3. Schwerpunkte Als zentrale Schwerpunkte werden in diesem Abschnitt (1) die Voraussetzungen für die Verhängung der Jugend strafe diskutiert, die bis heute auf das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 zurückgehen. Danach(2) wird auf die Pro bleme des Jugendarrestes sowie seines Vollzugs, insbesondere auf die durch die neuen Jugendarrestvollzugsgesetze der Länder eingetretene Divergenz zwischen Sanktions- und Vollzugsprogramm, eingegangen. Im Anschluss (3) wird die im Vergleich zu Erwachsenen starke Begren zung der Möglichkeiten der jungen Straftäter:innen zur Anfechtung einer Verurteilung in den Blick genommen. Zuletzt(4) werden drei Modellprojekte zur Behandlung von Mehrfach- und Intensivtäter:innenn vorgestellt und unter Berücksichtigung der Kritik aus der Wissenschaft kommentiert. 3.1 Jugendstrafe Das erste Problem der gegenwärtigen Rechtslage betrifft die Voraussetzungen für die Verhängung der Jugendstrafe, also den echten langfristigen Freiheitsentzug in einer Jugendvollzugsanstalt. Sie ist daher auch die einzige echte Kriminalstrafe des JGG, die der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts vergleichbar ist: Auf den Verstoß gegen Strafnormen wird durch den Freiheitsentzug insoweit genauso wie dort mit vergeltender Übelzufügung reagiert. Mit einem Sanktionsrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren, wenn der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, greift diese massiv in den Entwicklungsprozess und die Freiheitsrechte der jungen Straftäter:innen ein. Als dritte und letzte Stufe in der Sanktionsskala ist sie Ultima Ratio des Jugendstrafrechts und darf daher nur dann verhängt werden, wenn die beiden milderen Sanktionsarten (Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel) nicht ausreichen. Das kann der Fall ein, weil entweder bei dem/der jungen Straftäter:in schädliche Neigungen vorliegen oder wegen der Schwere der Schuld, die er/sie durch die Tat auf sich geladen hat. Diese beiden Kriterien gehen auf das Reichsjugendge richtsgesetz von 1943 zurück, 13 als der NS-Gesetzgeber unabhängig von den bisherigen Vorgaben des Strafrechts, wie z. B. der limitierenden Funktion des Ausmaßes der durch die Tat verwirkten Schuld, die Verhängung von langfristigem Freiheitsentzug ermöglichen wollte. Mit einem Anteil von 14 Prozent im Jahr 2023 entfällt ein angesichts der Schwere der Intervention ganz erheblicher Teil der verhängten Sanktionen auf die Jugendstrafe(Destatis 2025: Tab. 24311–22). 3.1.1 Schädliche Neigungen Das täterpersönlichkeitsbezogene Kriterium der„schädlichen Neigungen“ begegnet dabei durchgreifenden Bedenken (Näher et al. 2007: 1). Unbestimmtheit Als Grundlage für die Verhängung eines langfristigen Freiheitsentzug ist dies im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG begrifflich zu unbestimmt. Weder besteht eine gesetzliche Definition noch hat sich zwischen Rechtsprechung und der Wissenschaft eine einheitliche Definition bilden können. Erstere definiert„schädliche Neigungen“ als„in der Tat hervorgetretene, aber schon vor der Tat bestehende, anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umweltbedingungen begründete Persönlichkeitsmängel, die die soziale Entwicklung, als gefährdet erscheinen und die weitere Begehung von(NichtBagatell-)Straftaten ohne längere stationäre Gesamterziehung erwarten lassen“(z. B. BGHSt 11, 169(170); 16, 261 (262); seit RiJGG Nr. 1 zu§ 6 RJGG 1943). Das heißt, es muss eine ungünstige Legalbewährungsprognose infolge einer verfestigten charakterlichen Fehlhaltung vorliegen, die der Korrektur durch nachdrückliche pädagogischer Einwirkung in stationärer Umgebung bedarf. Den Jugendgerichten eröffnet das inhaltlich relativ unbestimmte und der Interpretation zugängliche Kriterium die Möglichkeit, unter dem Deckmantel der Erziehung mit einer pseudo-pädagogischen, intransparenten und inhaltlich daher auch nur schwer überprüfbaren Begründung mitunter langfristigen Freiheitsentzug zu verhängen. Das führt auch zu einer Schlechterstellung verglichen mit gleichsituierten erwachsenen Straftäter:innen, da bei jungen Straftäter:innen deutlich häufiger bei geringerer Tatschwere oder weniger Vorverurteilungen Jugendstrafe verhängt wird, die zudem teilweise deutlich länger ausfällt(Streng 2024: Rn. 19). Tautologisches Konstrukt Letztlich handelt es sich bei dieser Definition lediglich um ein tautologisches Konstrukt, um einen Zirkelschluss. Denn Jugendstrafe soll bei schädlichen Neigungen verhängt werden, die wiederum vorliegen sollen, wenn Jugendstrafe als längere Gesamterziehung er13 Übernommen wurden die Kriterien allerdings aus dem österreichischen Jugendgerichtsgesetz von 1928. Junge Straftäter:innen vor Gericht 15
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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