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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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eine Frage der Zeit, bis eine medial aufbereitete Tat eines noch jüngeren Täters die Debatte um eine weitere Absen ­kung neu entfachen würde. Was nicht zuletzt schon daran sichtbar geworden ist, dass die CSU-Landesgruppe im Bun­destag bereits im Jahre 2020 für schwere Straftaten eine altersunabhängige Sanktionierung forderte(CSU-Landes­gruppe 2020: 4). Es steht nicht zu erwarten, dass die Dis ­kussion bei einer Herabsetzung auf zwölf Jahre ein Ende fin­den würde. Gesicherte empirische Erkenntnisse, die für eine Herabsetzung sprechen würden, gibt es bislang jedenfalls nicht. Vielmehr sprechen alle bekannten Erkenntnisse aus den Neurowissenschaften, aus der Sanktionswirkungsfor­schung und aus der jugendhilferechtlichen Perspektive ge ­gen eine solche Annahme. 4.2 Jugendstrafverteidigung Die Verteidigung von jungen Menschen vor Gericht ist so ­wohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hin­sicht anspruchsvoll. Wie eingehend bereits erörtert, unter­scheidet sich das Jugendstrafrecht in seiner grundlegenden Ausrichtung und insbesondere mit Blick auf die Sanktions­möglichkeiten vom Erwachsenenstrafrecht. Deshalb kommt der Aus- und Fortbildung von Jugendstrafverteidiger:innen und deren Bestellung für die jungen Menschen besondere Bedeutung zu. 4.2.1 Förderung der Aus- und Fortbildungs­möglichkeiten Junge Beschuldigte bedürfen einer sachkundigen Verteidi­gung in viel größerem Umfang als Erwachsene(Laubenthal et al. 2015: 111). Die jungen Menschen sind gerade keine kleinen Erwachsenen und aufgrund ihrer geistlichen und sittlichen Reife in vielen Fällen nicht in der Lage, ein Straf­verfahren samt seinen Prozessbeteiligten und Konsequenzen vollständig nachzuvollziehen, effektiv hieran mitzuwirken und ihre Rechte einzusetzen. Während das Jugendgerichtsgesetz in§ 37 für Jugendrich ­ter:innen und-staatsanwält:innen vorgibt, dass sie erzie­herisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen, besteht eine derartige gesetzliche Regelung für die Qualifikationen von Strafverteidiger:innen nicht. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann als Verteidi ­ger:in im Jugendstrafverfahren mitwirken. Und dass, ob­wohl für die Verteidigung im Vergleich zum Erwachsenen­strafverfahren weitere anspruchsvolle Aufgaben hinzukom­men: Sie sind von Fall zu Fall Erklärer:innen,(emotionaler) Beistand und(Lebens-)Coach des jungen Menschen zu ­gleich. Gerade in schwierigen Fällen und drohender Jugend­strafe ist die Verteidigung eine wichtige Bezugsperson. In der Hauptverhandlung ist sie die einzige echte Interessen­vertretung des jungen Menschen, die allein ihm zur Seite steht. Gerade wenn es um die verschiedenen Sanktionen und die Möglichkeit der Einstellung geht, ist die Verteidigung hier häufig konfliktbeladener. Ein gewisses Verständnis für die Probleme und Konfliktlagen junger Menschen und den altersbedingten spezifischen Schwierigkeiten im Strafver­fahren ist daher unabdingbar. Gute Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sind auch des­halb besonders wichtig. Eine standardisierte Zertifizierung durch einen Lehrgang für das Jugendstrafverfahren wäre wünschenswert, um die Qualität jugendstrafrechtlicher Ver ­teidigung zu sichern. Nicht zuletzt hat auch die EU-RL 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, den Mitgliedstaaten aufgegeben, spe­zifische Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsanwält:innen, die Strafverfahren mit Beteiligung von jungen Menschen bearbeiten, zu fördern(EU-RL 2016/800: 8, 19). Im Interesse eines fairen Jugendstrafverfahrens wäre eine baldige Umsetzung dieser Vorgabe angezeigt. 4.2.2 Probleme in der Bestellungspraxis Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, beispiels­weise weil dem/der Jugendlichen eine Jugendstrafe droht, wird diesem/dieser, wenn er oder sie nicht selbst eine:n Ver­teidiger:in wählt, noch vor der Vernehmung durch das Gericht ein:e Pflichtverteidiger:in bestellt. Grundsätzlich haben die jungen Straftäter:innen zwar gemäß§ 142 Abs. 5 StPO hierbei ein Mitspracherecht. Viele kennen jedoch keine Strafverteidiger:innen oder reagieren auf die postalische Aufforderung des Gerichts nicht. Letztlich obliegt so über­wiegend den Richter:innen die Auswahl. Konkrete objekti­ve Kriterien oder ein transparentes Verfahren für die Aus­wahl sehen allerdings weder das JGG noch die StPO vor. Häufig liegen bei Gericht Listen mit Kontaktdaten interes­sierter Anwält:innen aus, die dann entsprechend bestellt werden(Ernst et al. 2021: 270; Jahn 2014: 175). Manche Rich­ter:innen haben über die Jahre aber auch ihren eigenen Pool an Verteidiger:innen aufgebaut und kontaktieren da­her meist auch nur diese(vgl. Jahn 2014: 117), sodass die Auswahl insoweit intransparent ist. Als problematisch könnte sich ebenfalls erweisen, dass für einige Anwält:innen die Bestellung durch die Gerichte von erheblicher Bedeutung ist, sind sie doch nicht selten für neue Mandate hierauf angewiesen. Denn reine Wahlvertei­digungen sind im Jugendstrafrecht selten, verfügen viele junge Beschuldigte oder die Erziehungsberechtigten doch nicht über die finanziellen Mittel, eine:n Verteidiger:in nach Wahl zu mandatieren. So sorgt der/die Richter:in für die Bestellung und damit für das Honorar und, wenn es gut läuft, auch für Folgeaufträge. Vor diesem Hintergrund könnte die Gefahr entstehen, in Konfliktfällen eher auf die Wünsche des Richters/der Richterin als auf die des Man­danten/der Mandantin zu achten(Schoeller 2017: 203). Im Einzelfall könnten so möglicherweise kritische Fragen und unbequeme(Beweis-)Anträge eher nicht gestellt und damit die Interessen der Mandat:innen nicht so nachhaltig ver­treten werden, wie dies eigentlich angezeigt wäre(vgl. Steinke 2022: 44f.). 26 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.