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Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
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Letztlich kann auch die fehlende Möglichkeit zur Anfech­tung verhängter Sanktionen der angestrebten Erziehung zur Legalbewährung zuwiderlaufen. Denn sehen die jungen Straftäter:innen das Sanktionsmaß als unangemessen an, so dürfte der Ausschluss einer Möglichkeit zu dessen An­fechtung zumal es keine Höchstgrenzen für ambulante Sanktionen gibt, die also bis 300 Sozialstunden und mehr gehen können als unfair empfunden und die Sanktion erst recht abgelehnt werden. Die angestrebte besondere er­zieherische Wirkung würde so in ihr Gegenteil verkehrt(so auch Ostendorf 2016: 120(122)). 3.4 Mehrfach- und Intensivtäterprogramme Im Umgang mit Mehrfach- und Intensivtäter:innen hat die Kriminalpolitik in den letzten zwei Dekaden eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um auf diese Tätergruppe konzen­trierter und effektiver einwirken zu können. Ohne hier auf verschiedene Definitionen des Intensivtäterbegriffs eingehen zu können, wird darunter meist die Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden verstanden, die mehr als fünfmal innerhalb eines Jahres durch bestimmte Straftaten aufgefallen sind(vertiefend Boers 2019: 10). Zentrale Elemente der meis­ten Mehrfach- und Intensivtäterprogramme sind delikts­übergreifende und vom Tatortprinzip losgelöste Zuständig­keiten und eine entweder räumlich oder virtuell engere Zusammenarbeit verschiedener Behörden. Die Wirksamkeit dieser Programme ist vereinzelt durch begleitende Evaluatio­nen untersucht worden; in den meisten Fällen allerdings mit ernüchternden Ergebnissen. Im Folgenden werden die Häuser des Jugendrechts, das Modellprojekt Staatsanwalt vor/für den Ort und das ProjektKurve kriegen vorgestellt. 3.4.1 Häuser des Jugendrechts Häuser des Jugendrechts sind eine der beliebtesten Maß­nahmen aktueller Jugendkriminalpolitik. Seit der Eröffnung der ersten Einrichtung in Stuttgart im Jahr 1999 haben bundesweit mehr als 40 weitere ihre Arbeit aufgenommen 16 Tendenz weiter steigend. 17 In Häusern des Jugendrechts arbeiten die drei zentralen Akteure im Jugendstrafverfahren: Jugendhilfe im Strafver­fahren(JuHiS), Polizei und Jugendstaatsanwaltschaft, unter einem Dach zusammen, um so die Kooperation un­tereinander effektiver zu gestalten. Ziel ist es, durch die verbesserte Vernetzung dieser Institutionen eine Beschleu­nigung strafrechtlicher Ermittlungen und eine zeitnah erfolgende und passgenauere Reaktion auf Straftaten Ju­gendlicher und Heranwachsender zu erreichen. Umgesetzt werden sollen diese Ziele durch Hauskonferenzen zu allge­meineren Sachverhalten, wöchentliche Frühbesprechungen, um Informationen über aktuelle Ermittlungsverfahren aus­zutauschen, und vor allem anlassbezogene Fallkonferen­zen, in denen versucht wird, die Maßnahmen für die jungen Täter:innen zu finden, die am besten weitere Straftaten ver­hindern und zur sozialen(Re-)Integration führen können. In der kriminologischen Forschung sind die Häuser des Ju­gendrechts bislang kaum Gegenstand von Untersuchungen gewesen. Empirisch valide Befunde für eine Reduktion der Rückfallrate gibt es nicht. 18 Über die vergangenen Jahre konnten jedoch Beschleuni ­gungseffekte bei der polizeilichen Bearbeitung nachgewie­sen werden(Feuerhelm/Kügler 2003: 106f.; Müller et al. 2008: 119; Bender et al. 2023: 175). Im Ergebnis lässt sich dadurch aber nicht unbedingt eine Beschleunigung des Ju­gendstrafverfahrens bestätigen, denn an einigen Standor­ten stieg dafür im selben Zeitraum die Bearbeitungszeit bei Gericht spürbar an, was zum Teil sogar zu deutlich länge­ren Verfahrenszeiten führte(Linz 2013: 128; siehe auch Ben ­der et al. 2023: 175). Bei der Entwicklung der Sanktionen zeigen die wissen­schaftlichen Untersuchungen ein heterogenes Bild. An eini­gen Standorten nahmen die Diversionsentscheidungen zu, während sie dagegen in anderen Untersuchungen sanken (Feuerhelm/Kügler 2003: 111, Müller et al. 2008: 128). In ei ­nem Fall wurde sogar eine Verdoppelung der Anklagen vor dem Jugendschöffengericht seit Einführung des Hauses des Jugendrechts festgestellt(Linz 2013: XIX, XXIII). Der Ausbau der Häuser des Jugendrechts ist nicht ohne Kritik geblieben. In der Wissenschaft sieht man in der ge­meinsamen Unterbringung und den damit verbundenen kurzen und informellen Informationswegen zwischen JuHiS und Polizei das Risiko eines übermäßigen und unzulässi­gen Informationsaustausches, welcher zu Lasten der jun ­gen Menschen gehen könnte. 19 Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Ge­bäude Mitarbeitende der JuHiS Informationen an die Poli­zei weitergeben, die diese zur Strafverfolgung gegen die betreffende Person verwendet, wozu sie nach dem Legali­tätsprinzip auch verpflichtet ist(Lohrmann 2025). Eine Weiter­gabe an die Polizei ist dabei gesetzlich allerdings nicht vor­gesehen und kann nur durch eine Einwilligung des jungen Menschen rechtskonform erfolgen. Intensivtäter:innen, die der Polizei und dem Strafverfolgungssystem insgesamt in der Regel eher negativ gegenüberstehen, dürften in die Da­tenweitergabe wohl eher nicht einwilligen. Ohne Einwilligung 16  Die Einrichtungen verteilen sich dabei auf die Bundesländer BW, BY, HB, HE, NI, NW, RP, SL, SN, TH. 17  Eine Übersicht hierzu findet sich bei Lohrmann/Schaerff(2021: 126) sowie Schmoll et al.(2022: 164). 18 Zwar haben Dessecker et al.(2022) in Frankfurt die Legalbewährung junger Straftäter:innen, die im Haus des Jugendrechts aufgenommen wurden, untersucht. Jedoch unterliegt die Studie methodischen Mängeln, waren Experimental- und Kontrollgruppe doch nur schwer miteinander vergleichbar und bilden deshalb keine zuverlässige Daten ­basis. So zeichnete sich die Kontrollgruppe vor allem durch eine deutlich stärkere strafrechtliche Vorbelastung aus(Dessecker et al. 2022: 64). 19  Vgl. hierzu Riekenbrauk in Kunkel et al. 2018:§ 52 Rn. 63; Trenczek/Goldberg 2016: 46ff.; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 37a Rn. 15–19; DVJJ 2012; Trenczek in Münder et al. 2022: Rn. 80. 20 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.