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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Entwicklung der Gewalttäterschaften von Jugendlichen im Dunkelfeld Abb. 3 in Prozent 8 7,9 7 6,6 6 5 4 3 2,3 2 1 0,8 0 2013 6,1 4,9 1,4 0,6 2015 7,7 6,4 1,5 0,7 2017 7,1 6,0 1,9 0,7 2019 6,4 4,8 1,3 0,8 2022 6,7 4,7 1,6 0,8 2024 Gewalt insgesamt KV mit mehreren Personen Quelle: Dreißigacker et al. 2023: 49; Krieg et al. 2025: 68 KV mit Waffen vors./leichte KV(allein/ohne Waffen) Der starke Anstieg im Hellfeld konnte im Dunkelfeld bis­lang so nicht rezipiert werden. So zeigte sich, dass die Ge­waltdelinquenz für Niedersachen im Zeitraum zwischen 2017 und 2022 deutlich und konstant rückläufig war: Sie hat um 16,9 Prozent abgenommen(vgl. Abbildung 3). Le ­diglich von 2022 auf 2024 ist auch im Dunkelfeld ein leich ­ter Anstieg zu verzeichnen. 2.2 Dynamik und Reformen im Jugend­strafrecht seit seiner Einführung Als der Gesetzgeber 1923 mit dem JGG eine eigenständige Regelung für die Behandlung der Straftaten junger Men ­schen schuf, setzte er damit zentrale Reformforderungen sowohl der Strafrechtswissenschaft als auch der Gesell­schaft um. Er erhöhte u. a. das Mindestalter für eine Be­strafung vom 12. auf den 14. Geburtstag und schuf eigen ­ständige erzieherische Sanktionen sowie die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen. Zudem wurden für diese Verfahren ein eigenes Jugendgericht und jugendgerechtere Verfahrensregelungen etabliert(Laubenthal et al. 2015: Rn. 22ff.; Streng 2024: Rn. 38ff.). Auf diese für junge Straftäter:innen sehr positive Entwicklung folgten in der NS-Zeit insbesondere mit dem Erlass des Reichsjugendgerichtsgesetzes Ende 1943 das die Grund ­lage für das JGG in seiner heutigen Form bildet gravie­rende Veränderungen. Neben vielen NS-ideologisch ge­prägten Verschärfungen erwiesen sich manche Veränderun­gen aber als tatsächliche, neutrale Neuerungen. Dazu zählte einerseits die Festschreibung eines dreigliederigen Sank­tionensystems mit einer entsprechenden Stufung nach der Eingriffsintensität(Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe), deren Verhängung wiederum nur noch von zwei Kriterien abhängig war: schädlichen Neigungen oder Schwere der Schuld. Zudem wurde andererseits der Rechts­schutz bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln weitgehend ausgeschlossen, um den soforti­gen Vollzug der Sanktion zu ermöglichen(Laubenthal et al. 2015: Rn. 30ff.). Im Jahr 1953 wurden im Rahmen der Neu ­fassung des JGG nicht nur die NS-Entartungen 6 entfernt. Mit der zumindest partiellen Einbeziehung 18- bis 20-jähriger Straftäter:innen in das JGG, der Absenkung der Höchst­dauer der Jugendstrafe auf in aller Regel fünf Jahre sowie der Wiedereinführung der Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil wurden zum Teil auch grundlegen­de Neurungen eingeführt(Laubenthal et al. 2015: Rn. 34f.). 6  U. a. Anwendung nur auf deutsche Jugendliche, Strafmündigkeit bei schweren Taten schon ab zwölf Jahren, wenn dies zum Schutz des Volkes erforderlich war, ungemildertes allgemeines Strafrecht inklusive Todesstrafe bei jugendlichenSchwerverbrecher:innen. 8 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.