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Finanzpolitik in EURO-Land : Sachstand und Steuerungsprobleme
Entstehung
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58 5.1 Die neuen Institutionen der finanzpolitischen Koordinierung Wirtschaftspolitische Koordination soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, ei­genständig bzw. im europäischen Verbund auf Konjunkturschwankungen zu reagieren und den Konjunkturverlauf mit jenen der anderen Mitgliedstaaten zu synchronisieren. Daher wird künftig ebenso der multilateralen Budgetüberwa­chung wie auch einer effektiveren Abstimmung der öffentlichen Finanzpolitiken der Mitgliedstaaten untereinander ein viel bedeutenderer Stellenwert in der WWU zukommen. In der Entschließung des Europäischen Rates von Luxem­burg im Dezember 1997 über den Ausbau und eine effizientere Gestaltung der Wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Europäischen Union sind dafür die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Der EG-Vertrag legt entsprechend fest, dass die Mitgliedstaatenihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten haben(Artikel 99 neu). Um diesen Grundsatz in der Praxis wirksam werden zu lassen, schreibt der Vertrag gemeinsame Leitlinien und den Einsatz multilateraler Überwa­chungs- und Koordinierungsmechanismen vor, die vor allem im Zusammen­hang mit dem Haushaltsüberwachungsverfahren bereits etabliert wurden. Die verstärkte Koordinierung der Finanzpolitiken zielt insbesondere auf fol­gende Tatbestände: - zur Vermeidung eines unangemessenen makroökonomischen policy-mix zwischen der Geld-, der Finanz- sowie der Lohn- und Einkommenspolitik in der Europäischen Union, - zur Vermeidung negativer wirtschaftlicher spill-overs durch öffentliche Fi­nanzpolitiken anderer, vor allem größerer Mitgliedstaaten, - zur effektiven Ex-ante-Verhinderung einer Zahlungsunfähigkeit eines Mit­gliedstaates, - zur wirksamen gemeinsamen Bekämpfung von konjunkturellen Überhit­zungserscheinungen oder Abschwungphasen in der Europäischen Union, - zur ausreichenden Bereitstellung öffentlicher Güter in der Europäischen Union, - zur wirkungsvollen Bekämpfung eines schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union, - und zur Verhinderung von möglichem free-rider-Verhalten durch Mitglied­staaten.