Vorwort Im Jahr 2023 wurde das 100-jährige Jubiläum des Jugend gerichtsgesetzes(JGG) gefeiert. Aus diesem Anlass hat Prof. Dr. Theresia Höynck, die Vorsitzende der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V.(DVJJ), noch einmal die diesem Gesetz zugrunde liegende Einsicht herausgestellt, nämlich„(…) dass junge Menschen anders sind als Erwachsene und ein Recht darauf haben, entsprechend behandelt zu werden – auch und gerade dann, wenn die Lage schwierig ist, weil Straftaten begangen wurden“(Höynck 2024: 17). Konkret bedeutet dies, dass beim rechtstaatlichen Umgang mit jungen Täter:innen ihre Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten im Vordergrund stehen soll. Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht sollen Strafzwecke wie z. B. die negative Generalprävention – also die Abschreckung der Allgemeinheit durch die Verhängung eines Übels gegen den/die Straftäter:in – bei jugendlichen Täter:innen keine Rolle spielen; ebenso wenig wie etwaige abstrakte Strafbedürfnisse der Gesellschaft. Dieser Ansatz wurde durch die Ergänzung des JGG im Jahr 2007 noch einmal expres sis verbis ausdrücklich festgehalten, indem die Erziehung zur Legalbewährung als Zielbestimmung dem Gesetz zugefügt wurde. Lange Zeit gingen die Zahlen der Jugendkriminalität zurück. Angesichts der medialen Begleitung schockierender Einzeltaten junger Täter:innen in der jüngeren Vergangen heit und einer Zunahme der offiziellen Tatverdächtigenzahlen bei Kindern und Jugendlichen hat die öffentliche Debatte um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts zuletzt jedoch wieder deutlich an Momentum und Schärfe gewon nen. Die derzeitige Regierungskoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, einem„Anstieg der Kinderund Jugendkriminalität entgegenzuwirken“(CDU/CSU, SPD: 92). Mit der vorliegenden Analyse wollen wir einen Impuls und Orientierungspunkt für die politische Diskussion über Handlungsbedarfe im Jugendstrafrecht bieten. Die Autoren des Papiers beschreiben hierzu zunächst die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität. Dabei ist es wichtig, steigende Tatverdächtigenbelastungszahlen im Hellfeld 1 methodisch mit Erkenntnissen über die Entwicklung der Jugendkriminalität im sogenannten Dunkelfeld zu kontrollieren. Hier zeigte sich beispielsweise in bisherigen repräsentativen Studien der verschiedentlich konstatierte starke Anstieg der Jugendgewalt(noch) nicht. Vor diesem Hintergrund zeichnen die Autoren in ihrer hier vorliegenden Analyse den durch das JGG vorgegebenen rechtlichen Rahmen nach. Darauf aufbauend setzen sie sich systematisch mit vier diskussions- und reformwürdigen Komplexen auseinander, auf die in einer etwaigen Reformdebatte ein besonderer Fokus gelegt werden sollte: → die Kriterien der schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld als Voraussetzungen der Verhängung einer Jugendstrafe; → den Widerspruch zwischen der Zielsetzung für den Jugendarrest im JGG einerseits und den in den Landesjugend arrestvollzugsgesetzen normierten Zielsetzungen für seinen Vollzug, andererseits; → die Rechtsmittelbeschränkung im JGG; → die Gestaltung von Programmen zum Umgang mit jun gen Mehrfach- und Intensivtäter:innen. Darüber hinaus greifen die Autoren vier aktuelle rechtspolitische Debatten auf, die für die Weiterentwicklung des Jugendstrafrechts ebenfalls von besonderer Bedeutung sind: → die Debatte um das Alter der Strafmündigkeit; → die Praxis der Jugendstrafverteidigung; → die Problematik der Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht; → die Reformdebatte zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein. In der Summe zeigt sich, dass beim JGG durchaus Reformbedarf bzw.-potenzial besteht. Die Analyse macht aber andererseits auch deutlich, dass das JGG weiterhin vor populistischen Narrativen verteidigt werden muss. Gerade die zugrunde liegende Logik, dass bei jugendlichen Straftä ter:innen die Erziehung zur Legalbewährung das primäre 1 Der Begriff„Hellfeld“ bezeichnet diejenigen Straftaten, die polizeilich – nach einer Anzeige oder aufgrund eigener Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – erfasst wurden. Der Begriff„Dunkelfeld“ bezeichnet im Gegensatz dazu diejenigen Straftaten, die nicht polizeilich erfasst wurden und somit„im Dunkeln“ verbleiben, in dem Sinne, dass sie in keiner amtlichen Statistik erfasst werden. Junge Straftäter:innen vor Gericht 3
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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