kriminalpolitischen Klima der vergangenen Dekaden vergleicht, kann man festhalten, dass Staatsanwaltschaften und Jugendgerichte den punitiven Forderungen in Politik, Presse und Öffentlichkeit nach einem schärferen Vorgehen vor allem gegen junge Straftäter:innen nicht nur nicht nachgegeben, sondern im Gegenteil die Nichtverfolgung bestimmter Straftatenbereiche sogar noch weiter ausgebaut haben. Sanktionen Ausgangspunkt für die Sanktionierung ist der konkrete Erziehungs- bzw. Interventionsbedarf der jungen Straftäter:innen. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die festgestellten kriminogenen Defizite, seien sie in der Erziehung, seien sie im Normbewusstsein, bestmöglich auszugleichen, damit keine neuen Straftaten mehr begangen werden? Das JGG sieht dafür drei verschiedene Sanktionsarten vor. 1. Die primäre Eingangssanktion sind die Erziehungsmaßregeln, die dann zur Anwendung kommen können, wenn die jungen Straftäter:innen erhebliche Sozialisationsdefizite haben, die durch sozialpädagogische oder therapeutische Maßnahmen in Form von Weisungen zur konkreten Gestaltung der Lebensführung oder zur therapeutischen Behandlung ausgeglichen werden sollen. 1. Für junge Straftäter:innen, die keine Erziehungsdefizite haben, die genau wissen, dass sie so nicht handeln dürfen, sieht das JGG als Eingangssanktion die Zuchtmittel vor, die diese Defizite in der Normsozialisation durch eine Grenzsetzung, z. B. in Form eines kurzen Jugendarrestes, zur Verdeutlichung eben dieser Norm ausgleichen sollen. 1. Für die jungen Straftäter:innen, bei denen die Sozialisa tionsdefizite so massiv sind, dass sie ambulant nicht mehr ausgeglichen werden können, oder die durch die Tat massive Schuld auf sich geladen haben, sieht das JGG als Ultima Ratio eine längerfristige stationäre Unterbringung in Form der Jugendstrafe vor. Obwohl das Jugendstrafrecht auf die Erziehung der jungen Straftäter:innen ausgerichtet ist, machen die Sanktionen, die dies ermöglichen und auch die entsprechende Bezeichnung tragen, nicht den Großteil der verhängten Sanktionen aus. Mit rund 60 Prozent sind dies vielmehr die ahndenden Zuchtmittel(siehe Abbildung 5). Der Anstieg bzw. Rück gang zwischen Mitte der 1970er und 1990er Jahre beruhte lediglich auf einem Austauschprozess, wurde doch 1991 die bislang nur als Weisung(Erziehungsmaßregel) mögliche sehr stark genutzte Arbeitsleistung auch als Auflage(Zuchtmittel) eingeführt. Die Jugendstrafe als schärfste Ultima Ratio der staatlichen Reaktionsmöglichkeiten spielt mit einem Anteil von meist unter zehn Prozent in den zurückliegenden Dekaden erwartungsgemäß keine große Rolle, wenngleich in den letzten beiden Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Vollzug Für den Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktionen Jugendarrest und Jugendstrafe wurden in jedem Bundesland entsprechende eigenstände Vollzuggesetze geschaffen. Das Jugendstraf- und Jugendarrestvollzugsgesetz enthält dabei alle Regelungen für den Vollzug dieser Sanktionen, insbesondere zu dessen Zielsetzung und inhaltlicher Gestaltung durch Schule, Ausbildung oder Arbeit und andere therapeutische oder pädagogische Maßnahmen sowie zu weiten Besuchs- und Kontaktrechten. 2.4 Effekte des Jugendstrafrechts Für eine rationale Kriminalrechtspraxis ist eine empirische Überprüfung der Sanktionsmöglichkeiten von großer Bedeutung. Akteur:innen in einem am Erziehungsgedanken orientierten und auf Legalbewährung ausgerichteten Jugendstrafrecht müssen wissen, welche Sanktionen für welche Täter:innen für die Rückfallverhütung am ehesten wirksam sind. In der justiziellen Praxis spielt die Diversion die größte Rol le. Wie oben dargelegt, werden in mehr als drei Viertel der Verfahren gegen jugendliche und heranwachsende Be schuldigte heute keine formellen Verfahren mehr bis zum Urteil durchgeführt. 9 Nur ein geringer Teil wird noch förmlich verurteilt und sanktioniert. Die Rückfallrate bei einer Diversion lag dabei im Bundesdurchschnitt in einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren bei 33 Prozent(2016; vgl. Jehle et al. 2021: 56). Während der Anteil der Diversion, wie in Abbildung 5 dargestellt, im Verlauf der Jahre deutlich zugenommen hat, 10 ist die Rückfallrate im gleichen Zeitraum hingegen um zwölf Prozent deutlich gesunken(Jehle et al. 2021: 56; Jehle et al. 2016: 183). Auch in Bundesländern mit einer hohen Diversionsrate ist die Rückfallrate zudem nicht höher als in Bundesländern mit einer niedrigen Rate. 11 Der spezialpräventive Erfolg der Verfahrenseinstellung bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist mittlerweile auch empirisch belegt. Es gilt als gesicherter Forschungsstand der deutschen wie der internationalen Sanktionswirkungsforschung, dass die informelle Verfahrenserledigung für die Legalbewährung bei Täter:innen jugendlicher Massendelinquenz(Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.) günstiger ist als formelle Sanktionen(vgl. Tabelle 1). 12 Mittels Vergleichsgruppenanalysen wurde untersucht, welche Auswirkungen die Diversion auf die Rückfälligkeit eines 9 Der Anteil ist deutlich höher als im Erwachsenenstrafrecht, wo nur rund die Hälfte der Verfahren eingestellt wird(vgl. Heinz 2016: 203f.; Spieß 2015: 432). 10 Bei variierender Anwendung in den Bundesländern. 11 Vgl. hierzu Heinz 1992: 176 – bezogen auf den einfachen Diebstahl. 12 Vgl hierzu die Übersicht bei Trenczek/Goldberg 2016. 12 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
Buch
Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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