag zur präventiven Sozialpolitik. Zum anderen fördert die Kita eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Er­werbsarbeit. Sie ermöglicht beiden Elternteilen, erwerbs­tätig zu sein. Dieses Ziel lässt sich ebenfalls der Gleichstel­lungs-, Arbeitsmarkt- und Familienpolitik zuordnen, ist aber im weiteren Sinne auch sozialpolitisch von Bedeutung (z. B. Spieß/Koebe 2019). Auf Basis sozialwissenschaftlicher Analysen lässt sich zeigen, dass die Kita diese beiden Funktionen tatsächlich erfüllt wenn auch für unterschiedliche Gruppen in unter­schiedlichem Umfang. Für Deutschland(und viele andere Länder) können mittels primär ökonomischer Wirkungs­studien diese Funktionen kausalanalytisch nachgewiesen werden(vgl. zusammenfassend Spieß 2021). Darüber hi­naus finden sich auch in anderen Bereichen der deutschen Bildungswissenschaften zahlreiche Studien, welche die Wirkungen von Kitas insbesondere auf kindliche Entwi­cklungsmaße belegen. Jüngere Studien zeigen, dass insbe­sondere für Mütter mit Kindern unter drei Jahren Kitas für eine Erwerbstätigkeit von hoher Bedeutung sind aber auch für Mütter älterer Kinder führte der Kita-Ausbau frü­herer Jahre zu einer höheren Erwerbsbeteiligung(vgl. z. B. Bauernschuster/Schlotter 2015; Müller/Wrohlich 2018; Huber/Rolvering 2023). Aus einer gleichstellungspoliti­schen Perspektive ist außerdem relevant, dass Mütter mit Kindern im Kita-Alter vor allem in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch für Familien mit Flucht- und Migrationshinter­grund werden Kitas als bedeutsam erachtet, um die Inte­gration der Eltern, auch hier insbesondere der Mütter, in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu fördern(z. B. Gambaro et al. 2021). Andere Studien belegen, dass die Nutzung einer Kita sowohl ab dem Alter von drei Jahren, aber auch schon da­vor(ab dem zweiten Lebensjahr) positive Effekte auf die kindliche Entwicklung hat, sofern die Betreuung von guter Qualität ist. Insbesondere für Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Haushalten und Familien mit Migrations­hintergrund wirkt sich der Besuch einer Kita positiv aus (vgl. z. B. Cornelissen et al. 2018 für Effekte des Ü3-Aus­baus; Felfe/Lalive 2018 für Effekte des U3-Ausbaus). Dies ist ein Befund, der sich auch auf Basis internationaler Stu­dien zeigt(vgl. z. B. Havnes/Mogstad 2011, 2015; Bradbury et al. 2015; Carneiro/Heckman 2003). Folgt man dem gesetzlichen Auftrag der Kindertages­betreuung, so finden sich auch hier die genannten Funk­tionen wieder: Die Kita soll(1) die Entwicklung von Kin­dern zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfä­higen Persönlichkeit fördern,(2) die Erziehung wie auch Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,(3) den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dies regelt § 22, Abs. 2 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch SGB VIII). Damit begründet auch der Gesetzgeber die Bildungsfunktion und die Ver­einbarkeitsfunktion der Kita(z. B. Roßbach/Spieß 2019). Die Gesamtzuständigkeit für Kitas liegt in Deutschland bei den sogenannten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe also bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Ihre Aufgabe ist es, die Schaffung der erforderli­chen Angebote nach Maßgabe der jeweiligen Länderrege­lungen anzuregen und zu fördern. Die Bundesländer wie­derum regeln diesen Bereich in Landesgesetzen. Der Bund gibt dafür mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz den Rahmen vor. In einigen Bundesländern ist das Kultus- bzw. Schulministerium für die Kita zuständig, in anderen Län­dern das Sozialministerium, wobei es je nach Alter des be­treuten Kindes auch innerhalb der Länder unterschiedliche Zuständigkeiten gibt. Es lässt sich also nicht sagen, ob die Kita von den Bundesländern eher aus einer sozial-, gleich­stellungs- oder bildungspolitischen Perspektive betrachtet wird. Formal gesehen gehört die Kita zu einem eigenstän­digen Politikfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Da in die­sem Politikfeld allerdings zunehmend familien-, gleichstel­lungs-, arbeitsmarkt- und bildungspolitische Überlegun­gen eine Rolle spielen, gilt es, sich der Bildungsfunktion auf der einen Seite und einer Vereinbarkeitsfunktion auf der anderen Seite bewusst zu sein. Fest steht aber auch, dass diese beiden Funktionen und deren Erreichung nicht zu Zielkonflikten führen, sie können beide mit einem be­darfsgerechten Kita-Angebot guter Qualität gleichermaßen erreicht werden(vgl. auch Bonin et al. 2013). 6 FRÜHE UNGLEICHHEITEN  NOVEMBER 2023  FES diskurs