2 FUNKTIONEN UND GESETZLICHER AUFTRAG DER KINDERTAGESBETREUUNG Grundsätzlich sind der Kindertagesbetreuung zwei zentrale Funktionen zugeordnet: Zum einen erfüllt die Kita eine Bildungsfunktion, indem sie maßgeblich zur kindlichen Förderung und Entwicklung beiträgt. Damit ist sie bildungs- sowie familienpolitisch relevant und leistet einen Beitrag zur präventiven Sozialpolitik. Zum anderen fördert die Kita eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit. Sie ermöglicht beiden Elternteilen, erwerbstätig zu sein. Dieses Ziel lässt sich ebenfalls der Gleichstellungs-, Arbeitsmarkt- und Familienpolitik zuordnen, ist aber im weiteren Sinne auch sozialpolitisch von Bedeutung (z. B. Spieß/Koebe 2019). Auf Basis sozialwissenschaftlicher Analysen lässt sich zeigen, dass die Kita diese beiden Funktionen tatsächlich erfüllt – wenn auch für unterschiedliche Gruppen in unterschiedlichem Umfang. Für Deutschland(und viele andere Länder) können mittels primär ökonomischer Wirkungsstudien diese Funktionen kausalanalytisch nachgewiesen werden(vgl. zusammenfassend Spieß 2021). Darüber hinaus finden sich auch in anderen Bereichen der deutschen Bildungswissenschaften zahlreiche Studien, welche die Wirkungen von Kitas insbesondere auf kindliche Entwicklungsmaße belegen. Jüngere Studien zeigen, dass insbesondere für Mütter mit Kindern unter drei Jahren Kitas für eine Erwerbstätigkeit von hoher Bedeutung sind – aber auch für Mütter älterer Kinder führte der Kita-Ausbau früherer Jahre zu einer höheren Erwerbsbeteiligung(vgl. z. B. Bauernschuster/Schlotter 2015; Müller/Wrohlich 2018; Huber/Rolvering 2023). Aus einer gleichstellungspolitischen Perspektive ist außerdem relevant, dass Mütter mit Kindern im Kita-Alter vor allem in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch für Familien mit Flucht- und Migrationshintergrund werden Kitas als bedeutsam erachtet, um die Integration der Eltern, auch hier insbesondere der Mütter, in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu fördern(z. B. Gambaro et al. 2021). Andere Studien belegen, dass die Nutzung einer Kita sowohl ab dem Alter von drei Jahren, aber auch schon davor(ab dem zweiten Lebensjahr) positive Effekte auf die kindliche Entwicklung hat, sofern die Betreuung von guter Qualität ist. Insbesondere für Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Haushalten und Familien mit Migrationshintergrund wirkt sich der Besuch einer Kita positiv aus (vgl. z. B. Cornelissen et al. 2018 für Effekte des Ü3-Ausbaus; Felfe/Lalive 2018 für Effekte des U3-Ausbaus). Dies ist ein Befund, der sich auch auf Basis internationaler Studien zeigt(vgl. z. B. Havnes/Mogstad 2011, 2015; Bradbury et al. 2015; Carneiro/Heckman 2003). Folgt man dem gesetzlichen Auftrag der Kindertagesbetreuung, so finden sich auch hier die genannten Funktionen wieder: Die Kita soll(1) die Entwicklung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,(2) die Erziehung wie auch Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,(3) den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dies regelt § 22, Abs. 2 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch SGB VIII). Damit begründet auch der Gesetzgeber die Bildungsfunktion und die Vereinbarkeitsfunktion der Kita(z. B. Roßbach/Spieß 2019). Die Gesamtzuständigkeit für Kitas liegt in Deutschland bei den sogenannten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe – also bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Ihre Aufgabe ist es, die Schaffung der erforderlichen Angebote nach Maßgabe der jeweiligen Länderregelungen anzuregen und zu fördern. Die Bundesländer wiederum regeln diesen Bereich in Landesgesetzen. Der Bund gibt dafür mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz den Rahmen vor. In einigen Bundesländern ist das Kultus- bzw. Schulministerium für die Kita zuständig, in anderen Ländern das Sozialministerium, wobei es je nach Alter des betreuten Kindes auch innerhalb der Länder unterschiedliche Zuständigkeiten gibt. Es lässt sich also nicht sagen, ob die Kita von den Bundesländern eher aus einer sozial-, gleichstellungs- oder bildungspolitischen Perspektive betrachtet wird. Formal gesehen gehört die Kita zu einem eigenständigen Politikfeld der Kinder- und Jugendhilfe. Da in diesem Politikfeld allerdings zunehmend familien-, gleichstellungs-, arbeitsmarkt- und bildungspolitische Überlegungen eine Rolle spielen, gilt es, sich der Bildungsfunktion auf der einen Seite und einer Vereinbarkeitsfunktion auf der anderen Seite bewusst zu sein. Fest steht aber auch, dass diese beiden Funktionen und deren Erreichung nicht zu Zielkonflikten führen, sie können beide mit einem bedarfsgerechten Kita-Angebot guter Qualität gleichermaßen erreicht werden(vgl. auch Bonin et al. 2013). 6 FRÜHE UNGLEICHHEITEN NOVEMBER 2023 FES diskurs
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Frühe Ungleichheiten : Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive
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