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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Rückfallraten von Erwachsenen, Jugendlichen und Heranwachsenden in Tab. 1 Deutschland 2007, 2010, 2013, 2016; Bundeszentral-/Erziehungsregister in Prozent der Bezugsentscheidungen Bezugsjahr / Bezugsentscheidungen Untersuchungszeitraum Freiheitsstrafe o. Bew. Freiheitsstrafe m. Bew. Geldstrafe Jugendstrafe o. Bew. Jugendstrafe m. Bew. Jugendarrest ErzMaßregeln, Zuchtmittel Einstellung§§ 45, 47 JGG 2004 / 1.081.193 3 Jahre 6 Jahre 47,5 58,7 40,5 52,7 29,7 38,2 70,4 80,6 63,7 74,9 66,5 75,6 53,5 63,0 37,5 45,7 9 Jahre 63,4 58,1 42,0 83,4 78,6 78,3 66,5 48,7 12 Jahre 65,7 60,6 44,0 84,5 80,1 79,5 68,2 50,2 Quelle: Jehle et al. 2021: 144. jungen Menschen hat. Es wurde festgestellt, dass bei Jugend ­lichen, die wegen einfachen Diebstahls auffällig geworden waren, die Rückfallrate innerhalb von drei Jahren umso höher ausfiel, je eingriffsintensiver die staatliche Reaktion war. Wurde das Verfahren nach§ 45 Abs. 1 JGG folgenlos eingestellt, war die Rückfallrate am geringsten. Bei Einstel­lungen nach§ 45 Abs. 2 JGG sowie bei Einstellung nach Anklageerhebung durch das Gericht stieg sie leicht an. Wurde der/die junge Beschuldigte dagegen durch das Ge ­richt förmlich verurteilt und Jugendarrest verhängt, war die Rückfallrate stark erhöht(Spieß 2012). Entgegen der Annahme, die informelle Verfahrenserledi­gung habe nur bei Ersttäter:innen günstige spezialpräven­tive Wirkungen, zeigen deutsche empirische Studien, dass weder bei der zweiten noch bei der dritten Straffälligkeit ein förmliches Strafverfahren der Einstellung des Verfah­rens überlegen wäre(Spieß 2013: 102). Bis zur dritten Straf ­fälligkeit schneiden Jugendliche, deren Verfahren einge­stellt wurde, unter präventiven Gesichtspunkten immer besser ab als Jugendliche, deren Verfahren mit einer Verur­teilung und förmlichen Sanktion beendet wurde(Heinz 2019: 73). Im Ergebnis wird daher dort, wo früh und hart sanktioniert wird, der Rückfall nicht verhindert, sondern es werden eher Sanktionskarrieren forciert(Spiess 2012: 35; Spiess 2012a: 300ff.; Spiess 2013: 100f.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein nicht geringer Teil von Jugend­lichen und Heranwachsenden mit der informellen Verfahrens­erledigung nicht in der gewünschten Form erreicht werden kann. Es gibt jedoch keine empirischen Hinweise darauf, dass dieser Teil besser mit richterlichem Eingreifen und förm­licher Sanktionierung angesprochen werden könnte(Heinz 2019: 73). 2.5 Effekte einer beschleunigten Erledigung Die Strafe muss der Tat auf dem Fuße folgen! Forderun­gen wie diese sind in der Politik beliebt. Abgeordnete aller Fraktionen nutzen den Slogan in Parlamentsreden oder Pressestatements. Dahinter steht die Annahme, dass staat­liche Maßnahmen vor allem dann erzieherisch positive Effekte entfalten, wenn sie unmittelbar auf die Verfehlung folgen. Dies erscheint auf den ersten Blick auch plausibel. Ostendorf hat insoweit einmal formuliert:Das Jugend­strafverfahren wird mit Ablauf der Zeit unwirksam. Wir maß­regeln unsere Kinder ja auch nicht ein halbes Jahr später, nachdem sie etwas angestellt haben(Ostendorf 2014: 254). Bei genauerer Betrachtung kommen allerdings bezogen auf das Jugendstrafrecht Zweifel an der Grundannahme auf. In der Psychologie und Pädagogik besteht zwar Einigkeit, dass eine negative Konsequenz umso mehr Wirkung entfaltet, je schneller sie auf das unterwünschte Verhalten folgt. Bereits in den 1950er Jahren konnte dies in Tierversuchen und in den 1990er Jahren bei Kleinkindern nachgewiesen werden. So untersuchten Abramowitz und OLeary das Ver­halten von hyperaktiven Erst- und Zweitklässler:innen, die Junge Straftäter:innen vor Gericht 13