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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Die eigentliche Zielgruppe der nicht ernsthaft gefährdeten, an sichgutgearteten jungen Straftäter:innen wird heute vielfach bereits im Vorfeld durch Diversionsmaßnahmen ausgeschieden oder mit Erfolg durch ambulante Erzie­hungsmaßregeln wie gemeinnützige Arbeit sanktioniert werden. 3.3 Rechtsmittelbeschränkung Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die im Vergleich zu Erwach­senen starke Begrenzung der Möglichkeiten junger Straftä ­ter:innen zur Anfechtung einer Verurteilung. 14 Zum einen betrifft dies die Anzahl der zulässigen Rechts­mittel gegen Urteile des Jugendrichters/der Jugendrichte­rin oder des Jugendschöffengerichts. Anders als bei Er­wachsenen steht dem angeklagten jungen Menschen und der Jugendstaatsanwaltschaft jeweils nur ein Rechtsmittel zur Verfügung: entweder eine Berufung an die Jugendkam­mer am Landgericht, wo das Verfahren noch einmal neu aufgerollt wird, oder eine Revision an einen Strafsenat am Oberlandesgericht, wo das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird(§ 55 Abs. 2 JGG). Hat ein:e Verfahrensbe ­teiligte:r Berufung eingelegt, so ist ihm/ihr danach die Ein­legung einer Revision gegen das Berufungsurteil verwehrt. Jede:r Anfechtungsberechtigte kann das Urteil mithin nur einmal überprüfen lassen. Gegen Urteile der großen Ju­gend-/Strafkammer am Landgericht als Erstinstanz findet in allen Altersgruppen nur die Revision statt. Zum anderen ist auch der Umfang der Anfechtungsmög­lichkeit hinsichtlich der verhängten Sanktion erheblich ein­geschränkt. Während Erwachsene auch isoliert nur die ver­hängte Strafe angreifen können, ist eine solche isolierte Anfechtung der verhängten Sanktionen bei alleiniger An­ordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln mit Ausnahme der langfristig angelegten Heimunterbringung unzulässig(§ 55 Abs. 1 JGG). 15 Gerechtfertigt wird diese erhebliche Beschränkung der An­fechtungsmöglichkeiten neben verfahrensökonomischen Gründen und dem fehlenden Strafcharakter der Erziehungs­maßregeln und Zuchtmittel mit der besonderen pädago­gischen Bedeutung des Beschleunigungsgebots. Die Sank­tion solle der Tat auf dem Fuße folgen, um nicht ihre erzie­herische Wirkung zu verlieren(Laubenthal et al. 2015: Rn. 395; Streng 2024: Rn. 574). Wie bereits ausgeführt, gibt es bislang keine empirischen Belege für diese Annahme(siehe Kapitel 2.5). Auch lässt sich das Ziel des Gesetzgebers, die Sanktion der Tat auf dem Fuße folgen zu lassen, bereits im Ausgangspunkt nicht erreichen, da die Tat in aller Regel schon mehrere Monate zurückliegt. Durch den Ausschluss von Rechtmitteln kann dieser Zeitraum aber nicht aufge­holt werden. Das gilt auch für die aufgrund fehlender Ka­pazitäten(Plätze, Mitarbeiter:innen, Programme) mitunter lange Phase von der Rechtskraft des Urteils bis zur tat­sächlichen Umsetzung der verhängten Sanktionen. Die zentrale Prämisse des Gesetzgebers geht damit bereits ar­gumentativ ins Leere. Ebenso zweifelhaft ist die Vereinbarkeit der Rechtsmittel­beschränkungen mit dem von der Rechtsprechung ange­sichts geringerer Verteidigungsmöglichkeiten und höherer Sanktionsempfindlichkeit entwickelten Prinzip der Nicht­schlechterstellung junger und erwachsener Straftäter:innen in vergleichbarer Verfahrenslage sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz(Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar findet dieser aufgrund der Unterschiedlichkeit junger und erwachsener Täter:innen, die die Grundlage für das eigenständige Ju­gendstrafrecht bildet, nur eingeschränkt Anwendung(Ei­senberg/Kölbel 2025:§ 2 Rn. 23ff.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 6; Streng 2024: Rn. 13, 19). Bei der Anfechtung einer Verurteilung befinden sich junge und erwachsene Täter:in ­nen jedoch in einer vergleichbaren Situation, sodass diese Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig ist. Die inso­weit empirisch unbelegte Annahme, dass im Jugendstrafver­fahren eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, bildet hier für jedoch keine ausreichende Grundlage. Die Zweifel ergeben sich auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des§ 55 JGG mit dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem auch eine Rechtsschutzgarantie abgeleitet wird. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Rechts­mittelbeschränkung im Jahre 2007 gebilligt(BVerfG, NJW 1988: 477; NStZ-RR 2007: 385), allerdings ohne die hierauf ausstrahlenden internationalen verbindlichen Regelungen zu berücksichtigen. So sieht Art. 14 Abs. 5 des Internationa ­len Pakts über bürgerliche und politische Rechte(1966) ein Überprüfungsrecht durch ein höheres Gericht vor. Auch Art. 40 Abs. 2 lit. b) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(1989) sieht als Mindestgarantie ein solches Überprüfungsrecht, unabhängig von der Schwere der Tat oder der verhängten Rechtsfolgen, vor. Eine Protokollerklä­rung der Bundesregierung zum Übereinkommen von 1989 zur einschränkenden Auslegung dieser Vorgabe in der Bun­desrepublik wurde als mit der Regelung unvereinbar zu­rückgewiesen und auch 2010 wieder zurückgenommen (Bartsch 2016: 112(116)) ein Verstoß gegen das Überein ­kommen dürfte daher wohl gegeben sein. Auch das insoweit untergesetzliche und damit unverbindliche internationale Softlaw sieht solche Vorgaben vor, z. B. Nr. 7 der Mindest ­grundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichts­barkeit(1985). Besonders deutlich ist aber Nr. 13 der Emp ­fehlung des Europarats zum Vollzug bzw. zur Vollstreckung ambulanter und freiheitsentziehender Sanktionen gegen­über Jugendlichen(2008), die ausdrücklich eine solche Rechtsverkürzung bei jungen Straftäter:innen untersagt. 14  Vgl. hierzu ausführlich auch Bartsch 2016: 112; Ostendorf 2016: 120; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 16 Rn. 62f.; Laubenthal et al. 2015: Rn. 396. 15 Trotz dieser Beschränkung können die jungen Straftäter:innen ein solches Urteil aber mit der Begründung anfechten, dass entweder die Schuldfeststellung unzutreffend oder aber die Sanktion z. B. wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte oder Überschreitung der Sanktionskompetenz des Jugendrichters/der Jugendrichterin gesetzwidrig sei (vgl. Laubenthal et al. 2015: Rn. 404). Junge Straftäter:innen vor Gericht 19