Ob die Auswahlentscheidung daher durch den/die am Verfahren beteiligten Richter:in weiterhin selbst vorgenommen werden sollte oder Alternativen infrage kommen, bedarf einer intensiveren Debatte, was auch ein Blick in unsere europäischen Nachbarländer zeigt. So könnte diese Aufgabe beispielsweise an die Rechtsanwaltskammern wie in Österreich(§ 62 öStPO) delegiert werden. Auch käme ein unabhängiges„Legal Aid Board“ wie in Litauen und den Niederlanden infrage(ausführlich Jahn/Zink 2022). 4.3 Vermögensabschöpfung Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Problem für die durch erzieherische Maßnahmen angestrebte Legalbewährung der jungen Straftäter:innen hat der Gesetzgeber – spätestens – im Rahmen der Novellierung der Vermögensabschöpfung geschaffen. Diese sieht u. a. die zwingende Einziehung aller Vorteile sowie Nutzungen und Surrogaten vor, die durch eine Straftat erlangt wurden. Sind die Gegenstände usw. nicht mehr vorhanden, so ist deren Wert anzusetzen und einzuziehen. Ein Verzicht hierauf ist gesetzlich auf einige Ausnahmefälle begrenzt, wie z. B. bei Bagatellen oder unverhältnismäßigem Aufwand. Nach einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 2021 gilt diese obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht uneingeschränkt(BGH 2021: 679). Er erteilte damit einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz aufgrund des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedankens im ju gendrichterlichen Ermessen stünde, eine deutliche Absage. Ein ausreichender Schutz könnte im Vollstreckungsverfahren erreicht werden, wo die Jugendgerichte auf die Einziehung verzichten können, wenn sie unverhältnismäßig sei. Die zwingende Anordnung der Einziehung von Wertersatz in dieser Altersgruppe, die geldstrafenähnlich auf das Vermögen der jungen Straftäter:innen zugreift, ist aus mehre ren Gründen problematisch: Zunächst trifft sie eine Altersgruppe, die zwar mitunter hohe Taterlöse erzielen(z. B. durch vielfache Betrugs- oder Diebstahlstaten oder auch Betäubungsmitteldelikte) kann, doch in aller Regel mittellos ist, was gerade ein Grund für die Straftat gewesen sein kann. Einen Wertersatz für die vielfach aufgrund der eher erlebnisorientierten Lebensstile in der Zeit bis zum Urteil bereits verbrauchten Erlöse können sie daher nicht erbringen. Dies führt zu einer langfristigen biografischen Hypothek, die durch die erhebliche Schuldenbelastung die Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten zu einem konformen Lebensweg auch erheblich beschränkt und damit die individualpräventive, zukunftsorientierte Ausrichtung des Jugendstrafrechts und seiner Rechtsfolgen unterläuft, wenn nicht sogar konterkariert. Dies kann nicht nur zu kontraproduktiver Resignation z. B. auf dem Weg in den Arbeitsmarkt, sondern auch zur Begehung weiterer Straftaten führen, um die gerichtliche Einziehungsanordnung zu erfüllen(Eisenberg/ Kölbel 2025:§ 6 Rn. 13; Kölbel et al. 2021: 683(684)). Des Weiteren ist sie auch mit zentralen jugendstrafrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Denn durch die Geldzahlungsauflage gem.§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG bestand nach dessen Abs. 2 Nr. 2 bereits eine spezifisch jugendstrafrechtliche Möglich keit, aus der Tat erlangte Vorteile zu entziehen. Diese ist je doch – anders als die Einziehungsanordnung – ermessensabhängig und vor allem auch auf den noch vorhandenen Nettoerlös beschränkt. Die Wertersatzeinziehung steht hierzu im diametralen Widerspruch, da das Jugendgericht bei Wegfall der Tatvorteile zwar keine Geldauflage anordnen darf, die wirtschaftlich äquivalent wirkende Einziehung je doch anordnen muss. Der erzieherisch begründete Ansatz des Jugendstrafrechts, finanzielle Folgen, die zu Ver- oder sogar Überschuldung führen können, zu vermeiden – wozu das Jugendgericht auch auf die Auferlegung von Kosten und Auslagen verzichten kann und auch eine Geldstrafe unzulässig ist –, wird hierdurch unterlaufen(Eisenberg/Kölbel 2025:§ 6 Rn. 12; Ostendorf 2021:§ 6 Rn. 9). Denn die Entscheidung erfolgt nicht in einer diskursiven Hauptverhandlung mit entsprechenden Aufklärungsmöglichkeiten, auch ist der/die unverteidigte Verurteilte in aller Regel nicht in der Lage, seine/ihre Interessen adäquat zu vertreten. Für ein Absehen von der Vollstreckung reicht zwar grundsätzlich eine Entreicherung aus. Ist dies jedoch nur temporär, muss diese bei späterer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der jungen Straftäter:innen wiederaufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, die Anwendung der Regelung auf junge Straftäter:innen entsprechend einzuschränken oder aber eine eigene, jugendspezifische Regelung im JGG zu schaffen. 4.4 Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein,§ 265a StGB Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine Überprüfung des Strafgesetzbuches auf mögliche Streichungen von Straftatbeständen vor(CDU/CSU& SPD 2025: 90). Hierbei dürfte die Beförderungserschleichung gem.§ 265a StGB im Mittelpunkt stehen. Seit Langem wird ihre Entkriminalisierung aus Kriminologie und Strafrechtswissenschaft gefordert. Uneinigkeit besteht darüber, ob diese ersatzlos gestrichen werden oder dafür ein neuer Bußgeldtatbestand im Ordnungswidrigkeitenrecht geschaffen werden soll. Aus jugendstrafrechtlicher Perspektive ist allerdings davor zu warnen, das Fahren ohne Fahrschein zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. 28 Denn Beförderungserschleichung ist ein typisches Jugenddelikt. Etwa je de zehnte Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden betrifft das Fahren ohne Fahrschein. Eine 28 So sah es der Gesetzentwurf der Ampel-Koalition vor(BT-Drs. 20/14257). Junge Straftäter:innen vor Gericht 27
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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