Buch 
Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

chen Neigungen, denn hier bestehen fast gar keine Kriterien mehr. Es bleibt letztlich unklar, welche Rechtsgüter Grund­lage für die Schwere der Schuld sein können, welches Maß an Schuld verwirklicht sein muss, welche Gesichtspunkte für die Beurteilung in welchem Maße herangezogen wer­den sollen. Für die Jugendgerichte wird so noch stärker die Möglichkeit zu einer intransparenten, nur schwer überprüf­baren Verhängung von Jugendstrafe geschaffen. 3.2 Jugendarrest/-vollzug Ein weiteres erhebliches Problemfeld zeigt sich auch bei der zweiten Form des Freiheitsentzugs im Jugendstrafrecht: dem Jugendarrest. Hierbei handelt es sich um eine kurz­zeitige Unterbringung in einer Jugendarrestanstalt für zwei Tage und bis zu höchstens vier Wochen. Als Zuchtmittel kann dieser bei jungen Straftäter:innen mit Defiziten im Normbewusstsein und gerade nicht in der Erziehung ver­hängt werden. Diese Defizite in der Normsozialisation sol­len durch eine Grenzsetzung zur Verdeutlichung eben dieser Norm ausgeglichen werden. Angesichts des intensiven Ein­griffs in die Freiheitsrechte kommt Jugendarrest grundsätz­lich nur für junge Straftäter:innen in Betracht, die ein zu­mindest mittelschweres Delikt, wie eine Körperverletzung oder einen Raub, begangen haben. Leichte Straftaten, wie ein Ladendiebstahl oder das Fahren ohne Fahrschein, rei­chen dafür in der Regel nicht aus. Im Jahre 2023 machte diese freiheits entziehende Sanktion 12,4 Prozent aller ver ­hängten Sank tionen aus(Destatis 2025: Tab. 24311–26). Ende 1940 eingeführt, sollten die an sichgutgearteten und damit nicht ernsthaft gefährdeten deutschen Jugend­lichen, die mal über die Stränge geschlagen haben, durch die Schockwirkung des sofortigen Vollzugs(innerhalb einer Woche) und dessen Härte durch ständige Einzelhaft und nur rudimentärer Ernährung zur Besinnung gebracht und von der Begehung weiterer Straftaten nachhaltig abge­schreckt werden. Durch(Selbst-)Besinnung, Buße und Süh­ne in der Einsamkeit der Zelle(23 Stunden am Tag) sollte die weitere Entwicklung hin zu einem gesellschaftlich akzep­tablen Leben erzieherisch beeinflusst werden ein Appell an die damals hochgeschätzte Ehre desdeutschen Ju­gendlichen. Gleichzeitig sollten damit aber vor allem auch die stigmatisierende Wirkung und die Verstärkung normde­vianter Einstellungen durch eine wenngleich auch nur kurze Gefängnisinhaftierung vermieden werden(Laubenthal et al. 2015: Rn. 689). 3.2.1 Zielsetzung für Jugendarrest und-vollzug Auch wenn diese Zielsetzung heute nicht mehr verfolgt wird, bleibt aber Ziel dieser freiheitsentziehenden Interven­tion ein Short-Sharp-Shock, ein kurzes und hartes Zugrei­fen des Strafrechts, das die jungen Straftäter:innen durch einen kurzen schockartigen Freiheitsentzug zur Besinnung bringen und ihnen für die Zukunft eine nachdrückliche Warnung sein soll. Der Arrest soll also ein eindringlicher, fühlbarer Ordnungsruf an die jungen Straftäter:innen sein (Laubenthal et al. 2015: Rn. 690). Dementsprechend müsste auch der Jugendarrestvollzug ausgerichtet sein. Dies war bis Mitte der 2010er Jahre auch der Fall. Sanktions­programm des Jugendarrestes und die Gestaltung seines Vollzuges waren insoweit deckungsgleich: Beide zielten auf Ahndung, Besinnung, Abschreckung sowie(rudimentär) auf Erziehung des Arrestanten bzw. der Arrestantin. Mit den seit 2013 infolge des Übergangs der Gesetzgebungskom­petenz für den Bereich des(Straf-)Vollzugs auf die Länder erlassenen Landesjugendarrestvollzugsgesetzen änderte sich dies jedoch, vollzogen doch die Länder bei der Gestal ­tung der Ziele und Ausrichtung des Vollzugs einen grundle­genden Paradigmenwechsel: Dieser war nun ausschließ­lich erzieherisch auf die Bearbeitung der kriminogenen De­fizite der jungen Straftäter:innen zur Erreichung des neuen und alleinigen Vollzugsziels der Legalbewährung ausge­richtet(z. B.§ 1 JAVollzG NRW; Art. 2 BayJAVollzG). Allerdings besteht das auf Ahndung, Abschreckung und Selbstbesinnung zielende Sanktionsprogramm des JGG für den Jugendarrest unverändert fort, sodass die Landesge­setzgeber durch diesen vollzuglichen Paradigmenwechsel einen fundamentalen Widerspruch zwischen Norm- und Vollzugsebene geschaffen haben. Denn auch wenn der Ju­gendarrest in den erzieherischen Rahmen des JGG einge­bettet ist, so hat dies weiterhin keine Auswirkungen auf die Charakteristik der Zuchtmittel. Sie aber wurden gerade mit dem Ziel eingeführt, mit einer eigenständigen Sanktions­stufe neben den Erziehungsmaßregeln den Jugendrichter:in­nen auch Sanktionen mit einer anderen, nicht rein erzieheri­schen Ausrichtung zur Verfügung zu stellen. Auch die nor­mative Erziehungsausrichtung des Jugendstrafrechts im Jahr 2007 hat am Sanktionsprogramm grundsätzlich nichts geändert. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit ent­sprechenden Bruchstellen in dieser Ausrichtung auch die Be­rücksichtigung anderer Sanktionsziele und Mittel zu deren Erreichung explizit ermöglicht, zum anderen hat er 2012 mit der Einführung des Verdeutlichungsarrests, der aus­drücklich auch zur Abschreckung und(Selbst-)Besinnung der jungen Straftäter:innen verhängt werden kann(§ 16a Abs. 1 Nr. 1 JGG), diese unveränderte Zielsetzung nochmals be ­kräftigt. Dem Jugendarrest wird danach auf der vollzug­lichen Ebene seine eigentliche Funktion als ahndende, selbstbesinnende und auch abschreckende intermediäre kurzzeitige stationäre Sanktion genommen. Damit wird aber das Sanktionsprogramm, das auch Jugendrichter:in­nen die nach Befragungen die Funktion primär in einem Denkzettel, in der Abschreckung und Chance zur Selbstbe­sinnung sehen, denn in pädagogisch verstandener Erziehung (Endres 2013: 3, 5; Ernst 2020: 189) bei der Verhängung der Sanktion zugrunde legen, weitgehend konterkariert. Angesichts des offenen Widerspruchs zwischen Sanktions­programm des Jugendarrests und seiner landesvollzugsge­setzlichen Umsetzung muss die Verfassungsmäßigkeit der Landesjugendarrestvollzugsgesetze in diesen Aspekten be ­Junge Straftäter:innen vor Gericht 17