chen Neigungen, denn hier bestehen fast gar keine Kriterien mehr. Es bleibt letztlich unklar, welche Rechtsgüter Grundlage für die Schwere der Schuld sein können, welches Maß an Schuld verwirklicht sein muss, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung in welchem Maße herangezogen werden sollen. Für die Jugendgerichte wird so noch stärker die Möglichkeit zu einer intransparenten, nur schwer überprüfbaren Verhängung von Jugendstrafe geschaffen. 3.2 Jugendarrest/-vollzug Ein weiteres erhebliches Problemfeld zeigt sich auch bei der zweiten Form des Freiheitsentzugs im Jugendstrafrecht: dem Jugendarrest. Hierbei handelt es sich um eine kurzzeitige Unterbringung in einer Jugendarrestanstalt für zwei Tage und bis zu höchstens vier Wochen. Als Zuchtmittel kann dieser bei jungen Straftäter:innen mit Defiziten im Normbewusstsein und gerade nicht in der Erziehung verhängt werden. Diese Defizite in der Normsozialisation sollen durch eine Grenzsetzung zur Verdeutlichung eben dieser Norm ausgeglichen werden. Angesichts des intensiven Eingriffs in die Freiheitsrechte kommt Jugendarrest grundsätzlich nur für junge Straftäter:innen in Betracht, die ein zumindest mittelschweres Delikt, wie eine Körperverletzung oder einen Raub, begangen haben. Leichte Straftaten, wie ein Ladendiebstahl oder das Fahren ohne Fahrschein, reichen dafür in der Regel nicht aus. Im Jahre 2023 machte diese freiheits entziehende Sanktion 12,4 Prozent aller ver hängten Sank tionen aus(Destatis 2025: Tab. 24311–26). Ende 1940 eingeführt, sollten die an sich„gutgearteten“ und damit nicht ernsthaft gefährdeten deutschen Jugendlichen, die mal über die Stränge geschlagen haben, durch die Schockwirkung des sofortigen Vollzugs(innerhalb einer Woche) und dessen Härte durch ständige Einzelhaft und nur rudimentärer Ernährung zur Besinnung gebracht und von der Begehung weiterer Straftaten nachhaltig abgeschreckt werden. Durch(Selbst-)Besinnung, Buße und Sühne in der Einsamkeit der Zelle(23 Stunden am Tag) sollte die weitere Entwicklung hin zu einem gesellschaftlich akzeptablen Leben erzieherisch beeinflusst werden – ein Appell an die damals hochgeschätzte Ehre des„deutschen Jugendlichen“. Gleichzeitig sollten damit aber vor allem auch die stigmatisierende Wirkung und die Verstärkung normdevianter Einstellungen durch eine wenngleich auch nur kurze Gefängnisinhaftierung vermieden werden(Laubenthal et al. 2015: Rn. 689). 3.2.1 Zielsetzung für Jugendarrest und-vollzug Auch wenn diese Zielsetzung heute nicht mehr verfolgt wird, bleibt aber Ziel dieser freiheitsentziehenden Intervention ein Short-Sharp-Shock, ein kurzes und hartes Zugreifen des Strafrechts, das die jungen Straftäter:innen durch einen kurzen schockartigen Freiheitsentzug zur Besinnung bringen und ihnen für die Zukunft eine nachdrückliche Warnung sein soll. Der Arrest soll also ein eindringlicher, fühlbarer Ordnungsruf an die jungen Straftäter:innen sein (Laubenthal et al. 2015: Rn. 690). Dementsprechend müsste auch der Jugendarrestvollzug ausgerichtet sein. Dies war bis Mitte der 2010er Jahre auch der Fall. Sanktionsprogramm des Jugendarrestes und die Gestaltung seines Vollzuges waren insoweit deckungsgleich: Beide zielten auf Ahndung, Besinnung, Abschreckung sowie(rudimentär) auf Erziehung des Arrestanten bzw. der Arrestantin. Mit den seit 2013 infolge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des(Straf-)Vollzugs auf die Länder erlassenen Landesjugendarrestvollzugsgesetzen änderte sich dies jedoch, vollzogen doch die Länder bei der Gestal tung der Ziele und Ausrichtung des Vollzugs einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Dieser war nun ausschließlich erzieherisch auf die Bearbeitung der kriminogenen Defizite der jungen Straftäter:innen zur Erreichung des neuen und alleinigen Vollzugsziels der Legalbewährung ausgerichtet(z. B.§ 1 JAVollzG NRW; Art. 2 BayJAVollzG). Allerdings besteht das auf Ahndung, Abschreckung und Selbstbesinnung zielende Sanktionsprogramm des JGG für den Jugendarrest unverändert fort, sodass die Landesgesetzgeber durch diesen vollzuglichen Paradigmenwechsel einen fundamentalen Widerspruch zwischen Norm- und Vollzugsebene geschaffen haben. Denn auch wenn der Jugendarrest in den erzieherischen Rahmen des JGG eingebettet ist, so hat dies weiterhin keine Auswirkungen auf die Charakteristik der Zuchtmittel. Sie aber wurden gerade mit dem Ziel eingeführt, mit einer eigenständigen Sanktionsstufe neben den Erziehungsmaßregeln den Jugendrichter:innen auch Sanktionen mit einer anderen, nicht rein erzieherischen Ausrichtung zur Verfügung zu stellen. Auch die normative Erziehungsausrichtung des Jugendstrafrechts im Jahr 2007 hat am Sanktionsprogramm grundsätzlich nichts geändert. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit entsprechenden Bruchstellen in dieser Ausrichtung auch die Berücksichtigung anderer Sanktionsziele und Mittel zu deren Erreichung explizit ermöglicht, zum anderen hat er 2012 mit der Einführung des Verdeutlichungsarrests, der ausdrücklich auch zur Abschreckung und(Selbst-)Besinnung der jungen Straftäter:innen verhängt werden kann(§ 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG), diese unveränderte Zielsetzung nochmals be kräftigt. Dem Jugendarrest wird danach auf der vollzuglichen Ebene seine eigentliche Funktion als ahndende, selbstbesinnende und auch abschreckende intermediäre kurzzeitige stationäre Sanktion genommen. Damit wird aber das Sanktionsprogramm, das auch Jugendrichter:innen – die nach Befragungen die Funktion primär in einem Denkzettel, in der Abschreckung und Chance zur Selbstbesinnung sehen, denn in pädagogisch verstandener Erziehung (Endres 2013: 3, 5; Ernst 2020: 189) – bei der Verhängung der Sanktion zugrunde legen, weitgehend konterkariert. Angesichts des offenen Widerspruchs zwischen Sanktionsprogramm des Jugendarrests und seiner landesvollzugsgesetzlichen Umsetzung muss die Verfassungsmäßigkeit der Landesjugendarrestvollzugsgesetze in diesen Aspekten be Junge Straftäter:innen vor Gericht 17
Buch
Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten