58 5.1 Die neuen Institutionen der finanzpolitischen Koordinierung Wirtschaftspolitische Koordination soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, eigenständig bzw. im europäischen Verbund auf Konjunkturschwankungen zu reagieren und den Konjunkturverlauf mit jenen der anderen Mitgliedstaaten zu synchronisieren. Daher wird künftig ebenso der multilateralen Budgetüberwachung wie auch einer effektiveren Abstimmung der öffentlichen Finanzpolitiken der Mitgliedstaaten untereinander ein viel bedeutenderer Stellenwert in der WWU zukommen. In der Entschließung des Europäischen Rates von Luxemburg im Dezember 1997 über den Ausbau und eine effizientere Gestaltung der Wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Europäischen Union sind dafür die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Der EG-Vertrag legt entsprechend fest, dass die Mitgliedstaaten“ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse” zu betrachten haben(Artikel 99 neu). Um diesen Grundsatz in der Praxis wirksam werden zu lassen, schreibt der Vertrag gemeinsame Leitlinien und den Einsatz multilateraler Überwachungs- und Koordinierungsmechanismen vor, die vor allem im Zusammenhang mit dem Haushaltsüberwachungsverfahren bereits etabliert wurden. Die verstärkte Koordinierung der Finanzpolitiken zielt insbesondere auf folgende Tatbestände: - zur Vermeidung eines unangemessenen makroökonomischen policy-mix zwischen der Geld-, der Finanz- sowie der Lohn- und Einkommenspolitik in der Europäischen Union, - zur Vermeidung negativer wirtschaftlicher spill-overs durch öffentliche Finanzpolitiken anderer, vor allem größerer Mitgliedstaaten, - zur effektiven Ex-ante-Verhinderung einer Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates, - zur wirksamen gemeinsamen Bekämpfung von konjunkturellen Überhitzungserscheinungen oder Abschwungphasen in der Europäischen Union, - zur ausreichenden Bereitstellung öffentlicher Güter in der Europäischen Union, - zur wirkungsvollen Bekämpfung eines schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union, - und zur Verhinderung von möglichem free-rider-Verhalten durch Mitgliedstaaten.
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