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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Reform wür de also große Auswirkungen für die jungen Men ­schen haben. Grundsätzlich ist die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein zu begrüßen. Die strafrechtliche Verfolgung trifft zum großen Teil Menschen, die sich keinen Fahr­schein leisten können. Dies gilt insbesondere auch für einen Teil der jungen Menschen, die aufgrund eines sozioökono­misch schwächer ausgeprägten Hintergrunds nicht über aus­reichend finanzielle Mittel verfügen. Die Verurteilungen sind gegenüber diesen jungen Menschen nicht nur wegen des Bagatellcharakters der Taten und des damit verbundenen sehr geringen Unrechtsgehalts(typischerweise wird ein Schaden im Wert eines Einzeltickets von ca. 1 bis 4 Euro verursacht) nicht zu rechtfertigen, sondern stigmatisieren diese unnötig hart und stellen außerdem auch eine teure Verschwendung knapper staatlicher Ressourcen der Straf­verfolgungsinstitutionen dar. Eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit ist aus einem jugendstrafrechtlichen Blickwinkel jedoch abzulehnen. Dies würde für die jungen Menschen eine finanzielle Doppelbe ­lastung bedeuten. Durch daserhöhte Beförderungsentgelt (60,00 Euro), das die Verkehrsbetriebe den jungen Fahrgäs ­ten ohne gültigen Fahrschein bereits auferlegen, ist die Handlung nämlich schon mit einerStrafe belegt. Würde man dieselbe Handlung zusätzlich noch mit einem Buß­geld ahnden, käme eine zweite finanzielleStrafe hinzu. Jugendliche und Heranwachsende, die nur über ein kleines Taschengeld verfügen oder ein geringes Ausbildungsgehalt (wenn überhaupt), stellt man damit vor erhebliche finanzi­elle Belastungen. Zwar kann nach§ 98 Abs. 1, Abs. 4 OWiG dem/der Jugend ­lichen oder Heranwachsenden durch die Jugendrichter:in­nen auferlegt werden, an Stelle der Geldbuße Arbeitsleis­tungen oder andere bestimmte Leistungen zu erbringen, je ­doch erst nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen. Gleichzeitig dürfte dieses Risiko unter Jugendlichen und Heranwachsenden allgemein steigen, da nach aktueller An­zeigepraxis nur ein Bruchteil derjenigen die wegen des Fahrens ohne Fahrschein angezeigt werden tatsächlich verurteilt und ein Großteil der Verfahren aus Opportunitäts­gründen eingestellt wird. Eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen(§ 153a StPO) ist im Ordnungswidrigkeiten ­recht nicht möglich, sodass davon auszugehen ist, dass die Zahl der Verfahren steigen wird(Lorenz/Porzelle 2024: 4). Insgesamt erscheint eine Sanktionierung des über ein er­höhtes Beförderungsentgelt auch ausreichend. 28 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.