5. Fazit Die Kunst wirksamer Jugendkriminalpolitik liegt darin, straffällige junge Menschen, insbesondere bei wiederholten Straftaten, auf dem Weg aus der Kriminalität durch entsprechende Maßnahmen zu unterstützen – und nicht durch ein rein hartes Zugreifen diesen Prozess übermäßig zu behindern. Seit über 100 Jahren bietet das Jugendgerichtsge setz hierfür eine tragfähige und empirisch bewährte rechtliche Grundlage. Trotz wiederkehrender öffentlicher und politischer Debatten hat es im Kern populistischen Forderungen standgehalten: Weder wurde bislang die Strafmündigkeitsgrenze gesenkt noch die Heranwachsenden aus seinem Anwendungsbereich herausgenommen oder die möglichen Sanktionen substanziell verschärft. In Zeiten, in denen nach härteren Strafen gerufen wird, dürfte auch dieses Festhalten am Status quo als Ausdruck von Fortschritt zu werten sein. Die Praxis hat sogar einen zu diesen Forderun gen diametral entgegengesetzten Weg eingeschlagen, werden doch seit Mitte der 1990er Jahre mehr als 70 Prozent, heute sogar mehr als 80 Prozent aller anklagefähigen Ver fahren gegen straffällige junge Menschen ohne weitere for melle Maßnahmen eingestellt. Dennoch besteht nach langer Zeit gesetzgeberischer Zurückhaltung erheblicher Reformbedarf. Dies betrifft nicht nur die Bereinigung des JGG von ideologischen Altlasten, wie der überkommenen Begriffe der„schädlichen Neigungen“ und„Schwere der Schuld“, sondern auch die Beseitigung der Inkongruenz der Zielsetzung von Jugendarrest und Jugendarrestvollzug, die Aufhebung der Rechtsmittelbeschränkung sowie die Überarbeitung der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung. Bei der Diskussion um eine grundsätzlich zu begrüßende Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung – ein typisches Jugenddelikt – müssen die Interessen der jungen Menschen in unserer Gesellschaft besonders berücksichtigt werden. Denn eine Herabstufung des„Schwarzfahrens“ zu einer Ordnungswidrigkeit würde diese durch die zweifache„Bestrafung“(erhöhtes Beförderungsentgelt und Geldbuße) angesichts der vielfach prekären Einkommensverhältnisse in dieser Altersgruppe besonders hart treffen. Die Grundlage für eine effektive Jugendkriminalpolitik liegt nicht in einer von Law& Order dominierten Politik des harten Durchgreifens, sondern im Ausbau sozialpädagogischer Hilfsangebote(siehe auch Lohrmann/Möller 2025: 194f.). Selbst bei wiederholt straffällig gewordenen jungen Men schen ruhen die Hoffnungen auf ein zukünftig rechtstreues Verhalten auf den Wirkungen der Sanktionen und damit in den allermeisten Fällen auf dem Erfolg sozialpädagogischer Hilfsmaßnahmen – seien sie ambulant oder stationär während des Jugendstrafvollzugs. Um die Wirkungen der Sanktionen besser einordnen zu können, bedarf es dringend mehr kriminologischer Forschung. Dagegen bislang wenig erfolgversprechend sind neue Modellprojekte ohne empirische Wirksamkeitsüberprüfung. Entscheidend ist vielmehr eine verlässliche, personell und finanziell gut ausgestattete Jugendhilfe: vor allem kontinuierlich verfügbare Hilfeangebote und ausreichend Heimunterbringungsplätze. Eine solide Finanzierung dieser Strukturen im Haushalt mag politisch weniger attraktiv sein, ist jedoch der eigentliche Schlüssel zu nachhaltigem Erfolg. Junge Straftäter:innen vor Gericht 29
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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
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