Die eigentliche Zielgruppe der nicht ernsthaft gefährdeten, an sich„gutgearteten“ jungen Straftäter:innen wird heute vielfach bereits im Vorfeld durch Diversionsmaßnahmen ausgeschieden oder mit Erfolg durch ambulante Erziehungsmaßregeln wie gemeinnützige Arbeit sanktioniert werden. 3.3 Rechtsmittelbeschränkung Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die im Vergleich zu Erwachsenen starke Begrenzung der Möglichkeiten junger Straftä ter:innen zur Anfechtung einer Verurteilung. 14 Zum einen betrifft dies die Anzahl der zulässigen Rechtsmittel gegen Urteile des Jugendrichters/der Jugendrichterin oder des Jugendschöffengerichts. Anders als bei Erwachsenen steht dem angeklagten jungen Menschen und der Jugendstaatsanwaltschaft jeweils nur ein Rechtsmittel zur Verfügung: entweder eine Berufung an die Jugendkammer am Landgericht, wo das Verfahren noch einmal neu aufgerollt wird, oder eine Revision an einen Strafsenat am Oberlandesgericht, wo das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird(§ 55 Abs. 2 JGG). Hat ein:e Verfahrensbe teiligte:r Berufung eingelegt, so ist ihm/ihr danach die Einlegung einer Revision gegen das Berufungsurteil verwehrt. Jede:r Anfechtungsberechtigte kann das Urteil mithin nur einmal überprüfen lassen. Gegen Urteile der großen Jugend-/Strafkammer am Landgericht als Erstinstanz findet in allen Altersgruppen nur die Revision statt. Zum anderen ist auch der Umfang der Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der verhängten Sanktion erheblich eingeschränkt. Während Erwachsene auch isoliert nur die verhängte Strafe angreifen können, ist eine solche isolierte Anfechtung der verhängten Sanktionen bei alleiniger Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln mit Ausnahme der langfristig angelegten Heimunterbringung unzulässig(§ 55 Abs. 1 JGG). 15 Gerechtfertigt wird diese erhebliche Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten neben verfahrensökonomischen Gründen und dem fehlenden Strafcharakter der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel mit der besonderen pädagogischen Bedeutung des Beschleunigungsgebots. Die Sanktion solle der Tat auf dem Fuße folgen, um nicht ihre erzieherische Wirkung zu verlieren(Laubenthal et al. 2015: Rn. 395; Streng 2024: Rn. 574). Wie bereits ausgeführt, gibt es bislang keine empirischen Belege für diese Annahme(siehe Kapitel 2.5). Auch lässt sich das Ziel des Gesetzgebers, die Sanktion der Tat auf dem Fuße folgen zu lassen, bereits im Ausgangspunkt nicht erreichen, da die Tat in aller Regel schon mehrere Monate zurückliegt. Durch den Ausschluss von Rechtmitteln kann dieser Zeitraum aber nicht aufgeholt werden. Das gilt auch für die aufgrund fehlender Kapazitäten(Plätze, Mitarbeiter:innen, Programme) mitunter lange Phase von der Rechtskraft des Urteils bis zur tatsächlichen Umsetzung der verhängten Sanktionen. Die zentrale Prämisse des Gesetzgebers geht damit bereits argumentativ ins Leere. Ebenso zweifelhaft ist die Vereinbarkeit der Rechtsmittelbeschränkungen mit dem von der Rechtsprechung angesichts geringerer Verteidigungsmöglichkeiten und höherer Sanktionsempfindlichkeit entwickelten Prinzip der Nichtschlechterstellung junger und erwachsener Straftäter:innen in vergleichbarer Verfahrenslage sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz(Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar findet dieser aufgrund der Unterschiedlichkeit junger und erwachsener Täter:innen, die die Grundlage für das eigenständige Jugendstrafrecht bildet, nur eingeschränkt Anwendung(Eisenberg/Kölbel 2025:§ 2 Rn. 23ff.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 6; Streng 2024: Rn. 13, 19). Bei der Anfechtung einer Verurteilung befinden sich junge und erwachsene Täter:in nen jedoch in einer vergleichbaren Situation, sodass diese Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig ist. Die insoweit empirisch unbelegte Annahme, dass im Jugendstrafverfahren eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, bildet hier für jedoch keine ausreichende Grundlage. Die Zweifel ergeben sich auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des§ 55 JGG mit dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem auch eine Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsmittelbeschränkung im Jahre 2007 gebilligt(BVerfG, NJW 1988: 477; NStZ-RR 2007: 385), allerdings ohne die hierauf ausstrahlenden internationalen verbindlichen Regelungen zu berücksichtigen. So sieht Art. 14 Abs. 5 des Internationa len Pakts über bürgerliche und politische Rechte(1966) ein Überprüfungsrecht durch ein höheres Gericht vor. Auch Art. 40 Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(1989) sieht als Mindestgarantie ein solches Überprüfungsrecht, unabhängig von der Schwere der Tat oder der verhängten Rechtsfolgen, vor. Eine Protokollerklärung der Bundesregierung zum Übereinkommen von 1989 zur einschränkenden Auslegung dieser Vorgabe in der Bundesrepublik wurde als mit der Regelung unvereinbar zurückgewiesen und auch 2010 wieder zurückgenommen (Bartsch 2016: 112(116)) – ein Verstoß gegen das Überein kommen dürfte daher wohl gegeben sein. Auch das insoweit untergesetzliche und damit unverbindliche internationale Softlaw sieht solche Vorgaben vor, z. B. Nr. 7 der Mindest grundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit(1985). Besonders deutlich ist aber Nr. 13 der Emp fehlung des Europarats zum Vollzug bzw. zur Vollstreckung ambulanter und freiheitsentziehender Sanktionen gegenüber Jugendlichen(2008), die ausdrücklich eine solche Rechtsverkürzung bei jungen Straftäter:innen untersagt. 14 Vgl. hierzu ausführlich auch Bartsch 2016: 112; Ostendorf 2016: 120; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 16 Rn. 62f.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 396. 15 Trotz dieser Beschränkung können die jungen Straftäter:innen ein solches Urteil aber mit der Begründung anfechten, dass entweder die Schuldfeststellung unzutreffend oder aber die Sanktion z. B. wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte oder Überschreitung der Sanktionskompetenz des Jugendrichters/der Jugendrichterin gesetzwidrig sei (vgl. Laubenthal et al. 2015: Rn. 404). Junge Straftäter:innen vor Gericht 19
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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