Danach passierte lange nichts, erst 1990 und damit 37 Jahre nach den letzten Änderungen nahm der Gesetzgeber im Zuge seiner entkriminalisierenden Reformpolitik das JGG wieder ins Visier(Laubenthal et al. 2015: Rn. 44ff.). Anders als erwartet und vielfach erhofft kam es aber nur zu einer kleineren Teilreform. So wurden u. a. die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung gestärkt, die Erziehungsmaßregeln um neue ambulante Maßnahmen erweitert, die Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung auf Jugendstrafen von bislang bis zu einem auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt und die Voraussetzungen für die U-Haft weiter verschärft. Stark kritisierte, änderungsbedürftige Regelungen, wie z. B. die Konzeption des JGG als Erziehungsstrafrecht, 7 die rein repressive, abschreckende Ausgestaltung des Jugendarrests, die unbestimmten Voraussetzungen der Jugendstrafe ließ er dabei genauso unverändert, wie er auch den Forderungen aus Medien und Politik, angesichts der steigenden Jugendkriminalität das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre herabzusetzen, Heranwachsende aus dem Jugendstrafrecht auszunehmen oder die Strafobergrenzen anzuheben, nicht umsetzte. Zentrale mildernde wie verschärfende Reformforderungen blieben damit gleichermaßen unerfüllt. Als letzten progressiven Schritt schrieb der Gesetzgeber Ende 2007 die Erziehung zur Legalbewährung als zentrales Ziel des Jugendstrafrechts fest(Laubenthal et al. 2015: Rn. 49f.). Im Folgejahr legte er jedoch seine seit 1953 geübte Zurückhaltung ab und eröffnete aufgrund massiven medialen und öffentlichen Drucks(Näher et al. 2008: 153f.; Ullen bruch 2008: 2.609f.) auch bei jugendlichen Straftäter:innen die Möglichkeit zur Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung 8 und damit zu einer gegebenenfalls sogar lebenslänglichen Inhaftierung. Mitte 2012 erfolgte eine weitere und bislang letzte Verschärfung, mit der u. a. der umstrittene Verdeutlichungsarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe und eine Anhebung der Strafobergrenze für Heranwachsende bei einem Mord, bei dem besonders schwere Schuld verwirkt wurde, auf 15 Jahre eingeführt wurde(Laubenthal et al. 2015: Rn. 51). 2.3 Rechtlicher Rahmen Die zentrale rechtliche Grundlage für die Behandlung der Straftaten junger Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz. Entgegen seiner missverständlich verkürzenden Bezeichnung enthält das JGG mit dem materiellen und prozessualen Strafrecht(Sanktionen, Verfahren, Vollstreckung) und der Gerichtsverfassung alle Regelungen, die für die staatliche Reaktion auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender notwendig sind. Diese speziellen Regelungen gehen gem.§ 2 Abs. 2 JGG den allgemeinen Regelungen im StGB, StPO und GVG vor. Nur wenn das JGG keine entsprechenden eigenen Regelungen enthält oder selbst darauf verweist, kommen diese Gesetze zur Anwendung. Anwendung Anwendung findet das Gesetz gem.§ 1 JGG auf alle jungen Menschen, die zwischen dem 14. und 20. Lebensjahr eine Straftat begangen haben(sollen). Auf Jugendliche findet das Gesetz volle Anwendung, auf Heranwachsende findet es hinsichtlich des Verfahrens nur zum Teil Anwendung und hinsichtlich der Sanktionen nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Kinder werden weder vom JGG noch vom allgemeinen Strafrecht erfasst. Diese sind vielmehr gem.§ 19 StGB unwiderlegbar strafun mündig und können damit für Straftaten strafrechtlich nicht belangt werden. Ziel/Ausrichtung Nach der Ende 2007 in§ 2 Abs. 1 JGG eingefügten Zielbestimmung, die nun das idealtypische Ergebnis der jugendstrafrechtlichen Intervention vorgibt, soll diese die Legalbewährung des/der jungen Straftäters oder Straftäterin erreichen. Bei der jugendstrafrechtlichen Reak tion geht es also nicht um Bestrafung oder Vergeltung für die begangene Tat, sondern allein um die Steigerung der Bereitschaft zur Befolgung der Strafnormen, indem dem/der jungen Straftäter:in, die bislang wohl fehlenden Fähigkeiten vermittelt werden, weitere Normverstöße zu vermeiden. Andere Strafzwecke als die positive Individualprävention dürfen danach nicht verfolgt werden. So ist die negative Generalprävention, also die Abschreckung anderer junger Menschen, bereits normativ unzulässig, da allein der erzieherische Bedarf und gegebenenfalls die Schuld des konkret wegen der Tat vor Gericht stehenden jungen Men schen maßgeblich ist und nicht die Wirkung auf andere (BT-Drs. 16/6293: 9; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 2 Rn. 5). Das Ziel der Legalbewährung soll durch die Ausrichtung am Erziehungsgedanken erreicht werden, indem das Verfahren und vor allem die Sanktionierung so zu gestalten sind, dass sie den Entwicklungsdefiziten und den Bedürfnissen des konkreten jungen Menschen gerecht werden. Durch entsprechende Bruchstellen in der ansonsten absoluten Formulierung bleibt die Verhängung von Sanktionen, wie die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld oder auch der ahndenden Zuchtmittel, aber weiterhin zulässig. Verfahrensbeteiligte Ebenso wie im allgemeinen Strafverfahren sind an einem Jugendstrafverfahren ein oder mehrere Jugendrichter:innen, ein:e Vertreter:in der Jugendstaatsanwaltschaft und aufgrund der erheblichen Ausweitung der Verfahren, in denen diese:r notwendig mitwirken muss, häufig auch ein:e Verteidiger:in beteiligt. Daneben sind aber auch zwei weitere Akteure am Verfahren be7 Beim Ansatz der„Erziehung durch Strafe“ sind die erzieherischen Sanktionen des Jugendstrafrechts in den repressiven Rahmen des Strafrechts und des Strafverfahrens eingebettet, das heißt, die als Erziehungserfolg angestrebte Verhaltensänderung soll immer zumindest mit mittelbarem Zwang erreicht werden. Die Annahme, dass man jemanden zu„seinem Besten zwingen könnte“, ist pädagogisch gesehen ein Irrtum, da vor allem durch den Zwangscharakter innere Widerstände entstehen, gegen die selbst die besten Absichten in aller Regel keine Chance haben. Zudem führt dies auch unter dem Deckmantel der Erziehung zu einer Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen durch z. B. eine eingriffsintensivere Sanktionierung bei geringen bis mittleren Taten. 8 Verhängt wurde diese allerdings aufgrund der hohen Voraussetzungen bislang noch nicht. Junge Straftäter:innen vor Gericht 9
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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