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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Ob die Auswahlentscheidung daher durch den/die am Ver­fahren beteiligten Richter:in weiterhin selbst vorgenom­men werden sollte oder Alternativen infrage kommen, bedarf einer intensiveren Debatte, was auch ein Blick in unsere europäischen Nachbarländer zeigt. So könnte diese Aufga­be beispielsweise an die Rechtsanwaltskammern wie in Österreich(§ 62 öStPO) delegiert werden. Auch käme ein unabhängigesLegal Aid Board wie in Litauen und den Niederlanden infrage(ausführlich Jahn/Zink 2022). 4.3 Vermögensabschöpfung Ein weiteres, nicht zu unterschätzendes Problem für die durch erzieherische Maßnahmen angestrebte Legalbewäh­rung der jungen Straftäter:innen hat der Gesetzgeber spätestens im Rahmen der Novellierung der Vermögens­abschöpfung geschaffen. Diese sieht u. a. die zwingende Einziehung aller Vorteile sowie Nutzungen und Surrogaten vor, die durch eine Straftat erlangt wurden. Sind die Gegen­stände usw. nicht mehr vorhanden, so ist deren Wert anzu­setzen und einzuziehen. Ein Verzicht hierauf ist gesetzlich auf einige Ausnahmefälle begrenzt, wie z. B. bei Bagatellen oder unverhältnismäßigem Aufwand. Nach einer Entschei­dung des Großen Strafsenats des Bundesgerichthofs aus dem Jahr 2021 gilt diese obligatorische Einziehung des Wer­tes von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht uneinge­schränkt(BGH 2021: 679). Er erteilte damit einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht, dass die An­ordnung der Einziehung von Wertersatz aufgrund des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedankens im ju ­gendrichterlichen Ermessen stünde, eine deutliche Absage. Ein ausreichender Schutz könnte im Vollstreckungsverfahren erreicht werden, wo die Jugendgerichte auf die Einziehung verzichten können, wenn sie unverhältnismäßig sei. Die zwingende Anordnung der Einziehung von Wertersatz in dieser Altersgruppe, die geldstrafenähnlich auf das Ver­mögen der jungen Straftäter:innen zugreift, ist aus mehre ­ren Gründen problematisch: Zunächst trifft sie eine Alters­gruppe, die zwar mitunter hohe Taterlöse erzielen(z. B. durch vielfache Betrugs- oder Diebstahlstaten oder auch Be­täubungsmitteldelikte) kann, doch in aller Regel mittellos ist, was gerade ein Grund für die Straftat gewesen sein kann. Einen Wertersatz für die vielfach aufgrund der eher erleb­nisorientierten Lebensstile in der Zeit bis zum Urteil bereits verbrauchten Erlöse können sie daher nicht erbringen. Dies führt zu einer langfristigen biografischen Hypothek, die durch die erhebliche Schuldenbelastung die Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten zu einem konformen Lebens­weg auch erheblich beschränkt und damit die individualprä­ventive, zukunftsorientierte Ausrichtung des Jugendstraf­rechts und seiner Rechtsfolgen unterläuft, wenn nicht so­gar konterkariert. Dies kann nicht nur zu kontraproduktiver Resignation z. B. auf dem Weg in den Arbeitsmarkt, son­dern auch zur Begehung weiterer Straftaten führen, um die gerichtliche Einziehungsanordnung zu erfüllen(Eisenberg/ Kölbel 2025:§ 6 Rn. 13; Kölbel et al. 2021: 683(684)). Des Weiteren ist sie auch mit zentralen jugendstrafrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Denn durch die Geldzahlungs­auflage gem.§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG bestand nach dessen Abs. 2 Nr. 2 bereits eine spezifisch jugendstrafrechtliche Möglich ­keit, aus der Tat erlangte Vorteile zu entziehen. Diese ist je ­doch anders als die Einziehungsanordnung ermessens­abhängig und vor allem auch auf den noch vorhandenen Nettoerlös beschränkt. Die Wertersatzeinziehung steht hierzu im diametralen Widerspruch, da das Jugendgericht bei Wegfall der Tatvorteile zwar keine Geldauflage anordnen darf, die wirtschaftlich äquivalent wirkende Einziehung je ­doch anordnen muss. Der erzieherisch begründete Ansatz des Jugendstrafrechts, finanzielle Folgen, die zu Ver- oder sogar Überschuldung führen können, zu vermeiden wozu das Jugendgericht auch auf die Auferlegung von Kosten und Auslagen verzichten kann und auch eine Geldstrafe unzulässig ist, wird hierdurch unterlaufen(Eisenberg/Köl­bel 2025:§ 6 Rn. 12; Ostendorf 2021:§ 6 Rn. 9). Denn die Entscheidung erfolgt nicht in einer diskursiven Hauptverhand­lung mit entsprechenden Aufklärungsmöglichkeiten, auch ist der/die unverteidigte Verurteilte in aller Regel nicht in der Lage, seine/ihre Interessen adäquat zu vertreten. Für ein Absehen von der Vollstreckung reicht zwar grundsätzlich eine Entreicherung aus. Ist dies jedoch nur temporär, muss diese bei späterer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der jungen Straftäter:innen wiederaufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoll, die Anwendung der Regelung auf junge Straftäter:innen entsprechend einzuschränken oder aber eine eigene, jugendspezifische Regelung im JGG zu schaffen. 4.4 Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein,§ 265a StGB Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine Überprüfung des Strafgesetzbuches auf mögliche Streichun­gen von Straftatbeständen vor(CDU/CSU& SPD 2025: 90). Hierbei dürfte die Beförderungserschleichung gem.§ 265a StGB im Mittelpunkt stehen. Seit Langem wird ihre Entkri­minalisierung aus Kriminologie und Strafrechtswissenschaft gefordert. Uneinigkeit besteht darüber, ob diese ersatzlos gestrichen werden oder dafür ein neuer Bußgeldtatbestand im Ordnungswidrigkeitenrecht geschaffen werden soll. Aus jugendstrafrechtlicher Perspektive ist allerdings davor zu warnen, das Fahren ohne Fahrschein zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen. 28 Denn Beförderungserschleichung ist ein typisches Jugendde­likt. Etwa je de zehnte Verurteilung von Jugendlichen und He­ranwachsenden betrifft das Fahren ohne Fahrschein. Eine 28  So sah es der Gesetzentwurf der Ampel-Koalition vor(BT-Drs. 20/14257). Junge Straftäter:innen vor Gericht 27