eine Frage der Zeit, bis eine medial aufbereitete Tat eines noch jüngeren Täters die Debatte um eine weitere Absen kung neu entfachen würde. Was nicht zuletzt schon daran sichtbar geworden ist, dass die CSU-Landesgruppe im Bundestag bereits im Jahre 2020 für schwere Straftaten eine altersunabhängige Sanktionierung forderte(CSU-Landesgruppe 2020: 4). Es steht nicht zu erwarten, dass die Dis kussion bei einer Herabsetzung auf zwölf Jahre ein Ende finden würde. Gesicherte empirische Erkenntnisse, die für eine Herabsetzung sprechen würden, gibt es bislang jedenfalls nicht. Vielmehr sprechen alle bekannten Erkenntnisse aus den Neurowissenschaften, aus der Sanktionswirkungsforschung und aus der jugendhilferechtlichen Perspektive ge gen eine solche Annahme. 4.2 Jugendstrafverteidigung Die Verteidigung von jungen Menschen vor Gericht ist so wohl in materiellrechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht anspruchsvoll. Wie eingehend bereits erörtert, unterscheidet sich das Jugendstrafrecht in seiner grundlegenden Ausrichtung und insbesondere mit Blick auf die Sanktionsmöglichkeiten vom Erwachsenenstrafrecht. Deshalb kommt der Aus- und Fortbildung von Jugendstrafverteidiger:innen und deren Bestellung für die jungen Menschen besondere Bedeutung zu. 4.2.1 Förderung der Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten Junge Beschuldigte bedürfen einer sachkundigen Verteidigung in viel größerem Umfang als Erwachsene(Laubenthal et al. 2015: 111). Die jungen Menschen sind gerade keine kleinen Erwachsenen und aufgrund ihrer geistlichen und sittlichen Reife in vielen Fällen nicht in der Lage, ein Strafverfahren samt seinen Prozessbeteiligten und Konsequenzen vollständig nachzuvollziehen, effektiv hieran mitzuwirken und ihre Rechte einzusetzen. Während das Jugendgerichtsgesetz in§ 37 für Jugendrich ter:innen und-staatsanwält:innen vorgibt, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen, besteht eine derartige gesetzliche Regelung für die Qualifikationen von Strafverteidiger:innen nicht. Jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin kann als Verteidi ger:in im Jugendstrafverfahren mitwirken. Und dass, obwohl für die Verteidigung im Vergleich zum Erwachsenenstrafverfahren weitere anspruchsvolle Aufgaben hinzukommen: Sie sind von Fall zu Fall Erklärer:innen,(emotionaler) Beistand und(Lebens-)„Coach“ des jungen Menschen zu gleich. Gerade in schwierigen Fällen und drohender Jugendstrafe ist die Verteidigung eine wichtige Bezugsperson. In der Hauptverhandlung ist sie die einzige echte Interessenvertretung des jungen Menschen, die allein ihm zur Seite steht. Gerade wenn es um die verschiedenen Sanktionen und die Möglichkeit der Einstellung geht, ist die Verteidigung hier häufig konfliktbeladener. Ein gewisses Verständnis für die Probleme und Konfliktlagen junger Menschen und den altersbedingten spezifischen Schwierigkeiten im Strafverfahren ist daher unabdingbar. Gute Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten sind auch deshalb besonders wichtig. Eine standardisierte Zertifizierung durch einen Lehrgang für das Jugendstrafverfahren wäre wünschenswert, um die Qualität jugendstrafrechtlicher Ver teidigung zu sichern. Nicht zuletzt hat auch die EU-RL 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, den Mitgliedstaaten aufgegeben, spezifische Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Rechtsanwält:innen, die Strafverfahren mit Beteiligung von jungen Menschen bearbeiten, zu fördern(EU-RL 2016/800: 8, 19). Im Interesse eines fairen Jugendstrafverfahrens wäre eine baldige Umsetzung dieser Vorgabe angezeigt. 4.2.2 Probleme in der Bestellungspraxis Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, beispielsweise weil dem/der Jugendlichen eine Jugendstrafe droht, wird diesem/dieser, wenn er oder sie nicht selbst eine:n Verteidiger:in wählt, noch vor der Vernehmung durch das Gericht ein:e Pflichtverteidiger:in bestellt. Grundsätzlich haben die jungen Straftäter:innen zwar gemäß§ 142 Abs. 5 StPO hierbei ein Mitspracherecht. Viele kennen jedoch keine Strafverteidiger:innen oder reagieren auf die postalische Aufforderung des Gerichts nicht. Letztlich obliegt so überwiegend den Richter:innen die Auswahl. Konkrete objektive Kriterien oder ein transparentes Verfahren für die Auswahl sehen allerdings weder das JGG noch die StPO vor. Häufig liegen bei Gericht Listen mit Kontaktdaten interessierter Anwält:innen aus, die dann entsprechend bestellt werden(Ernst et al. 2021: 270; Jahn 2014: 175). Manche Richter:innen haben über die Jahre aber auch ihren eigenen Pool an Verteidiger:innen aufgebaut und kontaktieren daher meist auch nur diese(vgl. Jahn 2014: 117), sodass die Auswahl insoweit intransparent ist. Als problematisch könnte sich ebenfalls erweisen, dass für einige Anwält:innen die Bestellung durch die Gerichte von erheblicher Bedeutung ist, sind sie doch nicht selten für neue Mandate hierauf angewiesen. Denn reine Wahlverteidigungen sind im Jugendstrafrecht selten, verfügen viele junge Beschuldigte oder die Erziehungsberechtigten doch nicht über die finanziellen Mittel, eine:n Verteidiger:in nach Wahl zu mandatieren. So sorgt der/die Richter:in für die Bestellung und damit für das Honorar und, wenn es „gut läuft“, auch für Folgeaufträge. Vor diesem Hintergrund könnte die Gefahr entstehen, in Konfliktfällen eher auf die Wünsche des Richters/der Richterin als auf die des Mandanten/der Mandantin zu achten(Schoeller 2017: 203). Im Einzelfall könnten so möglicherweise kritische Fragen und unbequeme(Beweis-)Anträge eher nicht gestellt und damit die Interessen der Mandat:innen nicht so nachhaltig vertreten werden, wie dies eigentlich angezeigt wäre(vgl. Steinke 2022: 44f.). 26 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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