Letztlich kann auch die fehlende Möglichkeit zur Anfechtung verhängter Sanktionen der angestrebten Erziehung zur Legalbewährung zuwiderlaufen. Denn sehen die jungen Straftäter:innen das Sanktionsmaß als unangemessen an, so dürfte der Ausschluss einer Möglichkeit zu dessen Anfechtung – zumal es keine Höchstgrenzen für ambulante Sanktionen gibt, die also bis 300 Sozialstunden und mehr gehen können – als unfair empfunden und die Sanktion erst recht abgelehnt werden. Die angestrebte besondere erzieherische Wirkung würde so in ihr Gegenteil verkehrt(so auch Ostendorf 2016: 120(122)). 3.4 Mehrfach- und Intensivtäterprogramme Im Umgang mit Mehrfach- und Intensivtäter:innen hat die Kriminalpolitik in den letzten zwei Dekaden eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um auf diese Tätergruppe konzentrierter und effektiver einwirken zu können. Ohne hier auf verschiedene Definitionen des Intensivtäterbegriffs eingehen zu können, wird darunter meist die Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden verstanden, die mehr als fünfmal innerhalb eines Jahres durch bestimmte Straftaten aufgefallen sind(vertiefend Boers 2019: 10). Zentrale Elemente der meisten Mehrfach- und Intensivtäterprogramme sind deliktsübergreifende und vom Tatortprinzip losgelöste Zuständigkeiten und eine entweder räumlich oder virtuell engere Zusammenarbeit verschiedener Behörden. Die Wirksamkeit dieser Programme ist vereinzelt durch begleitende Evaluationen untersucht worden; in den meisten Fällen allerdings mit ernüchternden Ergebnissen. Im Folgenden werden die Häuser des Jugendrechts, das Modellprojekt Staatsanwalt vor/für den Ort und das Projekt„Kurve kriegen“ vorgestellt. 3.4.1 Häuser des Jugendrechts Häuser des Jugendrechts sind eine der beliebtesten Maßnahmen aktueller Jugendkriminalpolitik. Seit der Eröffnung der ersten Einrichtung in Stuttgart im Jahr 1999 haben bundesweit mehr als 40 weitere ihre Arbeit aufgenommen 16 – Tendenz weiter steigend. 17 In Häusern des Jugendrechts arbeiten die drei zentralen Akteure im Jugendstrafverfahren: Jugendhilfe im Strafverfahren(JuHiS), Polizei und Jugendstaatsanwaltschaft, „unter einem Dach“ zusammen, um so die Kooperation untereinander effektiver zu gestalten. Ziel ist es, durch die verbesserte Vernetzung dieser Institutionen eine Beschleunigung strafrechtlicher Ermittlungen und eine zeitnah erfolgende und passgenauere Reaktion auf Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender zu erreichen. Umgesetzt werden sollen diese Ziele durch Hauskonferenzen zu allgemeineren Sachverhalten, wöchentliche Frühbesprechungen, um Informationen über aktuelle Ermittlungsverfahren auszutauschen, und vor allem anlassbezogene Fallkonferenzen, in denen versucht wird, die Maßnahmen für die jungen Täter:innen zu finden, die am besten weitere Straftaten verhindern und zur sozialen(Re-)Integration führen können. In der kriminologischen Forschung sind die Häuser des Jugendrechts bislang kaum Gegenstand von Untersuchungen gewesen. Empirisch valide Befunde für eine Reduktion der Rückfallrate gibt es nicht. 18 Über die vergangenen Jahre konnten jedoch Beschleuni gungseffekte bei der polizeilichen Bearbeitung nachgewiesen werden(Feuerhelm/Kügler 2003: 106f.; Müller et al. 2008: 119; Bender et al. 2023: 175). Im Ergebnis lässt sich dadurch aber nicht unbedingt eine Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens bestätigen, denn an einigen Standorten stieg dafür im selben Zeitraum die Bearbeitungszeit bei Gericht spürbar an, was zum Teil sogar zu deutlich längeren Verfahrenszeiten führte(Linz 2013: 128; siehe auch Ben der et al. 2023: 175). Bei der Entwicklung der Sanktionen zeigen die wissenschaftlichen Untersuchungen ein heterogenes Bild. An einigen Standorten nahmen die Diversionsentscheidungen zu, während sie dagegen in anderen Untersuchungen sanken (Feuerhelm/Kügler 2003: 111, Müller et al. 2008: 128). In ei nem Fall wurde sogar eine Verdoppelung der Anklagen vor dem Jugendschöffengericht seit Einführung des Hauses des Jugendrechts festgestellt(Linz 2013: XIX, XXIII). Der Ausbau der Häuser des Jugendrechts ist nicht ohne Kritik geblieben. In der Wissenschaft sieht man in der gemeinsamen Unterbringung und den damit verbundenen kurzen und informellen Informationswegen zwischen JuHiS und Polizei das Risiko eines übermäßigen und unzulässigen Informationsaustausches, welcher zu Lasten der jun gen Menschen gehen könnte. 19 Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Gebäude Mitarbeitende der JuHiS Informationen an die Polizei weitergeben, die diese zur Strafverfolgung gegen die betreffende Person verwendet, wozu sie nach dem Legalitätsprinzip auch verpflichtet ist(Lohrmann 2025). Eine Weitergabe an die Polizei ist dabei gesetzlich allerdings nicht vorgesehen und kann nur durch eine Einwilligung des jungen Menschen rechtskonform erfolgen. Intensivtäter:innen, die der Polizei und dem Strafverfolgungssystem insgesamt in der Regel eher negativ gegenüberstehen, dürften in die Datenweitergabe wohl eher nicht einwilligen. Ohne Einwilligung 16 Die Einrichtungen verteilen sich dabei auf die Bundesländer BW, BY, HB, HE, NI, NW, RP, SL, SN, TH. 17 Eine Übersicht hierzu findet sich bei Lohrmann/Schaerff(2021: 126) sowie Schmoll et al.(2022: 164). 18 Zwar haben Dessecker et al.(2022) in Frankfurt die Legalbewährung junger Straftäter:innen, die im Haus des Jugendrechts aufgenommen wurden, untersucht. Jedoch unterliegt die Studie methodischen Mängeln, waren Experimental- und Kontrollgruppe doch nur schwer miteinander vergleichbar und bilden deshalb keine zuverlässige Daten basis. So zeichnete sich die Kontrollgruppe vor allem durch eine deutlich stärkere strafrechtliche Vorbelastung aus(Dessecker et al. 2022: 64). 19 Vgl. hierzu Riekenbrauk in Kunkel et al. 2018:§ 52 Rn. 63; Trenczek/Goldberg 2016: 46ff.; Eisenberg/Kölbel 2025:§ 37a Rn. 15–19; DVJJ 2012; Trenczek in Münder et al. 2022: Rn. 80. 20 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
Buch
Junge Straftäter:innen vor Gericht : Forschungs- und Reformbedarfe im Jugendstrafrecht
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten