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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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4. Weitere Aspekte In diesem Abschnitt werden vier weitere Themen behandelt, die immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen waren.(1) So fordern aktuell Vertreter:innen u. a. von CDU/ CSU erneut die Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze von 14 auf zwölf Jahre, trotz erheblicher Kritik aus der Wis ­senschaft.(2) Aufgrund der bereits diskutierten Besonder ­heiten des Jugendstrafrechts kommt der Verteidigung in Jugendsachen eine hohe Bedeutung zu. Gute Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sowie eine transparente Bestel­lungspraxis sind daher sicherzustellen.(3) Daneben wird die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht kritisiert, trifft sie doch eine Altersgruppe, die vielfach nicht über die entsprechenden Mittel verfügt und für diese daher zu nach­haltigen finanziellen Problemen führen kann.(4) Zuletzt wird die Herabstufung der Beförderungserschleichung zur Ordnungswidrigkeit diskutiert. Das Fahren ohne Fahrschein ist ein typisches Jugenddelikt, weshalb eine Gesetzesände­rung unter besonderer Berücksichtigung der Folgen für junge Menschen zu erfolgen hat. 4.1 Strafmündigkeit Immer wieder, insbesondere nach schweren Straftaten durch Täter:innen unter 14 Jahren oder bei einem Anstieg der Jugendkriminalität im Hellfeld, wird nahezu reflexartig die Forderung nach einer Herabsetzung des Strafmündigkeits­alters von derzeit 14 Jahren(§ 19 StGB) auf zumindest zwölf Jahre erhoben. 23 So hat sich aktuell neben dem nord­rhein-westfälischen Innenminister Herbert Reul(CDU) auch der Generalsekretär der CDU Carsten Linnemann im Rah­men des Bundestagswahlkampfes 2025 hierfür ausgesprochen (Spiegel Online 2025). In abgeschwächter Form hat diese Position auch Eingang in das Wahlprogramm der CDU/CSU gefunden(CDU-Bundesgeschäftsstelle 2025: 37). Von den Befürworter:innen werden hierfür insbesondere vier Argumente angeführt.(1) Die Häufigkeit und die Inten ­sität von durch Kinder verübter Gewaltdelinquenz habe zu ­genommen.(2) Diese wüssten um die Strafmündigkeits ­grenze und würden diese bewusstausnutzen.(3) Die geis ­tige und sittliche Reife sei heute deutlich früher erreicht als bei Erlass des JGG vor 100 Jahren.(4) Die nur auf Hilfe ausgerichteten Maßnahmen des Jugendhilferechts seien nicht ausreichend und außerdem nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten zulässig im Fall der Verweigerung sei­en dem Staat daher die Hände gebunden. In der Wissenschaft besteht dagegen weitgehende Einigkeit, dass diese Forderung nicht nur nicht zielführend, sondern kontraproduktiv ist(vgl. nur Knop/Zimmermann 2023; Klei ­mann et al. 2024; DVJJ 2023). Im Folgenden gehen wir hier nur auf die zentralen Aspekte in der Diskussion ein. 4.1.1 Anstieg schwerer Jugend(gewalt)kriminalität Schwerste Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung sind eine seltene Ausnahme in der Jugendkriminalität und ju ­genduntypische Delikte. Im Gesamtaufkommen der Straf­taten machen sie bei Kindern nur einen geringen Anteil aus. Bei Tötungsdelikten lag dieser 2023 bei 0,72 Prozent, bei Vergewaltigung bei 1,08 Prozent. 24 Eine hierauf gestütz­te allgemeine Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze würde die gravierenden Konsequenzen übersehen, die dies für die Vielzahl an delinquenten Kindern hätte, die nun auch wegen leichter Delikte(die in der Entwicklung ubiqui ­tär sind) in das Strafjustizsystem einbezogen würden. So sprechen vor allem die Erkenntnisse der internationalen kriminologischen Forschung zu den Aspekten des Labe­lings, insbesondere der Etikettierung als Straftäter:in und der Abschneidung von Chancen zu einem konformen Le­bensweg, deutlich hiergegen(z. B. Boers et al. 2023: 434ff.; Neubacher 2023: 119ff.; Preuß 2020: 357). 4.1.2 Frühere Reife Das vielfach vorgetragene Argument der früheren geistigen und sittlichen(sozialen) Reife trägt ebenfalls nicht. Bislang gibt es keine empirischen Belege für diese Annahme. Das Gegenteil scheint eher der Fall zu sein. Zum einen führen die immer schwieriger werdende Orien­tierung ausgelöst durch eine größere Vielfalt an Wert­strukturen und den Einfluss außerfamiliärer Institutionen in Freizeit und Medien und vor allem die komplexen Anfor ­derungen der hochdifferenzierten Leistungsgesellschaft an den Erwerb von Wissen und beruflichen Fähigkeiten zu im­mer längeren Ausbildungszeiten und damit auch zu immer 23  Hinz 2023, 2000; DPolG o. J.; Maxwill et al. 2019; Linder, Berliner Morgenpost, 29.5.2006. Die Forderungen stammen z. T. sogar aus der Strafrechtswissenschaft, siehe z. B. Hoven/Künast, Die Zeit: 12. 24  Eigene Berechnungen nach BKA 2024a. Junge Straftäter:innen vor Gericht 23